Das Verkehrslexikon

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Benzodiazepine

Benzodiazepine




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Benzodiazepine werden in der Medizin verwendet. Ihre Wirkung besteht in muskulärer Entspannung bei gleichzeitig allgemein beruhigender und sogar angsthemmender Wirkung; es handelt sich um einen sog. Tranquilizer mit direkter Wirkung auf das Zentralnervensystem.

Das zu den Benzodiazepinen gehörende Brotizolam wird in der Arzneimittelherstellung z. B. in Lendormin-Tabletten verwendet.


Alle Heilmmittel, die Benzodiazepine enthalten, gehören zur Gruppe der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Benzodiazepinabhängigkeit macht den Betroffenen generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.

Eine Fahrerlaubnis darf nach festgestellter Benzodiazepin-Abhängigkeit erst nach einem mindestens einjährigen Abstinenznachweis erteilt werden.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogen und Fahrerlaubnis

Abstinenznachweis

Lendormin-Tabletten

Zolpidem und ähnliche Rauschmittel




OVG Münster v. 04.10.2004:
Der Verdacht auf eine längere Suchtentwicklung mit Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit und der Verdacht weiterer hirnorganischer Störungen rechtfertigen die Feststellung, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt in den Fällen der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht allein deshalb, weil der Betroffene seit 20 Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teilnimmt.

VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Wird in einem Krankenhausentlassungsbericht diagnostiziert, dass der Betroffene an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, eine Alkoholintoxikation sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Fahrungeeignetheit ausgeht, auch wenn nicht alle Kriterien der Begutachtungsrichtlinien für die Fahreignung erfüllt sind. Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kommt keine rechtsnormative Qualität zu.

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