Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 28.01.2005 - (3) 1 Ss 333/04 (149/04) - Zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug

KG Berlin v. 28.01.2005: Zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug durch gewaltsames Hinwegdrängeln eines dahinter stehenden Fußgängers


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 28.01.2005 - (3) 1 Ss 333/04 (149/04)) hat entschieden:
Die Körperverletzung wird „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie mit dessen Hilfe bzw. „durch“ das Werkzeug geschieht. Der Täter muss das Mittel zweckgerichtet eingesetzt haben. Die Auffassung, dass die Verletzung unmittelbar durch das Fahrzeug geschehen sein muss, um dieses als ein gefährliches Werkzeug anzusehen, trifft nicht zu. Es liegt demnach eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn der Täter mit seinem Pkw einen neben diesem stehenden Fußgänger wegdrängen will, deshalb rückwärts fährt und der Fußgänger, der sich sodann zunächst am Heckscheibenwischer festhält, um nicht unter das Fahrzeug zu geraten, bei einem Abbremsen auf die Straße fällt und sich dabei verletzt.


Siehe auch Gefährliche Körperverletzung und Verkehrsstrafsachen


Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort aufgrund von Einzelstrafen von 60 und 20 Tagessätzen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 18,-- Euro verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es gegen den Angeklagten aufgrund von Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 18,-- Euro eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, den ihm erteilten Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen hat, ihm vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 27. Februar 2004 das landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat durch das angefochtene Urteil die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil verworfen. Mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft Berlin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Nach den vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw der Marke Opel Kadett rückwärts die Zufahrt zu einem Grundstück, wobei er sich bewusst war, dass sich hinter seinem Fahrzeug der Zeuge und Nebenkläger Pr. befand, welcher neben seinem Abschleppfahrzeug stand. Der Angeklagte wollte diesen wegdrängen, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Zeuge hierbei verletzt werden könnte. Dieser sah keine andere Möglichkeit, als auf den Pkw aufzuspringen und sich am Heckscheibenwischer des Fahrzeugs festzuhalten, um nicht unter den Pkw zu gelangen. Obwohl der Zeuge mittels Faustschlägen auf das Fahrzeugdach auf sich aufmerksam machte, setzte der Angeklagte seine Fahrt einige Meter rückwärts fort, bis er den Pkw auf der Straße abbremste. Dadurch fiel der Zeuge P. zu Boden. Er erlitt keine äußerlichen Verletzungen, hatte jedoch durch den Sturz auf die Straße ca. zwei bis drei Tage Kopf- und Gliederschmerzen. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug vom Unfallort, ohne seinen Feststellungspflichten zu genügen (UA S. 3/4 des amtsgerichtlichen Urteils = UA S. 5 des angefochtenen Urteils).

Das Landgericht meint, dass „die wegen der Beschränkung der Berufung zwar bindende Tatsachen- und Schuldfeststellung“ die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht insoweit nicht trage, als Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erfolgt sei. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative „mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ setze voraus, dass die Verletzung mit dem Gegenstand selbst zugefügt werde, woran es fehle, wenn jemand gegen einen Gegenstand gestoßen werde oder auf ihn falle. Darum handele es sich nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts im vorliegenden Fall nicht; vielmehr sei festgestellt, dass die - äußerst geringe - Körperverletzung, die sich in Kopf- und Gliederschmerzen geäußert habe, durch den Aufprall auf das Straßenpflaster entstanden, nicht jedoch unmittelbar durch das gefährliche Werkzeug - den Pkw - hervorgerufen worden sei. Demgemäß hat das Landgericht seiner Strafzumessung für den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung nicht den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB von im Regelfall sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, sondern den der Körperverletzung nach § 223 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), identisch mit dem des § 315 b Abs. 1 StGB, zugrunde gelegt (UA S. 5/6).

Dies ist - ungeachtet der Verfahrenslage - rechtsfehlerhaft, denn nach den Schuldfeststellungen liegt nicht nur eine (einfache) Körperverletzung, sondern eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Das Landgericht bezweifelt nicht, dass der Pkw im vorliegenden Fall ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift darstellt (UA S. 6). Soweit es der Auffassung ist, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei hier deshalb nicht gegeben, weil die Verletzung nicht unmittelbar mit dem Pkw selbst zugefügt worden und nur relativ geringfügig sei (UA S. 6), trifft dies nicht zu. Die Körperverletzung wird „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie mit dessen Hilfe bzw. „durch“ das Werkzeug geschieht (vgl. Hardtung in MünchKomm StGB § 224 Rdn. 21; Duden, Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl., Stichwort „mittels“). Der Täter muss das Mittel zweckgerichtet eingesetzt haben (vgl. Stree in Jura 1980, 281, 287; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 224 Rdn. 3; Heinrich in JA 1995, 718, 725). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Es kommt hinzu, dass ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Gegenstand ist, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall lediglich geeignet zu sein braucht, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, wobei für die Beurteilung nicht allein auf die letztlich eingetretenen Verletzungen abzustellen ist, vielmehr schon die potentielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall ausreicht (BGH NStZ 2002, 30; BGH NStZ 2002, 86). Für die Strafschärfung ist die Verwendung eines Tatwerkzeugs mit der Gefahr erheblicher Verletzungen maßgebend (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 224 Rdn. 3; Lilie in LK, StGB 11. Aufl., § 224 Rdn. 3). Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist nicht der eingetretene Erfolg, sondern die Gefährlichkeit des Mittels und die Art seiner Benutzung (BGH VRS 32, 352, 355). Es reicht aus, dass mit dem gefährlichen Werkzeug eine nur leichte Körperverletzung beigebracht wird (vgl. RG HHR 1935, 979).

Das Landgericht hätte nach alledem seiner Strafzumessung im ersten Komplex den Strafrahmen des § 224 StGB zugrunde legen müssen. Das angefochtene Urteil unterliegt insoweit bereits aus diesem Grund der Aufhebung.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem betreffend die Strafzumessungserwägungen zu beiden von ihm verhängten Einzelstrafen besorgen, es habe verkannt, dass die Berufung im Umfang der Anfechtung, also hier hinsichtlich der Strafzumessung, zu einer völligen Neuverhandlung der Sache führt und es im Gegensatz zum Revisionsgericht nicht Sache des Berufungsgerichts ist, das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 327 Rdn. 3). Das Berufungsgericht hat also losgelöst von den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils eine eigene, umfassende Strafzumessung vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, Vor § 312 Rdn. 1).

Vorliegend heißt es in dem angefochtenen Urteil zu dem ersten Tatkomplex, die Strafzumessungserwägungen durch das Amtsgericht seien „nicht zu beanstanden“. Diese werden dann wiederholt, wobei es unter anderem heißt, „in der Tat“ könne die Geschwindigkeit des vom Angeklagten geführten Pkws nur sehr gering gewesen sein. Als eigene Strafzumessungserwägung findet sich nur der Gesichtspunkt, dass die Vorstrafe des Angeklagten nur in ganz geringem Umfang zu berücksichtigen sei, weil es sich um eine bereits längere Zeit zurückliegende Strafe wegen eines Delikts ganz anderer rechtlicher Qualität handele. Im Urteil ist weiter lediglich ausgeführt, „entsprechend“ sei für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort „die Verhängung der erkannten Geldstrafe“ „völlig ausreichend und schuldangemessen“ (UA S. 6).

Abgesehen davon war die Verurteilung vom 4. Dezember 1998 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als einzige Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 4) zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits tilgungsreif gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG.

Der Senat hebt nach alledem das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten beider Revisionen - an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.