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Gefährliche Körperverletzung - das Kfz als gefährliches Werkzeug

Gefährliche Körperverletzung - das Kfz als gefährliches Werkzeug




Gliederung:


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Allgemeines

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Einleitung:


Wird eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, dann droht gem. § 244 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten. In der Regel hat man es bei Verkehrsunfällen lediglich mit einfachen, fahrlässig begangenen Körperverletzungen zu tun, wenn es dabei zu einem Personenschaden kommt. Gefährlich ist ein Werkzeug dann, wenn durch seine Anwendung bei der Tat die Gefahr erheblicher Verletzungen besteht oder sogar das Leben des Verletzten in Gefahr gebracht wird.


In anderen Fällen, in denen es sich - subjektiv und objektiv - um wesentlich schwerer wiegende Taten handelt, geht es um speziellere Straftatbestände, beispielsweise um eine Straßenverkehrsgefährdung, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, aber auch um die gefährliche Körperverletzung.

Es ist also im Zusammenhang von Personenschäden, die durch ein Kfz verursacht wurden, zu fragen, ob und ggf. wann das Kraftfahrzeug selbst als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Straßenverkehrsgefährdung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährliche Körperverletzung - das Kfz als gefährliches Werkzeug

Fahrlässige Körperverletzung im Verkehrsrecht

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

Bedingter Vorsatz - dolus eventualis

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Allgemeines:


KG Berlin v. 28.01.2005:
Die Körperverletzung wird „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie mit dessen Hilfe bzw. „durch“ das Werkzeug geschieht. Der Täter muss das Mittel zweckgerichtet eingesetzt haben. Die Auffassung, dass die Verletzung unmittelbar durch das Fahrzeug geschehen sein muss, um dieses als ein gefährliches Werkzeug anzusehen, trifft nicht zu. Es liegt demnach eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn der Täter mit seinem Pkw einen neben diesem stehenden Fußgänger wegdrängen will, deshalb rückwärts fährt und der Fußgänger, der sich sodann zunächst am Heckscheibenwischer festhält, um nicht unter das Fahrzeug zu geraten, bei einem Abbremsen auf die Straße fällt und sich dabei verletzt.

BGH v. 16.01.2007:
Die Tatbestandsvariante der gefährlichen Körperverletzung („mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“) setzt voraus, dass die Körperverletzung durch ein von Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird. Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die Feststellungen müssen jedoch ergeben, dass die Verletzungen durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf den Körper des Verletzten verursacht worden sind. Ein Herausfallen aus dem Fahrzeug mit anschließender Verletzung genügt dafür nicht.



BGH v. 30.06.2011:
Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung müssen die Feststellungen aber ergeben, dass die Verletzungen des Opfers durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind. Soweit es sich diese bei dem Sturz auf den Boden zugezogen hat, ist der Körperverletzungserfolg nicht „mittels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten.

OLG Hamm v. 20.02.2014:
Es bestehen Zweifel, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine bloße mittelbare Einwirkung des gefährlichen Werkzeugs nicht ausreicht, gefolgt werden kann, da die Formulierung "mittels" lediglich eine Kausalitätsbeziehung umschreibt und sich die Gefährlichkeit des Werkzeugs ggf. auch bei nur mittelbarer Wirkung entfalten kann.

25.04.2019:
Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen.

BGH v. 14.07.2020:
Wird ein Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt, muss die Körperverletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht.

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