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BGH Beschluss vom 05.02.2003 - VIII ZB 115/02 - Zum Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Fristenkontrolle in der Kanzlei
BGH v. 05.02.2003: Zum Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Fristenkontrolle in der Kanzlei - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der BGH (Beschluss vom 05.02.2003 - VIII ZB 115/02) hat entschieden:
Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, dass die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.
Siehe auch Fristenkontrolle und Wiedereinsetzung
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 19. September 2002 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei seinen Obliegenheiten zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend nachgekommen. Da ihm die Berufungsunterlagen am 7. August 2002 vorgelegt worden seien, sei er selbst zur Kontrolle der am 16. August 2002 endenden Begründungsfrist verpflichtet gewesen. Bei dieser Kontrolle hätte er bemerken müssen, dass - wovon nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag auszugehen sei - auf dem auf den Handakten angebrachten Fristenstempel bei den dort notierten Vor- und Genaufristen der Erledigungsvermerk gefehlt habe. Die Rückgabe der Akten an seine Bürokräfte im Vertrauen darauf, dass eine Eintragung der Frist in den Fristenkalender noch vorgenommen werde, reiche daher nicht aus.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) gilt lediglich für die Revision gegen ein Urteil, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, jedoch nicht für die Beschwerde gegen einen Beschluss (Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 = BGHReport 2002, 1113 unter II 1). Das Rechtsmittel ist zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Zwar hat das Berufungsgericht den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt. Die Begründung hierfür lässt jedoch erkennen, dass es von der bisherigen Rechtsprechung zur Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei abweicht und davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht auch in Zukunft so verfahren wird (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Altern. ZPO).
2. Das Berufungsgericht meint, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei eine Sorgfaltspflichtverletzung deshalb anzulasten, weil er seiner Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle nicht nachgekommen sei. Dies trifft nicht zu.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt den Fristenlauf nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, wenn sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einen ihm nahen Zeitpunkt vorliegen (Senatsbeschluss vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, NJW 1964, 106; BGH, Beschluss vom 22. September 1971 aaO; Beschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429 unter II 1). Dies war hier nicht der Fall. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 7. August 2002 ergibt sich, dass der eingegangene Brief des vorher mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragten Anwalts dem Prozessbevollmächtigten nicht im Zusammenhang mit der fristgebundenen Berufungsbegründung oder sogar zu ihrer Vorbereitung vorgelegt worden war, sondern lediglich zur Kenntnisnahme vom Eingang der Berufungsunterlagen und zur Fertigung der Vertretungsanzeige an das Oberlandesgericht. Dann aber war der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht ohne weiteres zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle gehalten.
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Das Berufungsgericht hat den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren (§ 233 ZPO); dabei ist das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ihnen wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (z.B. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1983 - IV ZB 6/83, VersR 1983, 988 unter 2 a; Beschluss vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95, NJW-RR 1998, 1526 unter II 1 m.w.Nachw.). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse 27. März 2002 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072 = MDR 2001, 779 = VersR 2001, 1133, und vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01, NJW 2001, 2975 = VersR 2002, 334 = MDR 2001, 1183 m.w.Nachw.). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Anwalt darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 = VersR 1995, 1253 = MDR 1995, 1266 m.w.Nachw.).
b) Unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen ist in erster Linie der (elektronische oder in Papierform geführte) Fristenkalender sowie die Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1960 - VII ZB 5/60, VersR 1960, 406; zuletzt Beschluss vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 aaO). Die Eintragung der Frist im Fristenkalender ist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk - zweckmäßigerweise mit Handzeichen und Datumsangabe - an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1964 - VII ZB 16/63, VersR 1964, 269; Beschluss vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, NJW 1971, 2269 = VersR 1971, 1125 unter 1 m.w.Nachw.; Beschluss vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98, BRAK-Mitt. 1998, 269). Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese (und weitere, hier nicht relevante) Maßnahmen sicher, dass fristgebundene Prozesshandlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht eingehen.
c) Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen überdies so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist - zumindest durch ein rechtzeitiges Fristverlängerungsgesuch - gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, aaO). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.
d) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht.
Aus dem Beschwerdevorbringen, der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und den hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der beiden mit der Sache befassten Büroangestellten ergibt sich, dass es ständiger Übung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger entsprach, auf eingehenden Schriftstücken - falls hierzu Anlass bestand - zunächst einen Stempel mit den Daten der Vorfrist und der "Genaufrist" anzubringen, die Schriftstücke sodann dem Anwalt zur Bearbeitung vorzulegen und erst nachträglich, nach der Rückgabe durch den Anwalt, die Fristen in den Fristenkalender einzutragen. Dass dieses Verfahren einer Weisung des Anwalts widersprach, wird nicht behauptet; es wäre im übrigen auch unerheblich, weil der Anwalt dann sofort hätte einschreiten und die Angestellten durch nachdrückliche Belehrung und verstärkte Überwachung zur Beachtung seiner entgegenstehenden Anordnung hätte anhalten müssen. Überdies bleibt unklar, ob und wann der erforderliche Erledigungsvermerk an dem Friststempel angebracht wurde.
Die mit Wissen und Einverständnis des Anwalts übliche Handhabung trug das Risiko einer Fristversäumung in sich. Die Unterbrechung des zusammengehörenden, einheitlichen Vorgangs der Fristenberechnung, -notierung (auf dem eingegangenen Schriftstück) und -eintragung (im Fristenkalender) barg die Gefahr von Fehlern, Versehen oder Irrtümern vor allem dann in sich, wenn sich die Rückgabe des Schriftstückes vom Anwalt an das Büropersonal verzögerte oder die zuständige Angestellte etwa durch Krankheit oder einen anderen unvorhergesehenen Umstand überraschend ausfiel oder durch Überlastung beeinträchtigt war. Verstärkt wurde diese Gefahr noch dadurch, dass der Erledigungsvermerk an dem Friststempel - was nach dem Vorbringen der Kläger nicht auszuschließen ist - entweder gar nicht oder bereits vor der Eintragung der Fristen im Fristenkalender angebracht wurde. Beides widersprach dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab, weil ein Fehlen des Erledigungsvermerks von vornherein eine Fristkontrolle ohne Einsicht in den Fristenkalender, allein an Hand der Akten, unmöglich machte oder umgekehrt der vorzeitig angebrachte Vermerk eine trügerische Sicherheit vortäuschte und dadurch ebenfalls eine wirksame Fristenkontrolle durch den Anwalt und das Büropersonal verhinderte.
Dieser einheitliche Vorgang der Fristenberechnung und -erfassung war, wie erwähnt, sofort bei Eingang des Schriftstückes vorzunehmen und nicht erst nach der Rückgabe durch den Anwalt. Überdies durfte er nicht auseinander gerissen werden, und der unverzichtbare Erledigungsvermerk durfte erst als letzter Schritt, d.h. nach der Berechnung, Notierung und Eintragung der Frist vorgenommen werden. Soll der Erledigungsvermerk vor allem dem Anwalt, dem die Akten vorgelegt werden und der - sofern die Vorlage im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung steht oder sonst ausnahmsweise Anlass zur konkreten Kontrolle besteht - in eigener Verantwortung den Fristenlauf anhand der Akten zu prüfen hat, eine wirksame Fristenkontrolle ermöglichen, dann muss der Anwalt durch einen Blick auf oder in die Akten zuverlässig erkennen können, wann die Frist abläuft, dass sie in den Fristenkalender eingetragen worden ist und dass das Büropersonal seinerseits, sobald die Akten wieder in seinen Verantwortungsbereich gelangt sind, die Frist jedenfalls durch Überprüfung des (korrekt geführten) Fristenkalenders im Auge behalten und für ihre Einhaltung Sorge tragen kann.