Antrag auf Prozesskostenhilfe Telefaxaufträge Einlegung von Rechtsmitteln Rechtsmittel und Fristversäumung Postausgangskontrolle Bestellung eines Notanwalts |
1. | Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. |
2. | Fehler von Hilfspersonen können auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. In einem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2021 – 19 ZB 20.2436 – juris Rn. 4 m.w.N.). |
3. | Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. BGH, B.v. 11.2.2003 – VI ZB 38/02 – juris Rn. 5). |
4. | Der Rechtsanwalt darf routinemäßige Büroarbeiten, zu denen auch das Versenden von Schriftsätzen per Telefax gehört, auf Mitarbeiter delegieren (BGH, B.v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19 – juris Rn. 7). Der Rechtsanwalt hat dabei aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. |
5. | Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage den Zugang und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, B.v. 11.11.2020 – XII ZB 354/20 – juris Rn. 11). |
6. | Die Zuverlässigkeit der für solche Aufgaben eingesetzten Mitarbeiter muss durch regelmäßige , mindestens stichprobenartige Kontrollen sichergestellt werden. |