Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 10.10.1991 - VII ZB 4/91 - Zu den Anforderungen an die Notierung der Rechtsmittelfristen

BGH v. 10.10.1991: Zu den Anforderungen an die Notierung der Rechtsmittelfristen in der Anwaltskanzlei - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Der BGH (Beschluss vom 10.10.1991 - VII ZB 4/91) hat entschieden:
  1. Bei der Zustellung eines Urteils nach ZPO § 212a muss der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist in zuverlässiger Weise festgehalten werden (im Anschluss an BGH, 1980-05-09, I ZR 89/79, VersR 1980, 865, 867).

  2. Beschränkt sich ein Rechtsanwalt darauf, Berufungsfristen zu errechnen und alsdann seinem Büropersonal mündlich mitzuteilen, muss durch geeignete Organisation sichergestellt werden, dass diese Fristen auch richtig notiert werden.

Siehe auch Fristenkontrolle und Wiedereinsetzung


Gründe:

1. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen beim Einbau von Rolläden. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. November 1990 abgewiesen. Die Entscheidung ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. November 1990 zugestellt worden. Die Bürovorsteherin des Prozessbevollmächtigten hat für den Ablauf der Berufungsfrist zwar eine Vorfrist zum 8. Dezember 1990 vermerkt, den eigentlichen Fristablauf aber nicht auf den 17., sondern den 24. Dezember 1990 notiert. Der Fehler ist am 18. Dezember 1990 bemerkt worden. Der Kläger hat am 2. Januar 1991 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 22. März 1991 hat das Berufungsgericht unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet (§§ 519 b Abs. 2, 233, 85 Abs. 2 ZPO).

a) Das Berufungsgericht sieht beim erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Organisationsmängel und ein weiteres schuldhaftes Verhalten. Der Prozessbevollmächtigte habe nicht dafür gesorgt, dass der Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils als Ausgangspunkt der Fristenberechnung durch einen schriftlichen Vermerk an geeigneter Stelle festgehalten werde. Zugleich habe er sich nicht vergewissert, dass seine nur mündliche Anordnung zur Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender zutreffend ausgeführt worden sei. Ferner habe eine Anordnung gefehlt, dass die schriftliche Notiz der Bürovorsteherin über jene mündliche Anordnung in die Akte aufgenommen werden müsse, wodurch eine spätere Überprüfung unmöglich geworden sei. Schließlich habe es der Prozessbevollmächtigte unterlassen, die ihm ausdrücklich wegen laufender Fristen am 8. Dezember 1990 vorgelegte Akte mit Hinblick auf den Fristablauf zu überprüfen.

b) Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. BGH Beschluss vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 = VersR 88, 1161, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einer Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO besteht eine besondere Sorgfaltspflicht nicht nur bei der anwaltlichen Mitwirkung beim Zustellungsvorgang, sondern auch bei der nachfolgenden Feststellung des Fristbeginns sowie der Überwachung der Rechtsmittelfrist. So muss unter anderem gewährleistet werden, dass der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist in zuverlässiger Weise festgehalten wird, etwa durch Vermerk auf dem zugestellten Urteil oder sonst in den Handakten (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 = VersR 1980, 865, 867).

Die Büroorganisation des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.

Der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 28. Dezember 1990 mit der Erläuterung vom 22. Februar 1991 ist zu entnehmen, dass es der Organisation seiner Kanzlei entspricht, den aus dem anwaltlichen Empfangsbekenntnis sich ergebenden Beginn der Berufungsfrist nicht zu vermerken. Der Eingangsstempel der Kanzlei auf dem zugestellten Urteil, auf den der Kläger besonders verweist, ersetzt den Zustellungsvermerk nicht. Er bestätigt nur den Eingang des Dokuments in der Kanzlei, dagegen nicht die für eine Zustellung gemäß § 212 a ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt.

Nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten wird im Rahmen von Bürobesprechungen immer gleich die Berufungsfrist durch den Rechtsanwalt "in Kooperation mit" der Bürovorsteherin berechnet und vom Anwalt oder von seiner Bürovorsteherin notiert. Das bedeutet unter anderem, dass keine einheitliche und durchgehende Praxis für die Aufgabe besteht, die Frist tatsächlich zu notieren, und dass die Bürovorsteherin nicht selbständig im Fristenwesen tätig ist. Zugleich ist eine spätere Kontrolle anhand des Fristbeginns nicht möglich. Unter diesen Umständen hätte der Rechtsanwalt entweder die von ihm nur eingeleitete Fristennotierung stets selber zu Ende führen oder organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, dass seine mündlichen Anweisungen in jedem Einzelfall zuverlässig ausgeführt werden. Daran fehlte es.

Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = NJW-RR 87, 710). Im allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. BGH Beschluss vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 = VersR 88, 185). Wenn aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist routinemäßig nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel. Zu Recht hat das Berufungsgericht außerdem beanstandet, dass es keine Anordnung gab, wenigstens die von der Bürovorsteherin angefertigte Notiz über den vom Anwalt mündlich mitgeteilten Ablauf der Berufungsfrist sicher zu verwahren. Nach der Erklärung des Prozessbevollmächtigten wurden solche Notizen "üblicherweise" auf einem Steno-Block verzeichnet. Dass derartige Blättchen oder sonstige Zettel, wie im vorliegenden Fall, gelegentlich verlorengehen, wenn ihre Verwendung nicht geordnet ist, stellt kein Versagen des Büropersonals im Einzelfall dar, sondern die Folge eines organisatorischen Fehlers.

Danach braucht die weitere Frage nicht entschieden zu werden, ob neben den Organisationsmängeln ein schuldhaftes Verhalten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten darin zu sehen ist, dass er den Fristablauf nicht kontrolliert hat, als ihm die Akte zu der für den 8. Dezember 1990 ordnungsgemäß notierten Vorfrist vorgelegt worden ist. Zu Recht hat schließlich das Berufungsgericht auch offen gelassen, ob nicht die mitgeteilten Tatsachen für eine mangelhafte Überwachung des Büropersonals sprechen.