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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.07.2011 - 2 Ss OWi 375/11 - Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen ist keine freie Ermessensentscheidung

OLG Frankfurt am Main v. 25.07.2011: Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen ist keine freie Ermessensentscheidung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.07.2011 - 2 Ss OWi 375/11) hat entschieden:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, dass diese Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist. Das Gericht hat den Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums O1 vom … August 2010, mit dem gegen den Betroffenen als Führer des LKW, amtliches Kennzeichen ..., wegen einer am … Juni 2010 auf der Bundesautobahn A … begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € verhängt worden war.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die damit verbundene Rechtsbeschwerde. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die allgemein erhobene Sachrüge führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrenshindernissen vor.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Rüge, mit der der Betroffene geltend macht, dass das Amtsgericht seinen Antrag auf Entbindung vom Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin zu Unrecht abgelehnt und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde obliegt in dem hier gegebenen Fall, dass die Zulassung wegen der Versagung rechtlichen Gehörs erfolgt, gemäß § 80a Abs. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter (arg. aus § 80a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen steht nicht im freien Ermessen des Gerichts, sondern ist an das Erfordernis gebunden, dass diese Maßnahme zur Sachaufklärung erforderlich ist. Das Gericht hat den Betroffenen auf seinen Antrag hin von seiner Verpflichtung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. den Beschluss vom 05. Mai 2008 – 2 Ss-OWi 218/08).

Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05. April 2011 unter der Mitteilung, dass seine Fahrereigenschaft eingeräumt werde und er in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde, beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

Unter diesen Umständen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Allerdings kommen nach § 80 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG - auch weil es sich um weniger bedeutsame Sachen mit Bagatellcharakter handelt - nur Gehörsverletzungen im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG in Betracht. Denn insoweit soll das Rechtsbeschwerdegericht in Fällen, in denen nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde, korrigierend eingreifen, um eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; BayObLG VRS 96, 18; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdn. 16a m.w.N.).

Das Gebot des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Es bietet hingegen keinen Schutz vor Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen.

Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung muss deshalb nicht immer vorliegen, wenn in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist. Anders läge es, wenn das Amtsgericht unter gleichsam willkürlicher Verletzung seiner prozessualen Fürsorgepflicht und/oder des Grundsatzes eines fairen Verfahrens das unabdingbare Mindestmaß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verletzt hätte (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies wird bei Maßnahmen angenommen, die auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen.

Das ist hier der Fall. Vorliegend hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Ablehnung des Entbindungsantrages damit begründet, dass es den Betroffenen die Funktionsweise des Messgeräts erläutern und ihn über Sinn und Zweck von Geschwindigkeitsmessungen belehren wolle. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass das Amtsgericht die Anwesenheit des Betroffenen – auch nicht ansatzweise - zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts für erforderlich erachtete. Die Erzwingung der Anwesenheit des Betroffenen allein mit dem Ziel, diesen in der Hauptverhandlung schulmeisterhaft zu belehren, stellt sich aber nach Auffassung des Senats als Maßnahme dar, die auf einer unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben des § 73 Abs. 2 OWiG völlig entfernenden Erwägung beruht und unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Wetzlar zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.



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