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OLG Brandenburg Urteil vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 - Zur zulässigen Rechtsdienstleistung durch eine Schuldnerhilfe bei Zuschaltung eines Rechtsanwalts

OLG Brandenburg v. 08.08.2006: Zur Erbringung zulässiger Rechtsdienstleistungen durch eine Schuldnerberatung bei Zwischenschaltung eines Rechtsanwalts


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 08.08.2006 - 6 U 122/05) hat entschieden:
Die gewerbliche Schuldenregulierung stellt dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG dar, als sich der Berater an die Gläubiger des verschuldeten Verbrauchers wendet und mit ihnen ein Stillhalteabkommen aushandelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldenregulierer hierzu einen Rechtsanwalt einschaltet. Die Auswahl eines Rechtsanwalts stellt nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die das RBerG verbietet. Wie der weite Begriff der Rechtsbesorgung auszulegen ist, ist Ergebnis einer Abwägung der durch das RBerG geschützten Belange einerseits und der Berufsfreiheit des Einzelnen andererseits.

Anmerkung: Das Urteil wurde auf die Revision hin vom BGH (Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 166/06) aufgehoben und der Klage hinsichtlich des Antrags zu 3. stattgegeben.



Siehe auch Rechtsdienstleistungen und Abtretung von Forderungen


Gründe:

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 22 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine Stelle i. S. von § 305 InsO ist.

Die Beklagte versandte ein Schreiben vom 20.7.2004 an eine Verbraucherin im Bundesland B. (Bl. 30-32 d. A.), in dem es wie folgt heißt:
Sehr geehrte ...

sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag wie folgt erteilen:
Vertragsvolumen: 5.000,00 €
monatliche Rate: 121,52 €
ca. Laufzeit: 48 Monate

Diesem Schreiben lag ein als "Vermittlervertrag" bezeichneter Vertrag an. Zum Vertragsgegenstand heißt es dort:
"Auftragserteilung zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung durch Regulierung von Krediten, Darlehen"
usw. Der verschuldete Verbraucher vereinbart darin mit der Beklagten eine Vergütung von 247,50 €. Dies ist das Entgelt für
"Aktenanlage, Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen, Portokosten, Nachnahmegebühr, Telefongebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie Einholung des Finanzsanierungsvertrages und Verhandlungen mit der Finanz-Sanierungsgesellschaft".
Weiter heißt es:
"Eine Rechtsberatung durch (die Beklagte) ist ausgeschlossen. Der ... erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung der Post (Nachnahme) des unterzeichneten Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber (Kunde) unterzeichnet wird."
Die Beklagte vermittelt Verträge mit der österreichischen C. Schuldnerhilfe GmbH (im folgenden: C. ), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt. Die Verträge (Bl. 50-52 d. A.) sind mit "Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe" überschrieben. Die C. ist dem verschuldeten Verbraucher ausweislich § 1 Nr. 3 des Dienstleistungsvertrages "bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich", insbesondere erfasst es die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung, nimmt monatliche Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet die anteiligen Beträge an die Gläubiger weiter. Außerdem empfiehlt die C. einen in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt und übermittelt diesem die aufbereiteten Unterlagen und Daten. Der Rechtsanwalt nimmt Kontakt zu den Gläubigern auf und versucht, möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln. In dem Vertrag heißt es außerdem, dass die C. keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten erbringe. In § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrages heißt es:
Für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen, wie z. B. Prüfung der Forderungsbegründetheit, Verhandlungen mit den Gläubigern über Stundungen, Ratenzahlungen, Forderungserlass u. ä. muss der Kunde selbst einen Rechtsanwalt beauftragen bzw. einem von der Firma empfohlenen Regulierungsanwalt Vollmacht erteilen. Die Kosten des von der Firma empfohlenen Rechtsanwaltes trägt die Firma. Ein Weisungsrecht gegenüber diesem Anwalt steht aber trotzdem nur dem Kunden zu, nicht der Firma. Im Falle der Beauftragung eines vom Kunden selbst gewählten Rechtsanwaltes zahlt die Firma an diesen einen pauschalen Honorarzuschuss von jedenfalls 50,00 Euro inkl. gesetzl. MwSt, bei Anforderung. Weitergehende Anwaltskosten trägt in diesem Falle der Kunde selbst.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte reiche den verschuldeten Verbraucher gegen Entgelt an ein sog. Finanz-Sanierungs-Unternehmen weiter, das ihn dann wiederum an einen Rechtsanwalt vermittele. Die Beklagte und das Finanz-Sanierungs-Unternehmen würden als gewerbliche Rechtsanwaltsvermittler tätig mit der Folge, dass die verschuldeten Verbraucher regelmäßig drei Mal bezahlen müssten.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, weil sie gegen das Irreführungsverbot verstoße. Der verschuldete Verbraucher gewinne den unzutreffenden Eindruck, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schulden-Finanzsanierung anbiete und durchführe. Tatsächlich vermittele sie den Verbraucher nur weiter. Auch die Verbraucher, die erkennen sollten, dass die einzige Tätigkeit der Beklagten in der Weiterleitung an ein anderes Unternehmen bestehe, würden irregeführt. Sie müssten davon ausgehen, dass wenigstens das Finanz-Sanierungsinstitut in der Lage sei, die vom Verbraucher erwartete Hilfe auch zu erbringen. Da auch dieses Unternehmen nicht zur Rechtsberatung zugelassen sei, könne es keine Schuldenregulierungstätigkeiten entfalten.

Im übrigen sei die Werbung der Beklagten auch sittenwidrig. Sie verlange von verschuldeten Verbrauchern für die bloße Weiterleitung von Unterlagen an ein Unternehmen, das selbst keinerlei relevante Schuldenregulierung erbringen dürfe, eine Gebühr. Außerdem müsse der verschuldete Verbraucher dann nochmals erhebliche Zahlungen an das vermittelte Unternehmen leisten und zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren zahlen, falls er eine Kontaktaufnahme mit seinen Gläubigern wünsche. Leistung der Beklagten und die geforderte Gegenleistung stünden in einem offenkundig krassen Missverhältnis.

Die Tätigkeit der C. verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Rechtsanwalt nach außen Verhandlungen führe, seinen Auftrag und seine Informationen aber vom Schuldenregulierer erhalte. Die C. sei damit Rechtsanwaltsvermittler.

Der Kläger hat nach Klageerweiterung beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
  1. folgendes anzugeben:
    "erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme ... dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht .... Finanzsanierungsvertrag"

  2. oder einen Vermittlervertrag wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen:
    [folgt die Abbildung]

  3. des weiteren: Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sog. Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten:
    [folgt die Abbildung]
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, sämtliche Anträge seien zu unpräzise und zu weit gefasst.

Die Beklagte hat behauptet, sie trete als Makler und Vermittler für rechtlich einwandfreie Dienstleistungsverträge auf. Dies gehe aus ihrer Werbung auch zweifelsfrei hervor. Sie sei nicht irreführend. Das von ihr vermittelte Unternehmen gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellungen bei der Bewältigung ihrer Schuldenproblematik. Es schlage dem Kunden einen in Schuldenregulierungsangelegenheiten versierten Rechtsanwalt vor und bezahle dessen Honorar für seine anwaltliche Tätigkeit gegenüber den Gläubigern des Kunden. Wenn der Kunde einen anderen Anwalt wähle, habe dieser einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung eines bestimmten pauschalen Honorarbetrages. Die eigentliche Schuldenregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Der Kläger habe nicht dargetan, dass Sanierungsbemühungen nur dann sinnvoll und werthaltig seien, wenn sie nur rechtsberatend oder rechtsbesorgend seien.

Die Beklagte hat weiter gemeint, das deutsche UWG und das deutsche RBerG seien auf sie selbst und die C. als österreichische Gesellschaften nicht anwendbar. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3.) hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit am 17.10.2005 verkündetem Urteil dem Klageantrag zu 3.) stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, den Parteien zugestellt am 31.10.2005, haben der Kläger durch am 16.11.2005, die Beklagte durch am 29.11.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Kläger hat durch am 18.1.2006 eingegangenen Schriftsatz, die Beklagte durch am 31.1.2006 eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfristen auf jeweils rechtzeitig gestellt Anträge bis zum 27.1.2006 bzw. 31.1.2006 verlängert worden waren.

Der Kläger meint weiterhin, das Schreiben der Beklagten vom 20.7.2004 und der Vermittlungsvertrag erweckten bei den verschuldeten Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, es sei die Beklagte selbst, die Lösungen mit dem Ziel der Schuldenregulierung für die verschuldeten Verbraucher anbiete. Mit seinem Argument, der Verbraucher könne dem Schreiben nicht entnehmen, dass er für ein erhebliches Entgelt nur an eine Finanzsanierungsfirma weitergeleitet werde, die ebenfalls eigene Schuldensanierungstätigkeiten überhaupt nicht entfalten dürfe, sondern die verschuldeten Verbraucher lediglich an eine Rechtsanwalt weiterreiche, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 9.5.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Schriftsätze konnten bis zum 18.7.2006 eingereicht werden.

Das Berufungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der Klageanträge Bedenken bestehen, weil sie nicht hinreichend bestimmt seien.

Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 17.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 585/04 - die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
  1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:
    "... Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme ... dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht .... Finanzsanierungsvertrag", ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;

    und/oder

  2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;

Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält insoweit das landgerichtliche Urteil für richtig.

Die Beklagte behauptet, die C. übernehme weder Kredit-Vermittlungsaufgaben noch gewähre sie ihren Kunden Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung. Aus dem Dienstvertrag könne ein Verbraucher keinen entgegengesetzten Schluss ziehen. Laut Vertrag würden etwaige rechtsbesorgende Aufgaben von einem Rechtsanwalt erledigt, den der Kunde selbst beauftrage.

Die Beklagte beantragt,
das am 17.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 585/04 aufzuheben und abzuweisen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn dem Finanzsanierer keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sog. Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50,00 € gewährt wird.

Der Kläger meint, er habe nicht geltend gemacht, bei den Verbrauchern werde der falsche Eindruck einer Kreditvermittlung hervorgerufen. Vielmehr gehe es ausschließlich um Schuldenregulierung, die die C. selbst nicht vornehmen dürfe, weil ihr hierfür die erforderliche Erlaubnis fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.


Die Berufungen beider Parteien sind gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässig. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

A.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage teilweise abgewiesen. Die Klageanträge zu 1.) und 2.) sind zulässig, aber unbegründet.


I.

Die Klageanträge zu 1.) und 2.) sind zulässig. Sie beschreiben die konkrete Verletzungshandlung, deren Unterlassung begehrt wird, ausreichend. Denn der Kläger hat das künftig zu unterlassende Verhalten nicht abstrakt umschrieben. Er hat vielmehr seinen Antrag auf ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist, beschränkt. Er will der Beklagten untersagen lassen, in Zukunft so zu werben, wie sie es in ihrem Schreiben vom 20.7.2004 an die Verbraucherin im Lande Brandenburg getan hat. Damit hat der Kläger nicht das künftig zu unterlassende Handeln umschrieben. Vielmehr beschränkt sich der Klageantrag auf ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2005, Rn 2.43 zu § 12). Dies ist zulässig (BGH WRP 2001, 400, TCM-Zentrum, zitiert nach Juris).


II.

Die Klage ist in ihren Anträgen zu 1.) und 2.) jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch bezüglich der in den Klageanträgen zu 1.) und 2.) beschriebenen Handlungen gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 UWG zu. Die Werbung der Beklagten ist nicht unter den einzelnen von dem Kläger genannten Gesichtspunkten wettbewerbswidrig.

1.) Zwar ist der Kläger zur Erhebung der Unterlassungsklage gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG klagebefugt. Er hat nachgewiesen, dass er in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

Auch kommt hier deutsches Recht zur Anwendung. Für Wettbewerbshandlungen als unerlaubte Handlungen gilt grundsätzlich das Recht des Begehungsortes, Art. 40 Abs. 1 EGBGB. Der Handlungsort liegt hier zwar in Österreich. Denn die Beklagte hat ihr beanstandetes Schreiben vom 20.7.2004 in Österreich verfasst. Jedoch weist das Wettbewerbsrecht Besonderheiten auf, wonach in der Regel nur der Ort als Begehungsort angesehen werden kann, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen (BGH NJW 1998, 1228; OLG Köln NJW 2004, 2684). Dieser Marktort liegt in Deutschland, weil es der Beklagten darum geht, deutsche verschuldete Verbraucher wie die Empfängerin des von dem Kläger beanstandeten Schreibens als Kunden zu gewinnen.

Im übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Parteien jedenfalls zweitinstanzlich gemäß Art. 42 EGBGB eine konkludente Rechtswahl dahingehend getroffen haben, dass deutsches Recht, mithin das deutsche UWG und das deutsche Rechtsberatungsgesetz zur Anwendung kommen sollen. Denn die Beklagte, die sich noch erstinstanzlich gegen die Anwendung der Normen dieser Gesetze gewendet hat, hat im Berufungsverfahren hiergegen keine weiteren Einwendungen erhoben.

Mit ihrer Werbung verstößt die Beklagte jedoch nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Kläger meint zu Unrecht, die Passagen in dem Schreiben vom 20.4.2004 und in dem Vermittlungsvertrag verstießen deshalb gegen das Irreführungsverbot der §§ 5 Abs. 1, 3 UWG, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, dass die Beklagte nicht selbst ein Konzept zur Schulden-/Finanzsanierung anbiete und durchführe, sondern den Verbraucher nur weiter vermittele. Die Werbung ruft keinen solchen unzutreffenden Eindruck hervor.

Bei der Frage, ob die Werbung der Beklagten irreführend ist oder nicht, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Werbeaussagen der Beklagten in ihrem Anschreiben und dem anliegenden Vermittlungsvertrag verstehen muss. Dabei ist nicht auf den Durchschnitt der Bevölkerung abzustellen, sondern auf die angesprochenen Verkehrskreise. Die Zielgruppe des Schreibens der Beklagten sind verschuldete Verbraucher. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Angehöriger dieser Gruppe das Schreiben dahingehend verstehen muss, dass ihm die Beklagte selbst eine Finanzsanierung und einen Finanzsanierungsvertrag anbietet. Ist eine Werbeaussage missverständlich, muss ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Zielgruppe irregeführt werden (BGH GRUR 2004, 162, Mindestverzinsung, zitiert nach Juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Der Vorwurf der Irreführung, den der Kläger mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) geltend macht, ist nicht gerechtfertigt.

Zwar kann vom Leser des Anschreibens der Beklagten vom 20.7.2004 der Schluss gezogen werden, die Beklagte biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Schließlich bietet sie ihre Dienste an und erteilt selbst eine "verbindliche Zusage" für einen "Finanzsanierungsvertrag". Allerdings heißt es in dem Anschreiben auch, dass sie Lösungen "vermittelt" und der Finanzsanierungsvertrag "genehmigt" ist. Daraus wird deutlich, dass die Beklagte hier nicht allein tätig wird, sondern noch ein weiteres Unternehmen beteiligt werden muss. Aus der Zusammenschau von Anschreiben und Vermittlervertrag kann der verschuldete Verbraucher erkennen, dass die Beklagte nichts anderes tut, als die Leistung eines anderen Unternehmens zu vermitteln. Denn dem Anschreiben liegt nicht etwa, wie der möglicherweise irregeführte Leser des Anschreibens meinen könnte, der von der Beklagten selbst eine Lösung seiner finanziellen Probleme erwartet, ein "Finanzsanierungsvertrag" bei, sondern ein "Vermittlervertrag". Schon daraus wird deutlich, dass die Beklagte nicht die Finanzen des verschuldeten Verbrauchers saniert, sondern lediglich die Sanierung vermittelt. So heißt es denn auch in dem hervorgehoben bezeichneten "Vertragsgegenstand", dass der Verbraucher einen Auftrag "zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung" erteilt. Auch aus der Beschreibung der von der Beklagten geschuldeten Dienstleistung wird deutlich, dass die Tätigkeit der Beklagten aus einem Ordnen der Daten des verschuldeten Verbrauchers und der "Einholung des Finanz-Sanierungsvertrages" besteht.

2.) Der Kläger beanstandet zwar zu Recht, dass sich das Landgericht nicht mit seinem Hilfsvorbringen für die Klageanträge zu 1.) und 2.) auseinandergesetzt hat. So hat das Landgericht keine Ausführungen dazu gemacht, warum ein Verbraucher, der erkennt, dass die einzige Tätigkeit der Beklagten in der Weiterleitung an ein anderes Unternehmen besteht, dennoch nicht irregeführt wird. Mangels einer Irreführung der verschuldeten Verbraucher kann die Berufung des Klägers jedoch auch mit dem Hilfsvorbringen zu diesen beiden Klageanträgen keinen Erfolg haben.

Der Kläger meint zu Unrecht, dass die Beklagte durch ihre Werbung den verschuldeten Verbraucher deshalb irreführt, weil dieser erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das in der Lage sei, die erwartete Hilfe auch erbringen zu können, die C. mangels Zulassung zur Rechtsberatung hierzu jedoch nicht in der Lage sei und wiederum an einen Rechtsanwalt weiter vermittele, an den ein drittes Mal gezahlt werden müsse. Eine Irreführung liegt hier nicht vor. Der verschuldete Verbraucher geht nach der Werbung der Beklagten davon aus, dass er nach Vermittlung an das Finanz-Sanierungs-Unternehmen nur noch dieses bezahlen muss, um in den Genuss aller notwendigen Dienstleistungen zu gelangen, die ihm eine Entschuldung ermöglichen. Diese Erwartung wird auch erfüllt.

Zwar muss der Kunde neben dem Finanzsanierer auch noch einem Rechtsanwalt ein Mandat erteilen. Denn die gewerbliche Schuldenregulierung ist ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern (BGH NJW 1987, 3003, Schuldenregulierung). Sie stellt deshalb insbesondere dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG dar, als sich der Berater an die Gläubiger des verschuldeten Verbrauchers wendet und mit ihnen ein Stillhalteabkommen aushandelt (OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 457, zitiert nach Juris). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts verursacht für den Verbraucher jedoch keine weiteren Kosten, denn ausweislich § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrages trägt die C. die Kosten des von ihr empfohlenen Rechtsanwalts.

Darüber, dass er einen selbst gewählten Anwalt bis auf einen Betrag von 50,00 € selbst bezahlen muss, wird der verschuldete Verbraucher nicht getäuscht. Der verschuldete Verbraucher, der weiß, dass er einen Anwalt benötigt, wird sich nicht auf einen Vertrag mit der C. einlassen und direkt einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Derjenige, der dies nicht weiß, wird, wenn er von der C. darauf hingewiesen wird, den von ihr empfohlenen Anwalt beauftragen. Schließlich ist es für das rechtsuchende Publikum schwierig, aus der Vielzahl der Rechtsanwälte Spezialisten herauszufinden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger verschuldeter Verbraucher das Angebot der C. annehmen wird. Er bezahlt dann aber keine gesonderten Anwaltsgebühren, er zahlt vielmehr allein an die C. Gebühren.

3.) Soweit der Kläger erstinstanzlich die den Klageanträgen zu 1.) und 2.) zugrunde liegenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch auf einen Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB gestützt hat, weil Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stünden, hat das Landgericht auch insoweit die Klage als nicht begründet erachtet. Dies hat der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.


B.

Die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht dem Klageantrag zu 3.) stattgegeben.


I.

Die Verurteilung ist schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil sie auf einen Umstand gestützt worden ist, auf den sich der Kläger selbst nicht berufen hat. Im übrigen tragen die vom Landgericht herangezogenen Gründe die Verurteilung nicht.

Das Landgericht hat gemeint, der Dienstvertrag mit der C., den die Beklagte vermittele, rufe bei dem verschuldeten Verbraucher den unrichtigen Eindruck hervor, die C. übernehme sämtliche Aufgaben, welche mit der Schuldnerhilfe verbunden seien. Es hat wohl weiter ausführen wollen, dass ein maßgeblicher Teil der Schuldnerhilfe von einem Rechtsanwalt erbracht werde. Deshalb verstoße die Vermittlung derartiger Verträge durch die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.

Dies ist ein Umstand, auf den sich der Kläger selbst nicht berufen hat. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass der vermittelte Dienstleistungsvertrag eine unerlaubte Rechtsbesorgung zum Gegenstand habe und deshalb gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.

Im übrigen ist der Dienstleistungsvertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht irreführend. Denn in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes in § 1 des Vertrages wird deutlich, dass die C. selbst keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten erbringt, dass sie vielmehr aufbereitete Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergibt, der Kontakt zu den Gläubigern aufnimmt. Daraus wird hinreichend deutlich, dass dieser Rechtsanwalt, den der verschuldete Verbraucher nach § 5 des Dienstleistungsvertrages selbst beauftragen muss, einen maßgeblichen Teil der Schuldnerregulierung erbringt.


II.

Der Klageantrag zu 3.) kann auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen Erfolg haben.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C. fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Sie übernimmt Wirtschaftsangelegenheiten, die durch das RBerG nicht berührt werden. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es muss deshalb geprüft werden, ob die hier streitgegenständliche Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Unter Anwendung dieser Unterscheidungskriterien muss man den Teil der Schuldnerhilfe, den die C. ausweislich § 1 des Dienstvertrages selbst leistet und nicht einem Rechtsanwalt überlässt, als eine Besorgung wirtschaftlicher Belange ansehen. Darunter fallen die von ihr im Dienstleistungsvertrag aufgelisteten Tätigkeiten Aktenanlage, Sichtung und Ordnung der vom Kunden vorgelegten Unterlagen, Datenerfassung, Auflistung aller Schulden und Gläubiger im EDV-Verzeichnis, Prüfung ggf. Hilfe bei der Verwertung von positiven Vermögensgegenständen, Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, Feststellung der monatlich verfügbaren Beträge des Kunden zur Schuldenrückführung, Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Schuldenrückführung, Zahlungsvorschläge für Kunden, Fremdgeldverwaltung, Mahnung des Kunden bei Zahlungsverzug, Verbuchung der monatlich gezahlten Sanierungsrate an die diversen Gläubiger, Information des Kunden über Verfahrens- und Schuldenstand, Abrechnung am Ende der Sanierung. Diese Tätigkeiten dienen im wesentlichen der Sachverhaltsermittlung und liefern die Grundlage für eine zutreffende Bewertung der wirtschaftlichen Situation des verschuldeten Verbrauchers (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531). Hiervon hängt im Einzelfall ab, in welche Richtung eine dann vom Rechtsanwalt vorzunehmende Beratung des Schuldners zu erfolgen hat. So ist es denn auch ausweislich des Dienstvertrages dem Rechtsanwalt vorbehalten, die Begründetheit der Forderungen zu prüfen und im Zusammenwirken mit den Gläubigern Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln.

Zu Unrecht meint der Kläger, dass die C. wegen der Übernahme der Vergütung des von ihr vorgeschlagenen Rechtsanwalts dessen Person bestimme, darin eine gewerbliche Rechtsanwaltsvermittlungstätigkeit liege und dies eine Zulassung zur Rechtsberatung erfordere. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Schuldenregulierung" (NJW 1987, 3003, das ist das dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.2.1985, 6 U 51/84 nachgehende Verfahren, auf das sich der Kläger beruft) angenommen, dass der Schuldenregulierer selbst unerlaubte Rechtsberatung erbringe, wenn er entweder selbst oder der Kunde auf seine Veranlassung hin einem bestimmten Rechtsanwalt beauftragt. Denn im einen wie im anderen Falle werde der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe des Schuldenregulierers tätig, weil seine Tätigkeit eine vom Schuldenregulierer gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstelle. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorge, müsse dazu in eigener Person befugt sein. Wenn man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Rechtsstreit überträgt, muss der Klageantrag zu 3.) Erfolg haben. Der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Die Auswahl eines Rechtsanwalts stellt nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die das RBerG verbietet. Wie der weite Begriff der Rechtsbesorgung auszulegen ist, ist Ergebnis einer Abwägung der durch das RBerG geschützten Belange einerseits und der Berufsfreiheit des Einzelnen andererseits (BVerfG NJW 2002, 3531). Das Rechtsberatungsgesetz hat zum Ziel, das rechtsuchende Publikum davor zu schützen, die Erledigung von Rechtsangelegenheiten Personen zu überlassen, die nicht über die für die ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Sachkunde verfügen. Neben dem Schutz vor fachlich ungeeigneten Personen ist von der Zielrichtung des RBerG auch der Schutz vor solchen Personen umfasst, die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit eine Gefahr für den Rechtsuchenden und die Allgemeinheit darstellen. Auf der anderen Seite soll auch die reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs, d. h. des Verkehrs der Rechtsuchenden mit Gerichten und Behörden gewährleistet werden (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 RBerG Rn 11). Diese Schutzzwecke werden durch die von der C... gewählte Vertragsgestaltung nicht berührt. Denn nach dem Dienstleistungsvertrag erbringt allein der Rechtsanwalt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, nicht die C. selbst. Werden mithin die Schutzzwecke des RBerG durch die Tätigkeit der C. nicht berührt, kann ihre Tätigkeit nicht als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung nach dem RBerG qualifiziert werden.

Darüber hinaus ist auch weder die Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts noch dessen Bezahlung durch die C. eine nach dem RBerG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Es widerspräche den Zielen des RBerG, wenn ein Dienstleister unabhängig davon, ob er rechtsbesorgende Tätigkeit selbst oder durch einen Rechtsanwalt erbringt, in jedem Falle gegen das RBerG verstößt. Vielmehr muss es dem Geschäftsbesorger zugute kommen, wenn er Tätigkeiten, die er nach dem RBerG nicht mehr erbringen darf, dem hierfür berufenen Rechtsanwalt überträgt. So hat denn auch das BVerfG es nicht für mit dem RBerG unvereinbar gehalten, dass ein gewerblicher Erbensucher mit seinen Auftraggebern vereinbart, dass, für den Fall, dass rechtliche Schritte einzuleiten sind, der Erbensucher einen Rechtsanwalt beauftragt und ihn bezahlt (BVerfG NJW 2002, 3531).


C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu, § 543 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sich aus veröffentlichten und im vorliegenden Verfahren eingereichten nicht veröffentlichten Entscheidungen von Land- und Oberlandesgerichten ergibt - eine Vielzahl auch ausländischer Schuldenregulierer deutsche verschuldete Verbraucher umwerben. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil seit der letzten höchstrichterlichen Entscheidung zur Schuldenregulierung (BGH NJW 1987, 3003) rund 20 Jahre vergangen sind und seitdem das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2002, 3531) eine neue Ausformung erfahren hat.