Das Verkehrslexikon
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
Gliederung:
Allgemeines:
Unfallhelferringe
Zivilrechtliche Forderungsabtretung
OLG Brandenburg v. 08.08.2006:
Die gewerbliche Schuldenregulierung zwar dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG dar, als sich der Berater an die Gläubiger des verschuldeten Verbrauchers wendet und mit ihnen ein Stillhalteabkommen aushandelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldenregulierer hierzu einen Rechtsanwalt einschaltet. Die Auswahl eines Rechtsanwalts stellt nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die das RBerG verbietet. Wie der weite Begriff der Rechtsbesorgung auszulegen ist, ist Ergebnis einer Abwägung der durch das RBerG geschützten Belange einerseits und der Berufsfreiheit des Einzelnen andererseits.
BGH v. 29.07.2009:
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.
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