Das Verkehrslexikon

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VGH München Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610 - Zu eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten EU-Führerscheins

VGH München v. 06.07.2011: Zu eines unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilten EU-Führerscheins und zur Umdeutung einer fehlerhaften Untersagungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt


Der VGH München (Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610) hat entschieden:
  1. Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10) ist nunmehr geklärt, dass nach der ggf. noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV (auch) gemeinschaftsrechtlich nicht zur Voraussetzung hat, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kumulativ erfüllt sind.

  2. Eine rechtswidrige Untersagungsverfügung kann nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass eine dem Betroffenen erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG erfüllt sind.

Siehe auch EU-Fahrerlaubnis / EU-Führerschein und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Tatbestand:

Die 1955 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Viereth-Trunstadt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wendet sich gegen die Untersagung, von ihrem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und die Verpflichtung, diesen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Die Klägerin war bisher nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Aufgrund einer Vorsprache der Klägerin wurde dem Landratsamt Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) bekannt, dass sie seit dem 31. Mai 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Der tschechische Führerschein wurde ausgestellt vom Magistrat Plzen, in seiner Rubrik 8 ist als Wohnort eingetragen "VIERETH-TRUNSTADT, SPOLKOVÁ REPUBLIKA NEMECKO".

Mit Schreiben vom 3. April 2009 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin dazu auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen und hörte sie zum Erlass eines Aberkennungsbescheids an. Die Klägerin schlug daraufhin vor, ihr die Berechtigung zur Benutzung ihres tschechischen Führerscheins auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Eine entsprechende Zuerkennung müsse möglich sein, da es bei ihr seit dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im Straßenverkehr, insbesondere nicht zu Eintragungen in das Verkehrszentralregister gekommen sei.

Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte diesen Vorschlag ebenso ab wie die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung, dass von neuerlichen Prüfungen abgesehen werde.

Am 3. Juni 2009 erließ die Fahrerlaubnisbehörde einen Bescheid, mit dem der Klägerin untersagt wurde, von ihrem tschechischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen (1.), und sie verpflichtet wurde, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen (2.). Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Einziehung des Führerscheins angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, den Bescheid vom 3. Juni 2009 aufzuheben (1.) und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Nutzungsberechtigung ihres tschechischen Führerscheins der Klasse B auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen, hilfsweise, ihr einen deutschen Führerschein der Klasse B auszustellen (2.).

Mit Urteil vom 22. September 2009 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. Juni 2009 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klage sei mit dem Anfechtungsantrag zulässig und begründet. Für die gerichtliche Entscheidung sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Nichtanerkennung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klägerin sowohl aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV a.F. und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als auch nach § 28 Abs. 4 FeV n.F. und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG rechtmäßig habe erfolgen können. § 28 Abs. 4 FeV a.F. müsse europarechtskonform so ausgelegt werden, dass die Nichtanerkennung einer Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines ausländischen EU-Führerscheins nicht allein auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. gestützt werden könne, sondern nur erfolgen dürfe, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. erfüllt seien. Gleiches gelte auch für die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV n.F. und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG, da auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 dieser Richtlinie voraussetze, dass der Führerschein der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des nichtanerkennenden Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden sei. Der angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2009 sei somit als rechtswidrig aufzuheben.

Hinsichtlich von Haupt- und Hilfsantrag in Ziffer 2 der Klageschrift sei die Klage bereits unzulässig.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit darin die Klage nicht abgewiesen wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für die Inlandsunwirksamkeit einer vor dem 19. Januar 2009 erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Vorliegen allein der Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausreiche. Es sei nicht erforderlich, dass daneben noch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt sein müssten bzw. eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nur Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und nicht auch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG auf den vorliegenden Fall anzuwenden, dem eine Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2006 zugrunde liege. Dies folge aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG, wonach vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse von ihr unberührt bleiben sollten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a., Slg 2008 I-04635, und Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a., Slg 2008 I-04691) in den RdNrn. 68 bzw. 65 klargestellt, dass neben der Eignungsvoraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu den "zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr" festgelegten "Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins" im Sinne des vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie gehöre. Daraus folge, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht nur dann gefährdet sein könne, wenn "die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden sei, nicht beachtet wurde" (RdNrn. 71 und 68 der genannten Urteile), sondern auch allein durch eine Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung. Es sei deshalb in den Fällen, in denen der Führerschein von vornherein nicht als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzprinzips nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geeignet sei, davon auszugehen, dass der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der ihm zugebilligten Feststellungskompetenz aus Sicherheitserwägungen heraus ohne Weiteres die Gültigkeit des ausländischen Führerscheins im Inland ablehnen könne. Diese Befugnis stelle eine über Art. 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG hinausgehende richtlinienimmanente Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dar.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich insbesondere auf die Ausführungen des EuGH in den RdNrn. 71, 72 der Entscheidung vom 26. Juni 2008 in den Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (a.a.O.) Daraus ergebe sich, dass kumulativ ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip und eine vorangegangene Maßnahme des Entzugs oder ähnliches im Aufnahmemitgliedstaat vorliegen müsse, um von dem strikten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung abweichen zu dürfen.

In der mündlichen Verhandlung des Senats erklärte der Vertreter des Beklagten, dass der angefochtene Untersagungsbescheid in einen feststellenden Verwaltungsakt umzudeuten sei.

Mit Beschluss vom 16. März 2010 legte der Senat dem EuGH gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
"Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?"
Der EuGH erließ die beantragte Vorabentscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2011 (Rechtssache C-184/10). Danach sind die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.

Nach Zustellung dieser Entscheidung nahm der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 die Klage zurück. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011, dass er in die Klagerücknahme nicht einwillige, jedoch auf weitere mündliche Verhandlung verzichte.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 verzichtete auch der Bevollmächtigte der Klägerin auf (weitere) mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 3. Juni 2009 zu Unrecht aufgehoben, weil dieser in seiner Ziffer 1 in einen feststellenden Verwaltungsakt umzudeutende Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ob für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also der Zustellung des Bescheids an die Klägerin am 10. Juni 2009, oder der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist, kann offen bleiben, da in beiden Fällen die sogenannte zweite Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG anzuwenden ist (siehe nachfolgend) und sich das deutsche Recht in der Zeit seit dem 10. Juni 2009 bis zur Senatsentscheidung nicht in hier relevanter Weise geändert hat.

Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 S. 1). Dagegen ist die sogenannte Dritte EU-Führerschein-Richtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), nach ihrem Art. 18 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 5 nicht anwendbar, wonach vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollten.

In Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamtes vom 6. Juni 2009 wurde der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids untersagt, von ihrem am 31. Mai 2006 ausgestellten tschechischen Führerschein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Als Rechtsgrundlage für diese Untersagungsverfügung kommt nur Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG in Betracht. Danach können die Sicherheitsbehörden, soweit eine gesetzliche Ermächtigung zum Eingriff in die Rechte anderer nicht in Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor, da die Klägerin eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begehen würde, wenn sie mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt. Denn sie ist, wie noch ausgeführt wird, aufgrund ihrer tschechischen Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt.

Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist jedoch eine Ermessensvorschrift, wie aus ihrem Wortlaut ("… können … Anordnungen nur treffen …") eindeutig hervorgeht. Da der angefochtene Bescheid keine Ermessenserwägungen enthält und für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich ist, ist die Untersagungsverfügung in seiner Ziffer 1 wegen Ermessensausfalls (§ 114 Satz 1 VwGO) rechtswidrig. Der Senat hat die Möglichkeit erwogen, dass eine Ermessensbegründung der Untersagungsverfügung entbehrlich sein könnte, wenn es sich insoweit um einen Fall intendierten Ermessens handeln sollte. Er hält aber eine derartige Annahme nicht für vertretbar, weil es sich bei einer Untersagungsverfügung um einen Eingriffsakt handelt und der Behörde andere, den Betroffenen weniger belastende Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts.

Die somit rechtswidrige Untersagungsverfügung kann jedoch nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die der Klägerin am 31. Mai 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B sie nicht dazu berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Nach Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG sind hier erfüllt.

Die Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist aus den oben geschilderten Gründen rechtswidrig. Der aufgrund der Umdeutung anzunehmende feststellende Verwaltungsakt ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie die Untersagungsverfügung, weil beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben. Es soll verhindert werden, dass die Klägerin mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug der Klasse B führt.

Es sind auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts durch das Landratsamt mit dem Inhalt gegeben, dass die der Klägerin in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im Bundesgebiet berechtigt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Bei der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gegeben, weil aus ihrem tschechischen Führerschein vom 31. Mai 2006 klar hervorgeht, dass sie zum Zeitpunkt seiner Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Studierende oder Schülerin im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV.

Durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Mai 2011 (a.a.O.) ist nunmehr geklärt, dass nach der im Fall der Klägerin noch anwendbaren Richtlinie 91/439/EWG allein der Wohnsitzverstoß den Aufnahmemitgliedstaat - hier Deutschland - dazu berechtigt, den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, ohne dass zuvor auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie angewandt worden sein muss. Dies bedeutet, dass das Fehlen der Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV (auch) gemeinschaftsrechtlich nicht zur Voraussetzung hat, dass die Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV kumulativ erfüllt sind.

Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts lag zwar im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde ("kann erlassen"). Dieses Ermessen ist jedoch nach Auffassung des Senats in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Denn der Verordnungsgeber hat durch die Schaffung der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Feststellung regelmäßig erforderlich ist, wenn Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV bestehen, um die notwendige Rechtssicherheit herbeizuführen. Das ist insbesondere für mögliche Strafverfahren nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von Bedeutung (vgl. die Amtliche Begründung zur 3. FeVÄndVO vom 7.1.2009 BGBl I S.29 zu Abs.4 Satz 2). Ein Feststellungsinteresse war im Fall der Klägerin gegeben, da vor Erlass des Bescheids zwischen ihr und der Fahrerlaubnisbehörde gegensätzliche Rechtsauffassungen darüber bestanden, ob sie aufgrund ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Dies geht aus dem zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Landratsamt geführten kontroversen Schriftverkehr hervor. Wegen des somit anzunehmenden intendierten Ermessens bedürfte ein feststellender Verwaltungsakt keiner Ermessensbegründung. Die zulässigerweise in eine Feststellungsverfügung umzudeutende Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids ist nach alledem rechtmäßig.

Ebenfalls rechtmäßig ist die Aufforderung in Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Juni 2009, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV, jeweils in entsprechender Anwendung (vgl. BayVGH vom 10.11.2009 NZV 2010, 48).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.