Nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht dem Betroffenen die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen rechtzeitig namhaft zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugen bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren. Dies gilt auch und vor allem, wenn sowohl der Verteidiger wie der Betroffene selbst befugterweise nicht in der Hauptverhandlung anwesend sind. |