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BGH Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 198/04 - Zur Berechnung des Fristbeginns für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist
BGH v. 14.12.2005: Zur Berechnung des Fristbeginns für eine verlängerte Rechtsmittelbegründungsfrist
Der BGH (Beschluss vom 14.12.2005 - IX ZB 198/04) hat entschieden:
Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung BGH, 1. Juni 1956, V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44).
Siehe auch Fristberechnung und Berufungsbegründung im Zivilprozess<
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 25. März 2004 antragsgemäß verurteilt. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29. März 2004 zugestellt. Hiergegen haben die Beklagte zu 2 und der Beklagte zu 3 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der 29. Mai 2004 war der Samstag vor Pfingsten. Mit am 1. Juni 2004 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Juni 2004 wurde dem entsprochen.
Am 1. Juli 2004 wies die Geschäftsstelle des zuständigen Berufungssenats den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits mit Ablauf des 29. Juni 2004 geendet habe. Die Berufungsbegründung ging am 2. Juli 2004 zwischen 00.07 Uhr und 00.12 Uhr beim Berufungsgericht - mit auf 2. Juli 2004 datierten Schriftsatz - ein.
In seiner Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte der Vorsitzende die Rechtsansicht der Geschäftsstelle zur Frage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351. Zugleich wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist aber auch bei anderweitiger Berechnung (Fristablauf zum 1. Juli 2004) nicht eingehalten worden sei. Mit am 14. Juli 2004 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2004 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 und des Beklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend machen, die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage der Fristberechnung bei Berufungsbegründungsverlängerungsgesuchen nach § 520 Abs. 2 ZPO sei nach den vom OLG Rostock entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beantworten. Die Berufungsbegründungsfrist sei danach zum 29. Juni 2004 abgelaufen. Im Hinblick auf die mehrheitlich vertretene Auffassung, wonach der Fristablauf erst zum 1. Juli 2004 geendet habe, treffe den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden, so dass sich das Wiedereinsetzungsbegehren als begründet erweise.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Auch im Falle der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten weist die vorliegende Fallgestaltung weder grundsätzliche Bedeutung auf noch sind die Voraussetzungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegeben.
Die hier im Vordergrund stehende Frage, welche Grundsätze für die Fristberechnung bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag gelten, ist nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 BGB). Dieser Grundsatz, dem das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss gefolgt ist, hat sich bewährt und wird auch im Schrifttum einhellig gebilligt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 224 Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rn. 15; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO 22. Aufl. § 224 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 520 Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 224 Rn. 9; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 520 Rn. 25).
Für eine Rechtsprechungsänderung ist bereits aus Kontinuitätsgründen kein Raum (vgl. BGHZ 85, 64, 66; 125, 218, 222). Die entgegenstehende Entscheidung OLG Rostock MDR 2004, 351 wird im vorstehend angeführten Schrifttum übereinstimmend für unzutreffend erachtet. Sie ist als vereinzelt gebliebene abweichende Stimme nicht geeignet, eine bereits seit langem geklärte Rechtsfrage erneut in Frage zu stellen (vgl. Musielak/Ball aaO § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/Kayser, ZPO § 543 Rn. 8).