BGH v. 09.09.2008:
Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ablaufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsfrist seinem Büropersonal nicht ohne einen deutlichen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbstständigen Erledigung überlassen.
OLG Rostock v. 28.07.2003:
§ 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108). Von diesem Normzweck ausgehend, aber auch von der Logik her, kann § 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf einer Frist nur einmal Anwendung finden. Darauf ob die ursprüngliche Frist an einem Wochenende oder Feiertag endete, kommt es nicht an.
BGH v. 14.12.2005:
Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung BGH, 1. Juni 1956, V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44).
BGH v. 15.08.2007:
Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZB 198/04, NJW 2006, 700). Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an.
BGH v. 10.03.2009:
Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956, V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701und BGH, Beschluss vom 15. August 2007, XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).