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OLG Rostock Beschluss vom 28.07.2003 - 3 U 151/03 - Zur Berechnung des Beginns der Verlängerungsfrist der Berufungsbegründung

OLG Rostock v. 28.07.2003: Zur Berechnung des Beginns der Verlängerungsfrist der Berufungsbegründung, wenn die nicht verlängerte Frist an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag geendet hätte


Das OLG Rostock (Beschluss vom 28.07.2003 - 3 U 151/03) hat entschieden:
§ 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108). Von diesem Normzweck ausgehend, aber auch von der Logik her, kann § 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf einer Frist nur einmal Anwendung finden. Darauf ob die ursprüngliche Frist an einem Wochenende oder Feiertag endete, kommt es nicht an.


Siehe auch Fristberechnung und Berufungsbegründung im Zivilprozess<


Gründe:

I.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stralsund wurde dem Kläger am 18.03.2003 zugestellt. Am 19. Mai 2003, einem Montag, beantragte seine Prozessbevollmächtigte die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung "um einen Monat, also bis zum 19.06.2003". Am 20.05.2003 verlängerte der Senatsvorsitzende die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 19.06.2003 ein. Mit Verfügung vom 24.06.2003, der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.06.2003 zugestellt, wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Berufungsbegründungsfrist am 18.06.2003 geendet habe, mithin nicht gewahrt sei. Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2003, am selben Tag per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangen, beantragt der Kläger, der die Begründungsfrist als gewahrt ansieht, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.


II.

Über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist zu entscheiden, weil seine Berufungsbegründung erst nach Ablauf der durch Verfügung vom 20.05.2003 um einen Monat, bis zum 18.06.2003, verlängerte Berufungsbegründungsfrist einging.

a) Es trifft zu, dass die nicht verlängerte Frist am 19.05.2003 geendet hätte, weil gem. § 222 Abs. 2 ZPO bei Fristablauf an einem Sonntag, einem allgemeinen Feiertag oder an einem Samstag die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof am 01.06.1956 (BGHZ 21, 43 = NJW 1956, 1278) entschieden, dass bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginne. Der BGH stellte hierbei darauf ab, dass die ursprüngliche, nicht verlängerte Frist, an dem ersten Werktag nach dem Sonntag geendet habe.

Die Neuauflagen der Kommentare zur ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 10; Zöller/Gummer, aaO. § 520 Rn. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 224 Rn. 10; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 15; Musielak/Stadler, aaO., § 224 Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 224 Rn. 8) verweisen weiterhin auf dieses Urteil.

b) Nach fast fünfzig Jahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die seit dem 01.01.2002 geltenden Änderung des Berufungsrechts, Anlass, diese Auffassung zu überdenken.

Die ursprüngliche, nicht verlängerte Begründungsfrist und der anschließende Verlängerungsmonat sind keine zwei Fristen, sondern bilden eine zusammenhängende einheitliche Frist (so schon RGZ 131, 107, 108).

Dass eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann, ist anerkannt (vgl. BGHZ 116, 377 = NJW 1992 842). Umkehrt gilt indessen, dass eine verlängerte Frist nicht zu dem Termin abläuft, zu zum sie ohne Verlängerung enden würde, denn eine Frist kann nur einmal enden; insbesondere endet die verlängerte Frist nicht zwischenzeitlich zum ursprünglichen Termin, auch nicht fiktiv. Die Verlängerung setzt keine neue Frist in Gang. Von diesem gedanklichen Ansatz her ist es nicht geboten, mit Hilfe des § 222 Abs. 2 ZPO das Ende der nicht verlängerten Frist zu bestimmen und gem. § 224 Abs. 3 ZPO den Verlängerungszeitraum an den um den Karenztag verlängerten ursprünglichen Endzeitpunkt anzuschließen.

§ 222 Abs. 2 ZPO bezweckt lediglich ein Hinausrücken des Fristendes für den Fall, dass derjenige, der den fristgebundenen Schriftsatz einzureichen hat, den letzten Tag der Frist wegen der Arbeitsruhe an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag nicht zur Vornahme der fristgebundenen Handlung ausnutzen kann (RGZ 131, 107, 108). Von diesem Normzweck ausgehend, aber auch von der Logik her, kann § 222 Abs. 2 ZPO auf den Ablauf einer Frist nur einmal Anwendung finden.

Aus § 224 Abs. 3 ZPO folgt nichts anderes. Dass danach die "neue" verlängerte Frist von dem Ablauf der "vorigen" Frist an zu berechnen ist, besagt lediglich, dass die Verlängerungszeit an das für den Ablauf der unverlängerten Frist maßgebliche Datum anschließt; an § 222 Abs. 2 ZPO knüpft diese Regelung nicht an.

Die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat bedeutet, worauf schon der Wortlaut hindeutet, lediglich, dass sie nicht gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils endet, sondern nach drei Monaten.

c) Diese Sicht entspricht dem Anliegen des neugefassten § 520 Abs. 2 ZPO. Wenn der Gesetzgeber den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an die Zustellung des Urteils und nicht mehr an die Einlegung der Berufung bindet, so bezweckte er eine vereinfachte und klare Bestimmung des Fristendes, die eine fehlerhafte Fristberechnung und daraus resultierende Wiedereinsetzungsgesuche vermeiden soll. Das Zustellungsdatum soll das Datum sein, an den der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist knüpft (Bundestags-Drucksache 14/4722, S. 95). Zuzugeben ist, dass die Referenten des Gesetzesentwurfs hierbei die Anbindung der Berufungsbegründungsfrist an die Einlegung der Berufung nach dem früheren Recht bedacht und den vorliegenden Fall des Ablaufs der nicht verlängerten Frist an einem Wochenende nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt haben. Indessen greift der Normzweck des neuen § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann, wenn die nicht verlängerte Frist an einem Wochenende oder einem gesetzlichen Feiertag geendet hätte. Auch dies kann, wie vorliegend, zu Irritationen hinsichtlich des Fristablaufs führen. Grundsatz ist, dass die Begründungsfrist an dem Tag endet, der seiner Nummerierung nach dem Tag der Zustellung des Urteils entspricht. Demgemäß endete vorliegend die um einen Monat verlängerte Berufungsbegründungsfrist am Mittwoch, dem 18.06.2003.

d) Die Formulierung der Verlängerungsverfügung "um einen Monat" durfte der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte ungeachtet ihres Antrags nicht in dem Sinn verstehen, dass die Frist am 19.06.2003 ablief.


III.

Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gibt der Senat statt. Es erscheint vertretbar, die Fristversäumnis gem. § 233 ZPO als entschuldigt anzusehen, denn ihm ist zuzugeben, dass die oben zitierten Neuauflagen weiterhin auf BGHZ 21, 43 verweisen.