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OLG Dresden Beschluss vom 08.12.2009 - 7 U 1058/09 - Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers beim Rückwärtseinfahren in eine Grundstückseinfahrt

OLG Dresden v. 08.12.2009: Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers beim Rückwärtseinfahren in eine Grundstückseinfahrt


Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.12.2009 - 7 U 1058/09) hat entschieden:
Kommt es im Zusammenhang mit einem Aufmerksamkeitsfehler des im fließenden Verkehr befindlichen Kfz-Führers zu einer Kollision mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Verkehrsteilnehmer, dann spricht der Anscheinsbeweis für ein überwiegendes Verschulden des Rückwärtsfahrenden, so dass deine Haftungsverteilung von 60:40 zu seinen Lasten gerechtfertigt ist.


Siehe auch Grundstückseinfahrt und Rückwärtsfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"...

Die Annahme einer alleinigen Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vom 01.11.2007 ist verfehlt. Das Landgericht lässt bei der Abwägung gemäß § 17 StVG entscheidende Verursachungs- und Verschuldensanteile des Klägers, die nach Auffassung des Senats im Ergebnis sogar zu seiner überwiegende Verantwortlichkeit führen, völlig außer Betracht. Tatsächlich wird unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses der ersten Instanz nach derzeitiger Bewertung des Senats von einer Mithaftung des Klägers im Umfang von 60 % auszugehen sein.

Denn für ein unfallkausales Verschulden des Klägers spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, da - wie die Berufung der Beklagten zu Recht betont - der Kläger im konkreten Fall die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO zu beachten und er beim Rückwärtsfahren (um in ein Grundstück abzubiegen) jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden hatte. Von einer Verletzung dieser hohen Sorgfaltsanforderungen durch den Kläger ist bereits anscheinsbeweismäßig auszugehen, da sich der Unfall im unmittelbar örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des Klägers ereignet hat. Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 Rz. 44 und 51 m.w.N.). Den gegen ihn sprechenden Anschein hat der Kläger auch nicht entkräftet. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen A…. vom 24.03.2009 herleiten. Im Gegenteil: Dort wird nämlich herausgearbeitet und nimmt der Kläger dies im Gegenzug auch für sich in Anspruch, dass die Rückwärtsfahrt des Klägers über eine Wegstrecke von etwa 6 m erfolgt und hierfür ein Zeitbedarf von mindestens 5 s in Ansatz zu bringen ist. Dies bedeutet aber, dass der Kläger seinerseits nicht nur - wie er meint - beim Beginn der Rückwärtsfahrt auf den rückwärtigen Verkehr zu achten hatte, sondern hierbei eine ständige Rückschau als unerlässlich geboten war (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rz. 51). Ein zurückstoßender Kraftfahrer muss m.a.W. stets darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Pkw frei ist und von hinten und von den Seiten her frei bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 47; OLG Oldenburg, VRS 100, 432). Anderenfalls muss er sofort anhalten können. Dagegen hat sich der Sachverständige A…. einer juristischen Bewertung schon der Frage, ob der Kläger seine rückwärtige Fahrt auf das Hausgrundstück überhaupt hätte beginnen dürfen, gänzlich enthalten. Seine Fragestellung lässt im Übrigen die auch während der Rückwärtsfahrt bestehende strenge Sorgfaltspflicht des Klägers gänzlich unerwähnt.

Was den Verschuldensanteil der Beklagten anbelangt, ist mit dem Gutachten des Sachverständigen A... ohne Weiteres ein unfallkausaler Aufmerksamkeitsverstoß anzunehmen, da an den Beklagten bereits mindestens 9 s vor der späteren Kollision eine entsprechende Reaktionsaufforderung durch den abbremsenden klägerischen Pkw gesetzt worden ist. Das Gutachten hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger sein Fahrzeug bei Annahme der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer Gesamtzeit von 2,8 s hätte abbremsen und dadurch den Unfall vermeiden können. Den Vorwurf lassen die Beklagten, die eine Mithaftung im Umfang von 30 % zugestehen, letztlich auch gelten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Bei der vorzunehmenden Gewichtung der Haftungsanteile sieht der Senat - wie eingangs festgestellt - eine überwiegende Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen beim Kläger, nämlich im Umfang von 60 %. Denn er hat durch ein gefährliches Fahrmanöver, mit dem unter den konkreten Umständen auch durch den nachfolgenden Verkehr nicht ohne Weiteres zu rechnen war (wie dies z.B. beim Rückwärtsrangieren/Einparken auf Parkplätzen und in Parkhäusern anzunehmen wäre), die für den Unfall entscheidende Ursache gesetzt. Dabei führt der Schuldvorwurf nach § 9 Abs. 5 StVO auch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges, wobei diese schon im Ausgangspunkt infolge der Rückwärtsfahrt zum Abbiegen in ein Grundstück als erhöht einzustufen ist, da die Rückwärtsfahrt auch eine Bremswegverkürzung für den nachfolgenden Verkehr mit sich bringt.

..."



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