Das Verkehrslexikon

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Rückwärtsfahren - besondere Sorgfaltspflichten bei der Rück- und Umschau - grobe Fahrlässigkeit

Rückwärtsfahren




   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Zivilrecht allgemein

Anscheinsbeweis

Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen?

Einbahnstraße

Einparkhilfe

Rückwärts aus Grundstück

Rückwärts auf Parkgelände

Rückwärts aus Parktasche

Straf- / OWi-Recht

Arbeits- und Dienstrecht




Einleitung:


Das Rückwärtsfahren ist ein äußerst gefährlicher Fahrvorgang, bei dem allein dem Rückwärtsfahrenden die Pflicht auferlegt wird, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen zu gefährden oder gar zu schädigen.

Gegen den Rückwärtsfahrenden spricht im allgemeinen der Anscheinsbeweis dahingehend, dass er allein einen im Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung zustande gekommenen Unfall verschuldet hat, siehe Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren.


Kann der Rückwärtsfahrende den Raum hinter seinem Fahrzeug nicht vollständig überblicken, muss er sich eines Einweisers bedienen. Blindes - auch vorsichtiges - Rückwärtsfahren ist grob verkehrswidrig.

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Weiterführende Links:


Rückwärtsfahren

Rückwärtsfahren auf der Autobahn

Parkplatz-Unfälle (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)

Rückwärtsfahren auf Parkgelände

Unfall zwischen rückwärts fahrendem Vorfahrtberechtigten und wartepflichtigem Einbieger

Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren

Rückwärts Ausparken aus Parklücken

Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen? des vorderen Fahrzeugs?

Einbahnstraße - Einrichtungsverkehr

Grundstücksausfahrt

Unfall zwischen rückwärts fahrendem Vorfahrtberechtigten und wartepflichtigem Einbieger

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Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 19.11.2009:
Derjenige, der beim Rückwärtsfahren ein anderes Auto beschädigt, trägt grundsätzlich die umfängliche Haftung für den Verkehrsunfall.

OLG Karlsruhe v. 23.05.2012:
Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts - beispielsweise auf einem Baustellengelände - gilt (im Anschluss an KG, 12. Februar 2004, 12 U 258/02, VersR 2005, 135). Die mit dem Rückwärtsfahren oder auch nur Rückwärtsrollenlassen eines großen Radladers verbundene Gefahr ist generell so bedeutend, dass ihr nur mit einer hinreichenden Beobachtung des rückwärtigen Raumes wirksam begegnet werden kann.

AG Potsdam v. 06.02.2020(I):
Denn derjenige, der rückwärts fährt, hat nach §§ 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet sich, vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehrs kollidiert, haftet daher in der Regel allein.

AG Potsdam v. 06.02.2020(II):
Wer rückwärts fährt, hat gem. § 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein.

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Zivilrecht allgemein:


OLG Nürnberg v. 15.12.1989:
Grundsätzlich zur Haftung beim Rückwärtsfahren

OLG Köln v. 15.12.1993:
Haftungsquote bei Kollision zwischen auf der Straße rückwärts Fahrendem und aus einem Grundstück rückwärts Ausfahrenden (60 % zu Lasten des aus dem Grundstück kommenden).

AG Erfurt v. 01.04.1996:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rückwärtsfahrendem auf der Fahrbahn und stehendem Grundstücksausfahrer

AG Wismar v. 21.01.2005:
Auch beim Rückwärtsfahren bleibt das Vorfahrtrecht erhalten; den rückwärtsfahrenden Vorfahrtberechtigten trifft jedoch eine Mithaftungsquote von 1/5.

LG Saarbrücken v. 12.02.2010:
Fährt ein Kfz-Führer auf einem Privatweg, der die Zufahrt zu zwei Grundstücken bildet, rückwärts und kommt es sodann zu einem Zusammenstoß mit einem in den Feldweg einbiegenden Fahrzeugführer, ist hälftige Schadensverteilung angemessen.

LG Saarbrücken v. 07.05.2010:
Verkehrsteilnehmer müssen sich im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird.

LG Saarbrücken v. 10.12.2010:
Im Verhältnis eines rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn Ausfahrendem zu einem Kfz-Führer, der aus einem Grundstück kommend ebenfalls in den fließenden Verkehr einfährt, kommt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Der Haftungsanteil des rückwärts Fahrenden kann bei einer Kollision 80% betragen.

OLG Hamburg v. 08.03.2017:
Wer rückwärts fährt, muss gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. - Fährt ein Fahrzeugführer teilweise in eine bevorrechtigte Straße ein und muss er zurücksetzen, um den wieder einsetzenden Querverkehr passieren zu lassen, kommt, wenn ein nachfolgender Pkw den Zurücksetzenden rechts zu überholen versucht, dessen Mithaftung nicht in Betracht. Vielmehr trägt der Rückwärtsfahrer das Risiko für das Gelingen seines der Korrektur eines vorangegangenen Fahrfehlers dienenden Fahrmanövers allein.

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Anscheinsbeweis:


Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren

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Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen?


Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen? des vorderen Fahrzeugs?

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Einbahnstraße:


Einbahnstraße - Einrichtungsverkehr

OLG Düsseldorf v. 24.10.2017:
  1.  Durch das Vorschriftzeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung untersagt.

  2.  Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegen kommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, § 10 StVO. Dessen Mithaftung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückwärtsfahrer dem Anfahrenden ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachweisen kann.

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Einparkhilfe:


AG München v. 19.07.2007:
Bei der Verwendung einer Einparkhilfe dürfe sich der Fahrzeugführer nicht darauf verlassen, dass diese zuverlässig bei jedem Hindernis ein Warnsignal abgebe. Bei der Benutzung eines Fahrzeuges, insbesondere beim Rückwärtsfahren seien hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab des Kraftfahrzeugsführers zu stellen. Dieser müsse stets sich zusätzlich durch eigene Beobachtungen (durch Blick in den Rückspiegel, Umschauen, gegebenenfalls Aussteigen aus dem Fahrzeug) vergewissern, wie weit ein Rückwärtsfahren ohne Anstoß möglich sei.

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Rückwärts aus Grundstück:


Grundstücksausfahrt

AG Würzburg v. 04.01.2011:
Kollidiert ein aus einer Ausfahrt rückwärts herausfahrendes Fahrzeug mit einem am Straßenrand im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug, so tritt die durch das Abstellen des Fahrzeugs im absoluten Halteverbot erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeug nicht zurück und führt zu einer Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Rückwärtsfahrenden.

OLG Köln v. 02.01.2012:
Verlässt ein Kfz-Führer eine Grundstücksausfahrt rückwärts, haftet er für den Schaden eines bevorrechtigten Motorradfahrers voll, sofern nicht feststeht, dass der Unfall durch eine Ausweichbewegung des Kradfahrers hätte vermieden werden können.

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Rückwärts auf Parkgelände:


Unfälle auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Rückwärtsfahren auf Parkgelände

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Rückwärts aus Parktasche:


Rückwärts Ausparken aus Parklücken

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Straf- bzw. OWi-Recht:


KG Berlin v. 19.04.1996:
10 bis 15 m auf Richtungsfahrbahn rückwärts zu fahren, um in Parklücke zu gelangen, ist grob verkehrswidrig.

KG Berlin v. 05.01.1981:
10 bis 15 m Rückwärtsfahren auf einer Richtungsfahrbahn auf der Parkplatzsuche ist grob verkehrswidrig und muss von einem Einbiegenden nicht in Rechnung gestellt werden.

OLG Jena v. 01.02.2004:
Die Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs fällt nicht in den Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO.

OLG Dresden v. 11.12.2006:
Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw-Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht, nicht jedoch die erhöhte Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO.

OLG Bamberg v. 16.01.2008:
Will der Kfz-Führer einen Stau umgehen und fährt deshalb auf dem Seitenstreifen der Autobahn rückwärts, um diese zu verlassen, dann handelt er nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich. Der Verstoß rechtfertigt jedoch nicht die Verhängung eines Fahrverbots.

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Arbeits- und Dienstrecht:


Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

VG Koblenz v. 22.01.2008:
Ein Forstbeamter, der während einer Dienstfahrt mit seinem privaten Pkw rückwärts in ein Waldstück fährt, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug frei ist, verletzt seine Pflichten zur Rück- und Umschau in besonders grober Weise, da einem solchen Wendemanöver grundsätzlich eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. Der Fahrer hat den Unfall grob fahrlässig verursacht und hat daher keinen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens.

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