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Landgericht Hannover Urteil vom 30.06.2006 - 8 S 17/06 - Zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit bei der Entwendung eines von außen sichtbaren Navigationsgerätes

LG Hannover v. 30.06.2006: Zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen grober Fahrlässigkeit bei der Entwendung eines von außen sichtbaren Navigationsgerätes


Das Landgericht Hannover (Urteil vom 30.06.2006 - 8 S 17/06) hat entschieden:
  1. Ein Navigationsgerät, das auf einer sog. "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und – weil wegen des erforderlichen Empfangs der GPS-Signale ungehinderte Sichtverbindung zu den am Himmel befindlichen Satelliten bestehen muss – sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potentiellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlsobjekt. Wird das Gerät dennoch über Nacht in dem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlsgefahr geschaffen. Bei der Entwendung eines derart verwahrten Navigationsgerätes ist der Kaskoversicherer wegen grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

  2. Ein "mobiles Navigationssystem mit Pocket PC" ist nicht als mitversichertes Zubehörteil gem. § 12 Abs. 1 AKB anzusehen. Es fällt nach Sinn und Zweck nicht mehr in die Gruppe "Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme" aus der Liste zu § 12 Abs. 1 AKB.

Siehe auch Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung und <Versicherungsthemen


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung einzutreten hat, wenn ein mobiles Navigationssystem mit Pocket PC aus einem über Nacht auf einem Privatgrundstück abgestellten Pkw entwendet wird.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das fragliche Navigationsgerät ein befestigtes Zubehörteil i.S.v. § 12 Abs. 1 AKB gewesen sei, denn jedenfalls sei die Versicherung deshalb leistungsfrei geworden, weil das Belassen des Gerätes über Nacht im Pkw grob fahrlässig gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, zunächst sei das fragliche Navigationsgerät ein befestigtes Zubehörteil i.S.v. § 12 Abs. 1 AKB und damit mitversichert. Weiterhin habe die Klägerin auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Schon objektiv sei ihr Verhalten nicht grob fahrlässig gewesen, denn das Auto sei auf einem Privatgrundstück, nämlich einem Stellplatz, abgestellt gewesen und nicht etwa im öffentlichen Verkehrsraum. Subjektiv habe es sich ebenfalls nicht um grobe Fahrlässigkeit gehandelt, denn die Klägerin habe nur ausnahmsweise – wie "einige Male" (S. 5 d. Ss. v. 20.1.2006, Bl. 66 d.A.) vorher – vergessen, das Navigationsgerät aus der Halterung am Armaturenbrett zu entfernen. Ersatzfähig seien als Zeitwert des ca. 18 Monate alten Navigationsgerätes 390,00 Euro und die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten von 40,72 Euro.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 430,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der seit dem 06.07.05 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2006 (Bl. 113 d.A.) Bezug genommen.


II.

Die zulässige, insbesondere im angefochtenen Urteil gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gesondert zugelassene und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

1. An die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen ist die Kammer gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen mit der Berufungsbegründung nicht vorgebracht worden sind, §§ 520 Abs. 3, 529 Abs. 1 ZPO.

2. Eine für die Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung seitens des Amtsgerichts liegt nicht vor, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

a. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin angenommen hat und demzufolge zu einer Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung gem. § 61 VVG gekommen ist.

aa. Die Klägerin hat objektiv grob fahrlässig gehandelt.

Grob fahrlässig handelt, wer nach den Umständen die erforderliche (nicht übliche) Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Ein Navigationsgerät, das auf einer sog. "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und – weil wegen des erforderlichen Empfangs der GPS-Signale ungehinderte Sichtverbindung zu den am Himmel befindlichen Satelliten bestehen muss – sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potentiellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlsobjekt. Wird das Gerät dennoch über Nacht in dem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlsgefahr geschaffen; dies muss jedem Versicherungsnehmer unmittelbar einleuchten.

Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Klägerin das Fahrzeug auf einem Stellplatz eines Privatgrundstückes abgestellt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur anzunehmen, soweit es um Gelegenheitsdiebstahl geht, der – dies ist der Klägerin zuzugeben – eher bei im öffentlichen Parkraum abgestellten Fahrzeugen auftreten dürfte. Jedem Versicherungsnehmer muss aber auch unmittelbar einleuchten, dass es Diebe(sbanden) gibt, die gezielt auf die Suche nach geeigneten Diebstahlsobjekten in Kfz gehen und dabei auch Stellplätze von Privatgrundstücken betreten, so dass für dort abgestellte Fahrzeuge jedenfalls dann keine wesentlich anderen Sorgfaltsanforderungen gelten können, wenn – wie hier – keine besonderen Schutzvorkehrungen gegen das Betreten des Privatgrundstückes durch Unbefugte bestehen (vgl. etwa zu der Frage, wann ein umfriedeter Abstellplatz im Sinne der AKB vorliegt: OLG Köln RuS 2003, 232; OLG Celle, ZfS 1992, 269). Ein potentieller Dieb wird sich – das muss jedem Versicherungsnehmer unmittelbar einleuchten – nicht von einem nur durch den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs strafbewehrten Schutz eines Privatgrundstückes abschrecken lassen, zumal der Straftatbestand des Diebstahls einen größeren Strafrahmen aufweist als derjenige des Hausfriedensbruches.

bb. Die Klägerin hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt.

Als einziger von der Klägerin vorgetragener besonderer Umstand wird geltend gemacht, die Klägerin habe zwar grundsätzlich meist daran gedacht, das Navigationsgerät aus der Halterung zu entfernen, dies nur eben an dem konkreten Tag ausnahmsweise vergessen. Das bloße Vergessen räumt aber noch nicht den Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit aus. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung. Danach kann zwar bei einer Routinehandlung ein Augenblicksversagen ggfs. nicht als grob fahrlässig angesehen werden, ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin handelte es sich bei dem Vergessen des mobilen Navigationssystems mit Pocket PC nicht um ein ganz außergewöhnliches, sondern um ein schon "einige Male" (S. 5 d. Ss. v. 20.1.2006, Bl. 66 d.A.) aufgetretenes Geschehen. Insoweit lag eben kein ganz seltenes, auch bei einer mit eigenen Sachen sonst sorgfältig umgehenden Person leicht eintretendes, der Klägerin nicht so vorwerfbares Versagen vor.

cc. Es ist auch von einer Kausalität des grobfahrlässigen Verhaltens der Klägerin für den Eintritt des Schadens auszugehen.

Der Versicherungsfall ist gerade infolge der groben Fahrlässigkeit eingetreten. Denn hätte die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt, sondern das mobile Navigationsgerät aus der Halterung und mit aus dem Auto genommen, hätte es nicht gestohlen werden können. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Auto auch sonst aufgebrochen worden wäre, denn vorliegend geht es allein um den Wert des entwendeten mobilen Navigationsgerätes.

b. Darüber hinaus ist jedenfalls das hier streitgegenständliche "mobile Navigationssystem mit Pocket PC" auch nicht als mitversichertes Zubehörteil gem. § 12 Abs. 1 AKB anzusehen.

aa. Es fällt nach Sinn und Zweck nicht mehr in die Gruppe "Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme" aus der Liste zu § 12 Abs. 1 AKB.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich nicht etwa um ein reines Navigationsgerät gehandelt hat, sondern – schon ausweislich der sich aus der Bedienungsanleitung (Anlage K5, Bl. 68 ff. d.A.) ergebenden Produktbezeichnung "mobiles Navigationssystem mit Pocket PC" – um ein Mehrzweckgerät, bei dem insbesondere aufgrund seiner Pocket-PC-Funktionen die Benutzung zur Navigation nur eine von verschiedenen Funktionen gewesen ist.

Insoweit kommt es auch nicht auf den Vortrag der Klägerin an, sie selbst habe das Gerät aber ausschließlich zur Navigation verwendet. Entscheidend kann nicht die konkrete Verwendung durch den einzelnen Benutzer, sondern müssen die objektiven Verwendungsmöglichkeiten sein, weil andernfalls unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen der Auslegung des § 12 Abs. 1 AKB geschaffen würden. Ein Gerät ohne Navigationsfunktion jedenfalls würde – wie etwa ein im Auto aufbewahrtes Notebook – eindeutig nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

bb. Weiterhin handelte es sich vorliegend um kein – etwa im Radioschacht – fest in das Fahrzeug eingebautes Gerät, sondern ein leicht tragbares, zu dessen Vorzügen u.a. gerade die leichte Bewegbarkeit und z.B. die Mitnahme und Verwendung in anderen Fahrzeugen oder ggfs. auch als Radfahrer oder Fußgänger zählte, worauf wiederum schon durch die Bezeichnung als mobiles Navigationssystem ausdrücklich hingewiesen wurde. Gerade zu diesem Zweck ist auch die Halterung bei solchen mobilen Navigationssystemen so gestaltet, dass das Gerät besonders leicht aus der Halterung herausgenommen werden kann.

cc. Es besteht auch ein entscheidender Unterschied etwa zu einem Radio mit sog. Quick-Out-Halterung (vgl. dazu z.B. LG Wiesbaden NJW-RR 1991, 355 f.; AG Marl VersR 1995, 413). Denn solche Radios können zwar ebenfalls relativ leicht entfernt werden, aber eben nicht – anders als das mobile Navigationsgerät – ohne weiteres außerhalb des Autos oder in einem anderen Fahrzeug betrieben oder für andere Funktionen eingesetzt werden.

dd. Zur Abgrenzung ist schließlich noch darauf abzustellen, dass es – gerichtsbekannt – z.B. auch Handys mit Navigationsfunktion gibt. Solche Handys wären aber wiederum eindeutig nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

ee. Insgesamt würde es zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wenn neben fest eingebauten Navigationssystemen auch mobile Navigationssysteme wie das streitgegenständliche unter den Versicherungsschutz fallen würden, weil es dann von dem – letztlich zufälligen – Vorhandensein oder Fehlen weiterer Funktionen des Gerätes wie Datenbank oder Telefon abhinge, ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht oder nicht.

ff. Insoweit müssen alle mobilen Navigationssysteme als nicht versicherte Zubehörteile i.S.d. § 12 AKB angesehen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzung für die Zulassung einer Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben würden.