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Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung

Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Kraftfahrtversicherung - Autoversicherung

Navigationsgeräte

Abzüge "Neu für Alt"




AG Hannover v. 10.02.2006:
Wird ein Navigationsgerät, das auch aktuell noch einen Wert von mehreren hundert Euro hat, über Nacht gut sichtbar im PKW belassen und ist dieser frei zugänglich abgestellt, so ist darin eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße zu sehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es die Diebstahlsgefahr erheblich erhöht, wenn Wertgegenstände gut sichtbar in einem PKW belassen werden. Bei der Entwendung eines derart verwahrten Navigationsgerätes ist der Kaskoversicherer wegen grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

LG Hannover v. 30.06.2006:
Ein "mobiles Navigationssystem mit Pocket PC" ist nicht als mitversichertes Zubehörteil gem. § 12 Abs. 1 AKB anzusehen. Es fällt nach Sinn und Zweck nicht mehr in die Gruppe "Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme" aus der Liste zu § 12 Abs. 1 AKB.

LG Hannover v. 30.06.2006:
Ein Navigationsgerät, das auf einer sog. "Schwanenhals"-Halterung unmittelbar im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und – weil wegen des erforderlichen Empfangs der GPS-Signale ungehinderte Sichtverbindung zu den am Himmel befindlichen Satelliten bestehen muss – sich entweder selbst oder mindestens mit seinem GPS-Empfänger nahe der Frontscheibe befindet, ist für einen potentiellen Dieb besonders einfach zu erkennen und wegen der leichten Entfernbarkeit und Transportierbarkeit auch besonders attraktiv als Diebstahlsobjekt. Wird das Gerät dennoch über Nacht in dem Fahrzeug belassen, wird eine erhebliche Diebstahlsgefahr geschaffen. Bei der Entwendung eines derart verwahrten Navigationsgerätes ist der Kaskoversicherer wegen grober Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

AG Düsseldorf v. 26.09.2006:
Nach § 12 Abs. 3 AKB umfasst die Fahrzeugversicherung unter anderem auch Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug nachträglich eingebaut oder nachträglich durch entsprechende Halterung fest verbunden sind. An einem nachträglichen Einbau bzw. der nachträglichen festen Verbindung fehlt es bei einem in Abwesenheit im Handschuhfach verwahrten Navigationsgerät, das bei Benutzung mittels einer Saughalterung im Fahrzeuginneren befestigt werden kann.

AG Frankfurt am Main v. 22.03.2007:
Ein nachträglich eingebautes gebrauchtes Navigationssystem, das aus einem versicherten Fahrzeug entwendet wird, ist im Rahmen der Teilkaskoversicherung mit seinem Zeitwert zu ersetzen.

AG Hamburg-Barmbek v. 23.05.2008:
Wird ein Navigationsgerät aus dem Fahrzeug nach einem Einbruch entwendet, muss der Fahrzeugversicherer gemäß § 13 Abs. 1 AKB den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Abzugs neu für alt ersetzen. Bei der Berechnung der Abschreibung ist von einer Lebensdauer von 8 Jahren auszugehen.

AG Düsseldorf v. 01.12.2008:
Die zu einem Navigationsgerät gehörige CD mit der Navigationssoftware ist in der Teilkaskoversicherung mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt.

AG Düsseldorf v. 04.02.2009:
Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich keinen zugänglichen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationssysteme gibt oder ob der Kläger sich nicht doch auf eine entsprechende Ersatzbeschaffung und den Einbau durch eine andere als die angesprochenen Audi-Werkstätten verweisen lassen muss. Der Wiederbeschaffungswert von Fahrzeugteilen nach § 13 Abs. 1 AKB bildet nämlich nur die Höchstentschädigung, die der Versicherer zu zahlen hat. Selbst für den Fall, dass keine zumutbare Möglichkeit zur Verwendung eines Gebrauchtgerätes bestanden haben sollte, müsste sich der Kläger daher den Abzug "neu für alt" nach § 13 Abs. 5 S. 3 AKB zurechnen lassen.

AG Düsseldorf v. 25.06.2009:
Da es für hochpreisige Navigationsgeräte mit einem Alter von vier Jahren keinen Gebrauchtteilemarkt gibt, ist für den Wiederbeschaffungswert in der Fahrzeugversicherung der Neuwert des Gerätes in Ansatz zu bringen. Ein Abzug „neu für alt“ ist nur dann vorzunehmen, wenn auch sonst bestehende Aufwendungen erspart werden.




OLG Frankfurt am Main v. 10.11.2009:
Will der Versicherer nur Ersatz für die Kosten des Einbaus eines gebrauchten Navigationsgeräts leisten, muss er dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Weisung erteilen. Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten.

LG Aurich v. 11.12.2009:
Wird ein Fahrzeug mit umfassendem Diebstahlsvorsatz aufgebrochen, besteht auch für ein nicht mitversichertes entwendetes Navigationsgerät Deckungspflicht in der Teilkaskoversicherung, wenn das Gerät von außen nicht sichtbar war. Der Tatvorsatz bezieht sich nämlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig auf sämtliche stehlenswerten Gegenstände, möglicherweise auch auf das Fahrzeug selbst, so dass zum Zeitpunkt des Aufbruchs des Fahrzeugs von einem vom Teilkaskoschutz erfassten Einbruchsversuch ausgegangen werden muss.

LG Essen v. 28.01.2010:
Der Verlust eines Navigationsgerätes durch Diebstahl aus einem teilkaskoversicherten Fahrzeug ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für der Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, § 13 Ia Satz 2 AKB. § 13 AKB stellt somit auf einen gleichwertigen Ersatz ab, also gerade nicht auf einen neuwertigen. Bei der dem Tatrichter obliegenden Bestimmung kann er sich eines Sachverständigen bedienen, der seinerseits einen seriösen, dem Versicherungsnehmer zu Verfügung stehenden Markt berücksichtigen muss, wozu der eher unseriöse eBay-Markt nicht gehören muss. Zu berücksichtigen ist jedenfalls der Wertverfall infolge der rasanten technischen Entwicklung.

AG Hannover v. 08.02.2010:
Wird ein Original-Mercedes-Einbau-Navigationsgerät aus dem versicherten Fahrzeug gestohlen, hat der Versicherungsnehmer gegen den Fahrzeugversicherer einen Anspruch auf Einbau eines Neugerätes ohne einen Abzug Neu für Alt. Ein solcher Abzug lässt sich auch nicht aus §13 Abs. 5 AKB herleiten, da hier nur ein derartiger Abzug für die Fahrzeugbereifung, nicht jedoch für andere Teile dieses Fahrzeuges vorgesehen ist. Diese Regelung geht in diesem Fall den allgemeinen Regelungen der §§ 249 ff. BGB vor. Der versicherungsnehmer braucht sich nicht auf einen alternativen (Internet-)Markt verweisen zu lassen, da ihm eine derartige Ersatzbeschaffung nicht zumutbar gewesen ist.

LG Dortmund v. 31.05.2012:
Beweiserleichterungen bei der Behauptung eines Diebstahls eines Navigationsgeräts kommen beim Fehlen äußerlicher Diebstahlsspuren nicht in Betracht, wenn die Herkunft, der Einbau, die Identität des Gerätes sowie auch dessen Werthaltigkeit überhaupt zweifelhaft sind und sich daher dem Teilkaskoversicherer der Verdacht eines nur vorgetäuschten Diebstahls aufdrängen darf.



AG Karlsruhe v. 21.06.2013:
Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nach Entwendung eines fest eingebauten Navigationsgerätes auch ohne die Feststellung von Aufbruchsspuren am Kraftfahrzeug führen. Bei Diebstahl eines vom Hersteller eingebauten Navigationsgerätes kann der Versicherungsnehmer eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines neuen Navigationsgerätes desselben Herstellers verlangen.

AG Bremen v. 26.11.2013:
Im Falle der Entwendung eines Navigationsgerätes beschränkt sich der Anspruch des Kaskoversicherungsnehmers auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten eines gleichwertigen gebrauchten Gerätes. Es ist davon auszugehen, dass ein seriöser Gebrauchtteilemarkt für Navigationsgeräte besteht.

LG Düsseldorf v. 12.01.2017:
Eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag mit einem Kaskoversicherer, wonach für den Verlust eines Navigationsgeräts eine Neupreisentschädigung für die ersten 18 Monate vereinbart wird, während danach ein Abzug in Höhe von einem Prozent je Kalendermonat vorgenommen werden soll, hält einer Inhaltskontrolle stand.

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