Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.09.2006 - 21 C 6875/06 - Zum Kaskoversicherungsschutz bei der Entwendung eines mobilen Navigationsgerätes aus dem Kfz
AG Düsseldorf v. 26.09.2006: Zum Kaskoversicherungsschutz bei der Entwendung eines mobilen Navigationsgerätes aus dem Kfz
Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.09.2006 - 21 C 6875/06) hat entschieden:
Nach § 12 Abs. 3 AKB umfasst die Fahrzeugversicherung unter anderem auch Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug nachträglich eingebaut oder nachträglich durch entsprechende Halterung fest verbunden sind. An einem nachträglichen Einbau bzw. der nachträglichen festen Verbindung fehlt es bei einem in Abwesenheit im Handschuhfach verwahrten Navigationsgerät, das bei Benutzung mittels einer Saughalterung im Fahrzeuginneren befestigt werden kann.
Siehe auch Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung und <Versicherungsthemen
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, die Beklagte aufgrund des unter der Policen-Nummer ... abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages auf Entschädigungsleistung in Höhe von 518,00 € in Anspruch zu nehmen.
Bei dem vom Kläger angezeigten Verlust seines mobilen Navigationsgerätes mit Speicherkarte, das am 20.11.2005 aus dem Handschuhfach seines Pkw’s, Fabrikat Toyota, amtliches Kennzeichen ..., entwendet worden sein soll, handelt es sich nicht um einen erstattungspflichtigen Schadensfall im Sinne von § 12 AKB in der Fassung vom 01.04.2005, die Grundlage des Versicherungsvertrages der Parteien sind. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin.
Für die vorliegende Entscheidung kann insoweit vernachlässigt bleiben, ob eine Haftung der Beklagten nicht bereits gemäß § 12 Abs. 4 AKB ausscheidet. Immerhin indiziert die Verwendung der Begriffe "insbesondere" und "z.B." im Regelungstext, dass es bei der Aufzählung der als nicht versicherbar aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile nicht um eine abschließende, sondern nur beispielhafte Nennung von Sachen handelt.
Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger jedenfalls eine Versicherungsleistung der Beklagten nicht mit Erfolg aus § 12 Abs. 3 AKB herleiten. Nach dieser Bestimmung umfasst die Fahrzeugversicherung unter anderem auch Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug nachträglich eingebaut oder nachträglich durch entsprechende Halterung fest (Hervorhebung durch das Gericht) verbunden sind. An einem nachträglichen Einbau bzw. der nachträglichen festen Verbindung fehlt es indes im Hinblick auf das mobile (Hervorhebung durch das Gericht) Navigationsgerät des Klägers. Dieses Gerät konnte lediglich mittels einer Saughalterung im Fahrzeuginneren befestigt werden und befand sich - auch dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit - zum Zeitpunkt des gemeldeten Einbruchs (unbefestigt) im Handschuhfach des klägerischen Fahrzeuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
Streitwert: 518,00 €.