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OLG Koblenz Urteil vom 29.09.2003 - 12 U 854/02 - Zur Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über den Schmerzensgeldanspruch beim Auftreten vorhersehbarer nachträglicher Beeinträchtigungen

OLG Koblenz v. 29.09.2003: Zur Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über den Schmerzensgeldanspruch beim Auftreten vorhersehbarer nachträglicher Beeinträchtigungen


Das OLG Koblenz (Urteil vom 29.09.2003 - 12 U 854/02) hat entschieden:
Ein Abfindungsvergleich über ein Schmerzensgeld umfasst auch vorhersehbare nachträgliche Beeinträchtigungen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet bei Auftreten nachträglicher Beeinträchtigungen grundsätzlich aus. Dem Festhalten am Abfindungsvergleich steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen, solange nicht eine erhebliche Opfergrenze überschritten wird.


Siehe auch Abfindungsvergleich und Personenschaden

Gründe:

Der Kläger macht eine Nachforderung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 6. März 1996 ereignete. Dabei stieß der Pkw des Klägers mit einem überholenden Lkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, zusammen. Der Kläger erlitt einen Trümmerbruch der rechten Kniescheibe. Die Parteien waren sich darüber einig, dass eine uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden bestehe. Nach einem Regulierungsgespräch zwischen dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten, das im Beisein des Klägers geführt wurde, schlossen die Parteien am 23. Juli 1997 einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Beklagte unter Berücksichtigung bereits gezahlter 27.000 DM weitere 4.000 DM an den Kläger zu zahlen. Nach einem Bestätigungsschreiben seines Bevollmächtigten sollten dadurch "alle jeweiligen Ansprüche erledigt" sein.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Vergleich betreffe nicht solche Schäden, die damals nicht vorhersehbar gewesen seien. Nach anfänglicher Beschwerdefreiheit seien Anfang des Jahres 1999 Schmerzen aufgetreten. Das verletzte Knie sei wieder angeschwollen. Die beim Unfall verletzte Kniescheibe sei verwachsen gewesen und es hätten sich Knorpel abgelöst; deshalb sei er im Januar 2000 operiert worden. Eine weitere Operation stehe bevor. Der Arzt habe ihm empfohlen, seinen Beruf als Paketdienstfahrer aufzugeben. Fußballspielen sei ihm untersagt worden. Nach allem sei ihm ein Festhalten an dem Abfindungsvergleich nicht mehr zuzumuten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld (von mindestens weiteren 20.000 DM = 10.225,84 Euro) zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstehen, zu ersetzen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat zu dem medizinischen Befund ein Sachverständigengutachten des orthopädischen Arztes Prof. Dr. R. eingeholt und zum Inhalt des Regulierungsgesprächs und der Vereinbarung der Parteien den Zeugen G. N. vernommen. Auf dieser Grundlage hat es die Klage abgewiesen. Der Abfindungsvergleich sei verbindlich und das Festhalten daran sei dem Kläger zuzumuten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er verfolgt unter Ergänzung des Zinsanspruchs seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Der Zeugen N. habe sich nicht mehr konkret an die Abreden erinnern können. Dies sei vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Tatsächlich sei es damals nur um die Abfindung derjenigen Ansprüche gegangen, die sich aus dem dann vorhandenen Befund ergeben hätten. Andernfalls liege ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten.


Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, durch den Abfindungsvergleich seien alle weiteren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte ausgeschlossen. Der Abfindungsvergleich zwischen dem Kläger und der Beklagten enthält im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (vgl. BGHZ 83, 245, 250). Die Beklagte schuldete nur noch den im Vergleich vereinbarten Betrag, den sie unstreitig bezahlt hat.

Für die Bestimmung des Gegenstands des Vergleichs ist vor allem das Bestätigungsschreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte maßgebend, wonach "alle jeweiligen Ansprüche" der Fahrzeughalterin und des Klägers als unfallgeschädigtem Fahrzeugführer "erledigt" sein sollten. Mit dem Wort "alle" wurde klargestellt, dass es keine ungeregelten Ansprüche mehr geben sollte. Das wird auch durch die Aussage des Zeugen N. bestätigt. Für eine Auslegung des mit diesem Inhalt bestätigten Vertrages dahin, dass nur bestimmte Ansprüche erfasst sein sollten, ist kein Raum. Für einen Dissens, der die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages im Ganzen in Frage stellen würde, ist nichts vorgetragen worden. Warum andere Ansprüche nicht ausdrücklich erwähnt wurden, war aus der Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin nicht von Bedeutung, weil es nach dem klaren Wortlaut der Äußerung keine ungeregelten Ansprüche mehr geben sollte. Auf die vom Kläger beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. C. kommt es deshalb nicht an. Prüft man, was die Parteien mit dem Vergleich gewollt haben, so geht es nicht an, ihren klaren und eindeutigen Erklärungen keine Bedeutung beizumessen. Dies würde dem Grundsatz der Vertragstreue und der Rechtssicherheit widersprechen. Ist eindeutig ausgesprochen, dass die Vertragsschließenden die Sache endgültig erledigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. Es geht zu weit, wenn von der Versicherungsgesellschaft gefordert wird, dass sie weitere Umstände dartut, die Schlüsse auf das zulassen, was die Parteien eindeutig erklärt haben (BGH NJW 1957, 1395).

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vom Landgericht zutreffend ausgeschlossen worden. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger vorübergehend schmerzfrei war oder nicht. Nach dem vom Landgericht zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten waren nachträgliche Beeinträchtigungen bei einem Trümmerbruch der Kniescheibe absehbar. Solche Ereignisse müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 115; VersR 1990, 984). Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem die dem Verletzten geschuldeten laufenden Rentenzahlungen kapitalisiert worden sind, dass er in der Regel mehr ist als eine bloße technische Zusammenfassung künftig zu erwartender Renten. Wer eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Seine Entscheidung für die Abfindung wird er in der Regel deswegen treffen, weil es ihm vorteilhaft erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Dafür verzichtet die auf die Berücksichtigung zukünftiger, ungewisser Veränderungen, soweit sie sich zu seinen Ungunsten auswirken könnten. Andererseits will und darf sich der Schädiger beziehungsweise sein Versicherer darauf verlassen, dass mit der Zahlung der Kapitalabfindung die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist. Dafür nimmt er bei der Berechnung des zu zahlenden Kapitals auch für ihn bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Kauf. Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Beurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren. Dies gilt auch bei absehbaren Entwicklungen, wie Komplikationen im Heilungsverlauf eines Kniescheibentrümmerbruchs.

Dem Festhalten am Abfindungsvergleich steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Dieser Einwand setzt neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände ein krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden voraus. Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Verlauf der Heilung einer Kniescheibentrümmerfraktur typisch erscheint und, wie der Sachverständige Prof. Dr. R. ausgeführt hat, bereits Ende 1996, also vor dem Vertragsschluss, vorhersehbar war. Bislang ist auch offen, ob der Kläger auf den Unfall zurückzuführende Erwerbseinbußen erleiden wird. Seine Befürchtungen, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine Abkehr vom Abfindungsvergleich (vgl. BGH VersR 1990, 984). Mit Blick auf die bisherigen Leistungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 31.000 DM = 15.850,05 Euro, einschließlich eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 DM = 6.135,50 Euro, ist die Annahme des Klägers, ein weiteres Schmerzensgeld sei angemessenen, kein Fall des Überschreitens der Opfergrenze. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der landgerichtlichen Wertbestimmung (vgl. Bl. 16, 31, 39, 135 GA) auf 13.293,59 Euro festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer des Klägers.