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BGH Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 69/05 - Zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei mündlicher Anweisung an eine Angestellte zur Eintragung einer Rechtsmittelfrist

BGH v. 04.03.2008: Zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei mündlicher Anweisung an eine Angestellte zur Eintragung einer Rechtsmittelfrist


Der BGH (Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZB 69/05) hat entschieden:
Wenn ein Rechtsanwalt seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass eine korrekte Fristeintragung erfolgt.


Siehe auch Fristenkontrolle und Fristberechnung


Gründe:

I.

Der Beklagte zu 2 (künftig: Beklagter) ist durch das Schlussurteil des Landgerichts Hanau vom 17. März 2005 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, an den Kläger 1.122.217,99 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 19. April 2005 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt S., am 12. Mai 2005 Berufung eingelegt und diese am 19. Juli 2005 mit Schriftsatz vom selben Tag begründet. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Beklagten.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten nicht stattgegeben und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

1. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 19. April 2005 zugestellt, mithin lief die Berufungsfrist am 19. Mai 2005 und die Berufungsbegründungsfrist am 20. Juni 2005 ab (§ 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 19. Juli 2005 bei Gericht per Telefax ein, so dass sie verspätet und die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.

2. Allerdings durfte das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht mit der Begründung versagen, der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 2005 sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen und deshalb unzulässig.

a) Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss zwar die Wiedereinsetzung grundsätzlich innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Frist nach dem - durch das erste Justizmodernisierungsgesetz eingefügten - Satz 2 dieses Absatzes, der mit Wirkung ab 1. September 2004 in Kraft getreten ist und auch für bereits anhängige Verfahren gilt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 234 Rn. 1), einen Monat beträgt, wenn die Partei verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07).

b) Diese Frist wurde im vorliegenden Fall gewahrt, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 27. Juni 2005 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufgrund der ihm gewährten Akteneinsicht hätte erkennen können und müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 20. Juni 2005 abgelaufen war. Unter Zugrundelegung der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO war der am 19. Juli 2005 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht dem Beklagten jedoch die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht mit der (Hilfs-)Begründung versagt, die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beruhe darüber hinaus auf einem - dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, weil dieser unter den Umständen des vorliegenden Falles seine Pflichten zur Kontrolle der Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist verletzt habe.

a) Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen, Rechtsanwalt S. habe nach fernmündlicher Mandatsübernahme für das Berufungsverfahren und Mitteilung, die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sei am 19. April 2005 erfolgt, seine Büroangestellte M., die ihm das per Telefax übermittelte Urteil mit dem Bemerken vorgelegt habe, dass sich das Zustelldatum nicht aus dem Urteil ergebe, mündlich angewiesen, den Berufungsschriftsatz zu fertigen und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 19. Juni 2005 zu notieren. Letzteres habe Frau M. jedoch versäumt. In der Kanzlei des Rechtsanwalts S. sei die Überwachung von Notfristen so organisiert, dass der zuständige Rechtsanwalt bei Annahme eines Mandats auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist vermerke oder vermerken lasse und den Vorgang an die zuständige Büroangestellte - hier Frau M. - weiterleite, welche die Frist in einen elektronisch geführten Fristenkalender sowie in ein besonderes Fristenbuch eintrage. Die Büroangestellte notiere die Frist und trage zusätzlich eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf ein, jeweils mit einem auffälligen Hinweis "Berufung" oder "Berufungsbegründungsfrist". Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Die Mitarbeiterin M. sei geschult und zuverlässig, sie habe den Fristenkalender seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt.

b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um ein fehlendes Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darzutun.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765) braucht ein Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im Allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer nur mündlich mitgeteilten Rechtsmittelfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - EBE/BGH 2008, 13; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl 2007, 236 und vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664).

Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung der Berufungsfrist oder der Berufungsbegründungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht allein wegen der Tatsache, dass die Büroangestellte M. einen Teil der ihr mündlich erteilten Weisung, den Berufungsschriftsatz zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen, ausgeführt hatte, auf die erforderlichen Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Notierung der Berufungsbegründungsfrist, beispielsweise in Form einer Wiedervorlageanweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689), verzichten.

4. Da mithin der angefochtene Beschluss insoweit in Einklang steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.