Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 14.10.1992 - 13 U 141/92 - Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines infolge vom Geschädigten verschwiegener Vorschäden unbrauchbaren Sachverständigengutachtens

OLG Hamm v. 14.10.1992: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines infolge vom Geschädigten verschwiegener Vorschäden unbrauchbaren Sachverständigengutachtens


Das OLG Hamm (Urteil vom 14.10.1992 - 13 U 141/92) hat entschieden:
Dem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm zur Ermittlung der Reparaturkosten des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges beauftragten Kraftfahrzeug-Sachverständigen nicht zu, wenn dessen Gutachten aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat (hier: Verschweigen eines Vorschadens gegenüber dem Sachverständigen), unbrauchbar ist.


Siehe auch Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - Fehlinformationen durch den Auftraggeber und Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des vom Kl. beauftragten Kfz-Sachverständigen G. (557,69 DM) steht dem Kl. nicht zu. Der Kl. hat es nämlich zu vertreten, dass das Privatgutachten des SV G. sich als für die Ermittlung des Fahrzeugschadens unbrauchbar erwiesen hat. Allerdings ist der vom Geschädigten beauftragte Privatgutachter nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ggü. dem Schädiger i.S. von §§ 254 II 2, 278 BGB (st.Rspr. des Senats, z.B. Urteil vom 13.5.1992 - 13 U 14/92; Urteil vom 11.9.1989 - 13 U 104/89 m.w.N.; ebenso Kääb und Jandel NZV 1992, 16, 17, 18 mit Nachweis der Rspr. in Fn. 20), so dass der Schädiger grundsätzlich auch die Kosten eines unzutreffenden Privatgutachtens zu ersetzen hat (Sen.Urt. vom 11.9.1989 - 13 U 104/89 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn der Geschädigte (gem. § 254 II BGB) die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst verschuldet hat, weil er Vorschäden nicht angegeben hat (Sen .Urt. vom 11.9.1989 - 13 U 104/89; LG Köln NJW 1975, 57 = VersR 1975, 1112; LG Darmstadt ZfS 1988, 170; Kääb und Jandel a.a.O., S. 18; anders: Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 18. Aufl. 1992, Rn. 345 mit Nachweisen in Fn. 35). So liegt es hier: Der Unfallschaden war am Pkw Mercedes des Kl. hinten links, der Vorschaden im wesentlichen hinten rechts. Das Schreiben des Privatgutachters G. vom 3.4.1990 weist aus, dass der Kl. ihm den Vorschaden verschwiegen hatte. Das von dem Privatgutachter G. im Auftrage des Kl. erstattete Privatgutachten war somit aufgrund der vom Kl. verschwiegenen Vorschäden seines Pkw nicht brauchbar. - Der von dem Privatgutachter G. unter dem 3.4.1990 im Auftrage des Kl. erstellte Nachtrag ändert daran nichts, denn dieser Nachtrag ist nicht brauchbar, weil der Privatgutachter die Reparaturkosten nicht (wie in dem Privatgutachten zuvor) unter Berücksichtigung des Vorschadens im einzelnen vorrechnet, sondern nur einen pauschalen Betrag nennt, und zwar ohne Begründung. Damit konnte die vom Kl. verursachte Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens keinesfalls behoben werden. ..."