Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.01.2012 - OVG 1 S 177.11 - Zur klassenübergreifenden Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis nach Kokain-Konsum

OVG Berlin-Brandenburg v. 10.01.2012: Zur klassenübergreifenden Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis nach Kokain-Konsum




Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.01.2012 - OVG 1 S 177.11) hat entschieden:

  1.  Der fahrerlaubnisrechtliche Eignungsmangel des Konsums harter Drogen gilt fahrerlaubnisklassenübergreifend.

  2.  Wird eine EU-Fahrerlaubnis vor oder während eines im Aufnahmemitgliedstaat wegen eines - nach unionsrechtlichen Vorgaben - fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels geführten Entziehungsverfahrens vom Ausstellermitgliedstaat um eine Fahrerlaubnisklasse erweitert, steht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der sofortigen Vollziehung einer alle Fahrerlaubnisklassen umfassenden Entziehungsverfügung nicht entgegen.


Siehe auch
Fahrerlaubnis allgemein
und
EU-Führerschein

Gründe:

br> Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Sie führt zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages auch hinsichtlich der dem Antragsteller ausweislich seines polnischen Führerscheins am 8. Juni 2010 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint auch insoweit die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei summarischer Prüfung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV rechtmäßig, insbesondere mit Unionsrecht nicht unvereinbar.

Der mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldete Antragsteller wurde am 14. Mai 2010 bei einer Verkehrskontrolle in Berlin unter dem Einfluss von Kokain stehend angetroffen. Die ihm entnommene Blutprobe ergab bei gaschromatogaphisch-tandemmassenspektrometrischer Untersuchung einen Anteil von 37 ng/ml Kokain, einen solchen von 2200 ng/ml Benzoylecgonin und von 480 ng/ml Ecgoninmethylesther, was auf einen aktuellen hochdosierten Kokainkonsum hindeutet. Der Antragsteller gab bei der Kontrolle nach Durchführung eines Drogenschnelltests mit positivem Ergebnis auf Kokain an, am Vortag Kokain konsumiert zu haben. Im Verfahren hat er sich dahin eingelassen, das Fahrzeug nicht geführt zu haben, sondern lediglich Beifahrer gewesen zu sein; das Kokain sei ihm ohne sein Wissen in einer Diskothek von dem Zeugen W. in sein Getränk gemischt worden. Die Blutentnahme sei entgegen der Angabe im polizeilichen Tätigkeitsbericht nicht freiwillig erfolgt und daher nicht verwertbar. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit den angefochtenen Bescheiden die polnische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infolge des Konsums harter Drogen und ordnete die sofortige Vollziehung der Wirkung dieser Entscheidung an. Über die dagegen fristgerecht erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht bezüglich der am 10. Januar 2008 erteilten Fahrerlaubnisklasse B abgelehnt; bezüglich der erst nach dem Vorfall erteilten Fahrerlaubnisklasse A hat es gemeint, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der innerhalb der europäischen Union ausgestellten Führerscheine einer Entziehung wegen des vor der Ausstellung des Führerscheins liegenden Drogenkonsums entgegenstehe, und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt (Beschluss vom 30. September 2011, veröffentlicht in juris).




Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend, dass für die (fehlende) Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen nicht nach den Fahrerlaubnisklassen A und B unterschieden werde und deshalb insgesamt von einem bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung, der u.a. eine mindestens einjährige Drogenfreiheit erfordere, andauernden Eignungsmangel ausgegangen werden müsse. Unionsrechtlichen Bedenken sei ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Sei dessen Ausgang offen, müsse die Abwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Lasten des Antragstellers ausfallen.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst hinsichtlich des fahrerlaubnisklassenübergreifenden Charakters der Bestimmungen über die Kraftfahreignung in der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV beizutreten. In Nr. 9.1 wird bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einheitlich für die Fahrerlaubnisklassen A und B (wie auch für alle anderen) verneint. Es ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen die Richtlinie 91/439/EWG hinsichtlich der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung in innerstaatliches Recht umsetzen (Sätze 4 und 8 der Erwägungen zur genannten Führerscheinrichtlinie), wie sie im Anhang III Nr. 15 der Richtlinie 91/439/EWG ebenfalls einheitlich für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1, zu der definitionsgemäß (Anhang III Nr. 1.1) Fahrzeuge der Klassen A und B gehören, festgelegt sind. Es besteht hiernach grundsätzlich kein Anlass dafür, die Eignungsmängel im Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen und Arzneimitteln für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A anders zu beurteilen als für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer sich aus diesem Bereich ergebenden Ungeeignetheit umfasst regelmäßig alle Fahrerlaubnisklassen (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 – OVG 1 S 163.10 -, ferner BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 – 3 C 54.04 – NJW 2006, 1151, juris Rn. 24). Damit steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller die Berechtigung der Fahrerlaubnis der Klasse A im Inland bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsmaßnahme zu belassen, nicht in Einklang.




Die dafür gegebene Begründung, die in Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG normierte Befugnis des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes, vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sei durch den Anerkennungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Union dahin beschränkt, dass davon nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht werden könne (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Rn. 38; Beschluss vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, NJW 2007, 1863, 1864f., Rn. 35 f.; Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, Rn. 56, 63; sowie Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, Rn. 53), trägt diese Abweichung nicht ohne Weiteres.

Abgesehen davon, dass im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden muss, ob sich der Antragsteller, dem in Deutschland im Jahr 1999 die Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem entzogen werden musste und dem die nach positiver medizinisch-psychologischer Begutachtung hinsichtlich der Begehung künftiger Verkehrsverstöße im Jahre 2004 neu erteilte Fahrerlaubnis zuletzt mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2007 ([346 Cs] 3041 Pls 314/07 [54/07]) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen und für die Neuerteilung eine Sperre von sieben Monaten festgesetzt wurde und der seit November 2009 hier durchgängig gemeldet ist, also im Juni 2010 offenbar über keinen die führerscheinrechtliche Zuständigkeit begründenden Wohnsitz in Polen mehr verfügte, überhaupt darauf berufen kann, dass ihm der am 9. Juni 2010 – mithin unter Geltung der insoweit seit dem 19. Januar 2009 in Kraft befindlichen sog. Dritten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006) – ausgestellte Führerschein hier eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A vermittelt hat, weicht der vorliegende Sachverhalt von den vom EuGH entschiedenen Fällen insofern ab, als die im Streit stehende Entziehung der Fahrerlaubnis durchaus an einen nach Ausstellung des polnischen Führerscheines am 10. Januar 2008 aufgetretenen Eignungsmangel anknüpft und noch vor oder während des deshalb eingeleiteten, auch vom Verwaltungsgericht für unbedenklich gehaltenen Entziehungsverfahrens eine zusätzliche Berechtigung für die Klasse A erteilt wurde.

In dieser Konstellation könnte viel dafür sprechen, dass der fahrerlaubnisklassenübergreifende Charakter des Eignungsmangels es zulässt, an die nach Ausstellung des ersten polnischen Führerscheins und noch vor dessen Erweiterung erkennbar gewordene und – nur knapp einen Monat später – bei Ausstellung des diese Erweiterung dokumentierenden Führerscheins noch nicht wieder ausgeräumte mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzuknüpfen.

Derartige durch das materielle Recht begründete Verknüpfungen werden vom EuGH im Führerscheinrecht durchaus in der Weise anerkannt, dass bestehende Mängel, wenn sie in Ansehung des Anerkennungsgrundsatzes durchgreifen, auch eine spätere – für sich genommen den Nachweis dafür, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllt, erbringende – Ausstellung eines Führerscheins erfassen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2008 – Rs. C-1/07 - Weber; Urteil vom 13. Oktober 2011 – Rs. C-224/10 – Apelt, sämtlich in juris veröffentlicht). In dem letztgenannten Fall hat der EuGH die damit verbundene Beschränkung des Anerkennungsgrundsatzes mit den Erwägungen zu Nr. 1 und 4 der Richtlinie erklärt; es stünde im Widerspruch zu dem dort genannten Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs, wenn es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht erlaubt wäre, die Anerkennung eines später ausgestellten Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse D abzulehnen, der auf der Grundlage eine Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellt wurde, der mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die seine Nichtanerkennung rechtfertige (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Rn. 47).

Die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung weist insofern Ähnlichkeiten auf, als die unionsrechtlich einheitlich für Fahrzeuge der Klassen A und B formulierten Mindestanforderungen auch in Polen mutmaßlich dann keiner Prüfung mehr unterzogen werden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B eine Erweiterung des Führerscheins um die Klasse A beantragt. Erweist sich aber, dass die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B wegen eines fahrerlaubnisklassenübergreifenden Eignungsmangels auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 91/439/EWG ohne Verstoß gegen den Anerkennungsgrundsatz – nämlich unter Anknüpfung an ein nachträgliches Verhalten - entzogen werden durfte, so muss das auch für eine darauf fußende Erweiterung für Fahrzeuge der Klasse A gelten.

Auch die Beschwerde geht indessen zutreffend davon aus, dass diese Fallgestaltung bislang noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH war, so dass die Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht mit Unsicherheiten behaftet bleibt, allerdings unter Berücksichtigung des dargestellten fahrerlaubnisklassenübergreifenden Charakter der Eignungsanforderungen in den unionsrechtlichen Vorgaben für die innerstaatliche Ausgestaltung durchaus als abweichend von der Sichtweise des Verwaltungsgerichts entscheidbar erscheint.



Unter diesen Umständen geht die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellende Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, weiterhin von der Berechtigung für Fahrzeuge der Klasse A im Inland Gebrauch machen zu können, zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Gefahren, die von Konsumenten sog. harter Drogen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, unterscheiden sich nicht wesentlich dadurch, ob ein Personenkraftwagen oder Kraftrad geführt werden. Dass in der Interessenabwägung sonst nichts für den Antragsteller spricht, insbesondere seine Einlassung keine Grundlage für eine ihm günstige Entscheidung bieten kann, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (juris, Rn. 13); darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Auch die Behauptung des Antragstellers, das Kokain sei ihm ohne sein Wissen in ein Getränk gemischt worden, ist überwiegend wahrscheinlich eine Schutzbehauptung, denn das Ergebnis der Blutuntersuchung hinsichtlich der gemessenen Wirkstoffmenge wäre durch eine orale Aufnahme der Droge in den Magen- und Darmtrakt nicht zu erklären, weil die Droge im Magen zügig zu einem unwirksamen Stoffwechselprodukt zersetzt würde (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger u.a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 174). Im Ergebnis sind deshalb besondere Umstände, die die für den Regelfall geltende Annahme des Verordnungsgebers der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entkräften könnten (dazu grundsätzlich Senatsbeschluss vom 15. Februar 2008 – 1 S 186.07 – juris Rn. 5), vom Verwaltungsgericht zu Recht verneint worden. Die vom Antragsteller beigebrachten Drogenabstinenznachweise betreffen den Zeitraum von März bis Oktober 2011, der nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Erlass des Widerspruchsbescheides (31. Januar 2011) liegt; sie sind daher nur in einem Neuerteilungsverfahren für die Frage von Bedeutung, ob der Antragsteller die Fahreignung wiedererlangt haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum