Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 03.01.2012 - 3 L 508/11 - Amphetamin und Medizinkonsum und unbewusster Drogenkonsum

VG Aachen v. 03.01.2012: Zum erfolglosen Einwand eines Fahrerlaubnisinhabers, der Nachweis von Amphetamin im Blutserum gehe auf eine Medikamenteneinnahme zurück bzw. sei Ergebnis eines unbewussten Drogenkonsums


Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 03.01.2012 - 3 L 508/11) hat entschieden:
  1. Der in dem Schlafmittel VIGIL enthaltene Wirkstoff Modafinil gehört zwar wie Amphetamin zur Gruppe der Psychostimulanzien, er unterscheidet sich aber von amphetaminartigen Stimulanzien deutlich in seiner chemischen Struktur. Die Möglichkeit, dass Wechselwirkungen zu einer Verfälschung des Analyseergebnisses geführt haben, kann ausgeschlossen werden.

  2. Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte ihm von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus.


Siehe auch Amphetamin und Unbewusster Drogenkonsum


Gründe:

Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2109/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. November 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen sowie gegen den Gebührenbescheid vom 21. November 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.

Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.

In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.

In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.

Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.

Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das BtMG fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen.

Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr führt bereits der Nachweis einer - einmaligen - Einnahme von Betäubungsmitteln zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers.
Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 2004 - 12 ME 404/04 - juris; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 - juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris.
Davon ausgehend hat der Antragsteller sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Nach Aktenlage steht fest, dass er Betäubungsmittel (u.a. Amphetamin) konsumiert hat. In der dem Antragsteller anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 00. 00.2011 entnommenen und vom Universitätsklinikum B. , Bereich: Forensische Toxikologie, untersuchten Blutprobe (vgl. Wissenschaftliches Gutachten vom 00.00.2011 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe) stellte der Gutachter Dr. F. folgende Werte fest:

Amphetamin - 462 µg/l Serum (= 462 ng/ml)

Tetrahydrocannabinol (THC)
THC-Carbonsäure - 2,4 µg/l Serum (= 2,4 ng/ml)

In dem Gutachten wird ausgeführt, durch die chemisch-toxikologischen Untersuchungen sei erwiesen, dass der Antragsteller sowohl Amphetamin als auch Cannabis konsumiert habe. Die gemessene Amphetamin-Konzentration sei als hochwirksam zu bewerten. Der aktive Wirkstoff THC habe in der Blutprobe des Antragstellers zwar nicht mehr nachgewiesen werden können. Der Nachweis des Hauptmetaboliten des THC, THC-Carbonsäure, dessen Konzentration gegenläufig zum Absinken der THC-Konzentration ansteige, belege jedoch einen bereits längere Zeit vor der Blutentnahme - unter Umständen Tage oder Wochen - erfolgten Cannabiskonsum.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Bereits der Drogenvortest hatte ein positives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamin und THC ergeben. Der Antragsteller hat das Wissenschaftliche Gutachten auch nicht substantiiert angegriffen. Die von ihm allein geäußerte Vermutung, das Ergebnis der Blutprobe müsse durch das Medikament VIGIL mit dem Wirkstoff Modafinil beeinträchtigt sein, welches er auf ärztliche Verordnung zur Behandlung der bei ihm diagnostizierten Erkrankung Narkolepsie („Schlafkrankheit“) einnehme, erweist sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. F. vom 00.00.2011 als unhaltbar. Der Gutachter hat darin nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass der Wirkstoff Modafinil zwar wie Amphetamin zur Gruppe der Psychostimulanzien gehöre, er sich aber von amphetaminartigen Stimulanzien deutlich in seiner chemischen Struktur unterscheide. Die Möglichkeit, dass Wechselwirkungen zu einer Verfälschung des Analyseergebnisses geführt haben könnten, könne ausgeschlossen werden, da der Identifizierung und Quantifizierung neben dem chromatographischen Verhalten das Massenspektrum zugrunde liege. Der Antragsteller selbst ist den überzeugenden gutachterlichen Erläuterungen, denen die Kammer folgt, nicht entgegen getreten.

Auch der Einwand des Antragstellers, er habe - bewusst - keine Drogen konsumiert, ihm müsse das Rauschmittel daher ohne sein Wissen von Dritten zugeführt worden sein, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 16 E 1040/09 -, vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 -, vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 - und vom 8. Oktober 2008 - 16 B 907/08 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 -, juris.
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, er sei an dem Tag vor dem Vorfall bis in die Nacht des 00.00.2011 mit einer Gruppe von ca. fünf Personen auf einem Musikfestival in den Niederlanden gewesen. Auf der Hin- und Rückfahrt mit einem Reisebus und während des Festivals habe er nur nichtalkoholische Getränke konsumiert. Die Getränke seien aus Dosen, Flaschen und Bechern getrunken worden. Es sei durchaus vorgekommen, dass die Getränke die Runde gemacht hätten oder dass er sein Getränk kurzfristig unbeaufsichtigt stehen gelassen und anschließend wieder davon getrunken habe. Es sei allgemein bekannt, dass es immer wieder vorkomme, dass Drogen unbemerkt verabreicht würden. Möglicherweise habe ihm jemand in Kenntnis der Tatsache, dass er ohnehin Modafinil nehme, einen Streich spielen wollen. Es könnten auch andere Gründe eine Rolle gespielt haben. Ihm sei auch nicht vorzuwerfen, dass er ein möglicherweise empfundenes Hochgefühl auf die aufputschende Wirkung des Modafinil und die Stimmung auf dem Festival zurückgeführt und nicht mit einem nicht vermuteten Drogenkonsum in Zusammenhang gebracht habe.

Damit hat der Antragsteller jedoch nicht substantiiert einen Sachverhalt dargetan, der einen unbewussten Amphetaminkonsum plausibel nahelegen könnte. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt worden, wer und aus welchem Grund ihm die verbotene Substanz in das Getränk gemischt haben sollte. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte ihm von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus. Auch erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller behauptet, ein ggf. empfundenes Hochgefühl allein auf die Einnahme des Medikaments VIGIL mit dem Wirkstoff Modafinil und die gehobene Stimmung auf dem Musikfestival zurückgeführt zu haben. Denn es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller, der nach dem vorgelegten ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums B. vom 00.00.2011 bereits seit April 2011 mit VIGIL therapiert wird, die Wirkungsweise dieses Medikaments hinreichend bekannt war. Eine zusätzliche Aufnahme von Amphetamin als (weiterer) starker Stimulator des zentralen Nervensystems hätte daher auch ihm auffallen müssen. Dies gilt insbesondere angesichts der in seinem Blut festgestellten ganz erheblichen Amphetamin-Konzentration, die sich - wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist - bereits im toxischen Bereich bewegt. In Anbetracht der bei einer solch hohen Amphetamin-Konzentration zu erwartenden, spürbaren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit hätte es für einen mit der Einnahme und Wirkungsweise von Betäubungsmitteln unerfahrenen Fahrzeugführer - zumal bei gleichzeitiger Einnahme des Medikaments VIGIL - auf der Hand liegen müssen, von einer Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Maßgeblich gegen die Behauptung, unwissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, spricht ferner, dass nach dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Gutachtens vom 00.00.2011 bei dem Antragsteller außerdem der Konsum von Cannabis nachgewiesen worden ist. Auch wenn - zum Zeitpunkt der Blutentnahme - keine relevante Cannabiswirkung mehr vorgelegen hat, zeigt der erwiesene Cannabiskonsum dennoch, dass der Antragsteller entgegen seiner anderslautenden Behauptung sehr wohl Kontakt zu Betäubungsmitteln hat. Dass auch dieses Rauschmittel unwissentlich in seinen Körper gelangt ist, hat der Antragsteller selbst nicht (schlüssig) behauptet. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers insgesamt als Schutzbehauptung.

Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nach dem Vorfall vom 00.00.2011 im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung seine Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt neben dem unter forensischen Bedingungen zu führenden Nachweis einer einjährigen Abstinenz den weiteren Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum harter Betäubungsmittel dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller muss daher nachweisen, dass er einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel vollzogen hat, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass er in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine derartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 16 B 380/08 - und vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris.
Vorliegend fehlt es sowohl an dem einjährigen Abstinenznachweis als auch an einer positiven gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich eines gefestigten Einstellungswandels. Allein das zu den Akten gereichte Drogenscreening der Dr. med. M. vom 00.00.2011 reicht als Nachweis nicht aus.

Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt insoweit nicht vor.

Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ebenfalls zu bejahen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder persönlicher Hinsicht entstehen.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.
Der Einwand des Antragstellers, dass zwischen der Fahrt unter Drogeneinfluss und der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als drei Monate verstrichen seien, steht dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner erst am 00.00.2011 Kenntnis von dem Inhalt des Wissenschaftlichen Gutachtens erhalten hat, lässt sich im Sinne einer effektiven Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus einem bloßen Zeitablauf nicht folgern, dass die Eilbedürftigkeit zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr gegeben ist.

Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250,00 € steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).

Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen, erfolglosen Antrag auf Aussetzung bei der Behörde. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht ebenfalls kein Anhalt. Abgesehen davon wäre der Aussetzungsantrag auch unbegründet. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i.V.m. § 3 StVG, § 46 FeV sowie in den §§ 1, 2, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 des als Anlage zu § 1 GebOSt erlassenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 €) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,00 €) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt. Bezüglich der vom Antragsgegner erhobenen Gebühren in Höhe von 77,32 € wird im Eilverfahren ein Viertel des Gebührenbetrages in Ansatz gebracht, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 2.519,33 € beläuft.