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Amtsgericht Köln Urteil vom 10.01.2012 - 272 C 120/11) - Zur Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

AG Köln v. 10.01.2012: Zur Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 10.01.2012 - 272 C 120/11) hat entschieden:
  1. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Mietwagenkosten verstößt nicht gegen § 5 RDG. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild eines Autohauses, welches zugleich auch Mietwagen zur Verfügung stellt, zu sehen.

  2. Die gem. § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des zum Unfallzeitpunkt aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach hierbei die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenen Reduzierungen nach Wochen -, 3-Tages-, und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind.

  3. Der Geschädigte muss sich bei den zu ersetzenden Mietwagenkosten einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % gefallen lassen, wenn er ein klassengleiches Fahrzeug anmietet.

Siehe auch Abtretung der Mietwagenkosten und Unfallersatztarif


Tatbestand:

Die Klägerin, ein Autohaus, macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 07.05.2010 geltend. Des Fahrzeug des Geschädigten, ein PKW Audi A6 Limousine 1,8 L, mit dem amtlichen Kennzeichen: …, wurde bei dem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Vom 07.05.2010 bis einschließlich 18.05.2010 mietete der Geschädigte bei der Klägerin in Bochum ein Ersatzfahrzeug. Der Geschädigte trat der Klägerin seine Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Höhe der Reparaturkosten und Mietwagenkosten am 28.09.2011, siehe Bl. 76 d.A., ab. Zuvor hatte der Geschädigte bereits am 07.05.2010 eine Sicherungsabtretung an die Klägerin bezüglich seiner Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte "aus dem genannten Unfall" in Höhe der Reparaturkosten abgetreten, Anlage K3, Bl. 13 d.A.

Die Klägerin stellte dem Geschädigten unter dem 18.05.2010 für die Anmietung des Fahrzeugs, VW Passat CC 2,0 L TDI, 1.570,24 Euro in Rechnung, Anlage K1, Bl. 11 d.A.

Hierauf regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 495,-- Euro. Eine weitergehende Zahlung lehnte sie mit Schreiben vom 01.06.2010 ab.

Die Klägerin verlangt nunmehr die Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.095,24 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 08.06.2010 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin sei unwirksam. Ferner wendet sie sich gegen die Erforderlichkeit der restlichen Mietwagenkosten unter Bezugnahme auf verschiedene Internetangebote. Sie vertritt die Auffassung, der Schwacke-Automietpreisspiegel sei als Grundlage zur Schätzung des Normaltarifs ungeeignet.

Sie behauptet mit Schriftsatz vom 18.11.2011 erstmals, den Geschädigten würde am Unfallereignis eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr treffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in Höhe von 753,63 Euro nebst Verzugszinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der weiteren Mietwagenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 VVG, §§ 823, 249, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die zugrunde liegende Abtretung des hier geltend gemachten Anspruchs durch den Geschädigten an die Klägerin ist zumindest durch die am 28.09.2011 erfolgte Sicherungsabtretung, s. Bl. 76 d.A., hinreichend bestimmt. Zwar wurden am 07.05.2010 zunächst alle Schadensersatzansprüche aus dem zugrunde Unfall sicherungshalber in Höhe der Reparaturkosten abgetreten. Hier könnte die Abtretungserklärung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam gewesen sein. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die zuletzt eingereichte Sicherungsabtretung, wonach nur solche Schadensersatzansprüche aus den genannten Unfall auf Erstattung der Reparaturkosten und der Mietwagenkosten einschließlich der Mehrwertsteuer abgetreten werden, dem Bestimmtheitserfordernis genügt. Insoweit bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretung.

Die Abtretung verstößt auch nicht gegen § 5 RDG. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild eines Autohauses, welches zugleich auch Mietwagen zur Verfügung stellt, zu sehen. Im Übrigen hat die Beklagte immerhin auch im Hinblick auf die Abtretung einen Teil der Mietwagenkosten an die Klägerin gezahlt. Ihr Vortrag steht damit im Widerspruch zum eigenen Verhalten. Diese Widersprüchlichkeit muss die Beklagte sich auch insoweit entgegenhalten lassen, als sie nun pauschal und ohne jegliche Begründung behauptet, den Geschädigten treffe eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr. Insoweit sei die Haftung des Schädigers dem Grunde nach nicht unstreitig und es läge mithin jedenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RDG vor. Dieser Vortrag der Beklagten erfolgt "ins Blaue hinein" und steht zudem mit dem früheren Verhalten und Vortrag der Beklagten in Widerspruch. Diese völlig unsubstantiierte Behauptung – es erfolgt keinerlei Vortrag zum Unfallhergang - der Beklagten ist mithin unbeachtlich. Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 07.05.2010 ist daher dem Grunde nach als unstreitig anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NZV 2009, 447). Das Gericht kann sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bedienen. Als Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten, die der Geschädigte für notwendig halten durfte, hält das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem Unfalljahr 2010 für angemessen und geeignet. Wie der BGH bereits mehrfach entschieden hat, kann in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden (vgl. etwa: BGH NZW 2010, 499-500 m.w.N.).

Es ist auch nicht etwa der Fraunhofer-Liste gegenüber der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage der Vorzug zu geben. Zwar liegen der Schwacke-Automietpreisliste keine anonymen Befragungen zugrunde, dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine andere Schätzgrundlage heranzuziehen. Ein methodisch falscher Ansatz bei den Ermittlungen der offenen Befragungen ist nicht zu erkennen (so auch OLG Köln, MDR 2010, 986). Bei der Fraunhofer-Liste sind die Postleitzahlengebiete grob (nur 1 – 2stellige) eingeteilt, während die Schwacke-Liste deutlich differenzierter ist, in dem sie nach 3-stelligen Postleitzahlengebieten unterscheidet. Darüber hinaus berücksichtigt die Schwacke-Liste eine kurze Vorbuchungsfrist. Dies ist gerade bei der Anmietung für ein plötzlich verunfalltes Fahrzeug nicht zu vernachlässigen. Schließlich beruhen die nach der Schwacke-Liste ermittelte Werte auf den Preisprospekten der Anbieter von Mietwagen und nicht auf Internetangeboten. Bei Internetangeboten handelt es sich häufig um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote, so dass die Berücksichtigung solcher Internetangebote zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann.

Gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sprechen auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 22.02.2011, 6 ZR 353/09; Urteil vom 17.05.2011, 6 ZR 142/10, jeweils veröffentlich in Juris). Nicht die von der Beklagtenseite vorgelegten Mietwagenangebote aus dem Internet. Es handelt sich jeweils um Angebote aus August 2011, die als sogenannte "screen-shots" dem Internet entnommen wurden. Diese Angebote konnten sich in der Schwacke-Liste für das Unfalljahr 2010 bereits deshalb nicht niederschlagen, da sie aus einem anderen Kalenderjahr datieren. Darüber hinaus handelt es sich bei den konkret vorgelegten Angeboten um Internetangebote. Dem Geschädigten kann aber nicht zugemutet werden, im Internet nach einem besonders günstigen Anbieter zu forschen, zumal es sich dabei häufig nicht um beständige Preise, sondern um besondere Lockangebote handelt. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Angebote dem Geschädigten zum tatsächlichen Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden hätten und unter welchen besonderen Bedingungen diese Angebote bestanden. Den Angeboten ist z.B. nicht zu entnehmen, ob eine Vorbuchungsfrist erforderlich ist und in welcher Höhe etwaige Nebenkosten anfallen. Ferner gehen Internetangebote erfahrungsgemäß entweder von einer Online-Vorauszahlungspflicht des Mieters aus oder es erfordert jedenfalls die Vorlage einer Kreditkarte bzw. die Eingabe der Kreditkartennummer durch den Mieter spätestens bei der Online-Anmietung. Beides ist einem Geschädigten aber nicht ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10). Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den vorliegend gegebenen Umständen zugänglich gewesen, so stellt sich die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ungeeignet erscheint. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für den vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen.

Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zulässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels herleitet (vgl. LG Bielefeld, Beck RS 2008, 04936).

Auch aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 ergibt sich nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten zu erfolgen hat, nicht jedoch, dass diese zwingend eine Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach sich ziehen. Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung der Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage.

Die gem. § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich somit nach dem gewichteten Mittel ("Modus") des zum Unfallzeitpunkt aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach hierbei die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenen Reduzierungen nach Wochen -, 3-Tages-, und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind (OLG Köln, NZV 2007, 199).

Die Geschädigte muss sich vorliegend jedoch einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % gefallen lassen, da sie ein klassengleiches Fahrzeug anmietete (Klasse 7). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieser Abzug auch bei einer Fahrleistung – wie vorliegend – von 440 Kilometern gerechtfertigt. Auch insoweit kann das Gericht die Eigenersparnis gem. § 287 ZPO schätzen. Ein Abzug von 10 % scheint hier auch in Anbetracht der vorgetragenen Fahrleistung angemessen.

Die Klägerin kann auch die in dem geltend gemachten Tarif enthaltenen Nebenkosten für die Haftungsreduzierung verlangen. Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199).

Die Klägerin kann jedoch den aus der Rechnung vom 18.05.2010, Anlage K1, Bl. 11 d.A., ersichtlichen unfallbedingten Mehraufwand in Höhe von 180,18 Euro netto nicht verlangen. Insoweit war zu prüfen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2011, 15 U 9/11). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der Unfallersatzanmietung geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschalkalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch im vorliegenden Schadensfall nicht ersichtlich. Denn allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von dem Geschädigten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihm die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das Unfallbeschädigte Fahrzeug zum "Normaltarif" nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich war. Die Anmietung um 12:30 Uhr lässt gerade nicht darauf schließen, dass eine durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägte Eilbedürftigkeit und Notlage bestanden hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass evtl. eine Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit des unfallgeschädigten Fahrzeugs abhängigen Rückgabetermins und damit die Ungewissheit der tatsächlichen Mietdauer einen zusätzlichen Dispositionsaufwand ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeuges die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen.

Nach alledem stehen der Klägerin die nachstehenden ersatzfähigen Schadenbeträge zu: Zur Berechnung nach der Schwacke-Liste der Mietwagenklasse 7 im zutreffenden Postleitzahlenbereich kann auf die Berechnung der Klägerin Bl. 7 und 8 der Klageschrift verwiesen. Insoweit ergibt sich ein Mietwagenpreis inkl. Haftungsreduzierung CDW in Höhe von 1.702,50 Euro.

Dieser Betrag liegt über dem Rechnungsbetrag der Klägerin. Insoweit sind hinsichtlich der geltend gemachten Beträge für den Mietwagengrundpreis und den Preis für die Haftungsreduzierung keine Abzüge von der Rechnung der Klägerin vorzunehmen.

Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des mit Rechnung vom 18.05.2010 durch die Klägerin geltend gemachten unfallbedingten Mehraufwandes in Höhe von 180,18 Euro netto. Dieser Betrag ist von der Rechnung der Klägerin in Abzug zu bringen, da unfallbedingte Mehraufwendungen vorliegend – wie ausgeführt – nicht gegeben und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Mietwagengrundpreis: 900,88 Euro
abzüglich 10 % ersparter Eigenaufwendungen: 810,80 Euro netto
als Mietwagengrundpreis  
zuzüglich Haftungsbegrenzung (CDW): 238,47 Euro netto
ergibt insgesamt: 1.049,27 Euro netto
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
ergibt insgesamt als erstattungsfähigen Betrag: 1.248,63 Euro


Von diesen grundsätzlich zu erstattenden Mietwagenkosten in Höhe von 1.248,63 Euro sind die bereits von der Beklagten gezahlten 495,-- Euro abzuziehen, so dass sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 753,63 Euro ergibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).

Der Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich bei verständiger Würdigung und Auslegung nach Sinn und Zweck der Kostenvorschriften der ZPO gem. §§ 91 ff. und 104 ff. ZPO, dass die eingezahlten Gerichtskosten – anders als andere Kosten und Auslagen die ein Kläger vorprozessual aufwendet -, eben gerade nicht bereits ab der Einzahlung der Gebühren bei Gericht verzinslich sein sollen, sondern eben erst mit dem Eingang des Festsetzungsantrages bzw. mit Verkündung des Urteils, vgl. §§ 104 Abs.1 Satz 2, 105 Abs. 3 ZPO.

Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 104, 105 ZPO, dass der Kostenerstattungsanspruch, der auch die verauslagten Gerichtsgebühren und Kosten beinhaltet, eben erst frühestens mit Erlass der Kostengrundentscheidung fällig wird. Eine Verzinsung vor Fälligkeit ist dem Gesetz fremd. Mangels Fälligkeit kann auch kein Verzug gem. § 286 BGB vorliegen, der evtl. zu einer materiell rechtlichen Verzinsungspflicht auf Seiten der Beklagten führen könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.095,24 Euro.