Die Nichtbenutzung eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers im Sinne der § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG. Die für eine Mithaftung des ein Rennrad benutzenden verletzten Radfahrers nötige Voraussetzung, wonach das Tragen des Schutzhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sein muss, ist nicht erfüllt.
Siehe auch Radfahrerschutzhelm - helmfreies Radfahren als Mitverschulden? und Stichwörter zum Thema Personenschaden
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall vom 24.11.2007.
An diesem Tage befuhr der Kläger gegen 17:30 Uhr mit seinem Fahrrad die L 255 aus Richtung ... kommend in Richtung ... Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 kfz-haftpflichtversicherten VW-Bus, amtliches Kennzeichen ... in der Gegenrichtung. Aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit verlor der Beklagte zu 1 kurz nach dem Ortsausgang ... die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet in einer Linkskurve auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem entgegenkommenden Kläger auf seinem Fahrrad kollidierte. Der Kläger prallte mit seinem Kopf gegen die Windschutzscheibe des im Kollisionszeitpunkt noch ca. 65 km/h schnellen Kleinbusses und erlitt hierbei schwere Verletzungen. Für ihn war der Unfall unvermeidbar. Die alleinige Haftung der Beklagten aus dem Unfall ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger ist ein ambitionierter und erfahrener Radfahrer; er legte im Jahr 2007 16.400 km auf dem Fahrrad zurück. Zum Unfallzeitpunkt befand er sich auf einer Trainingsfahrt. Einen Fahrradhelm trug er nicht, stattdessen zum Schutz gegen die Kälte lediglich eine wattierte Wollmütze.
Bei dem Unfall erlitt er u. a. folgende Verletzungen:- Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom links frontalDer Kläger befand sich vom 24.11.2007 bis 19.12.2007 in stationärer Krankenhausbehandlung und war bis zum 2.2.2008 arbeitsunfähig. Noch vor vollständiger Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Vertriebsleiter von ... für Europa wieder auf. Seine sportlichen Ausdauerleistungen hat er nach dem Unfall reduziert.
- Frontobasisfraktur beiderseits
- Multiple Weichteilverletzungen am Hals, am rechten Daumen und an beiden Oberschenkeln
- Hirnorganisches Psychosyndrom
- Verlust des Geruchssinns
- Dauerhafte kosmetische Beeinträchtigungen im Kopfbereich und an beiden Beinen
Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat, ferner über das Ausmaß eines unfallbedingten Dauerschadens.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er brauche sich kein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Es gäbe weder eine gesetzliche Pflicht noch eine gesetzliche oder behördliche Empfehlung zum Tragen eines Schutzhelms. Auch die einschlägigen Radfahrerorganisationen gäben eine solche nicht ab. Zudem sei die Wirkung des Helms umstritten und die Wirksamkeit im konkreten Schadensereignis nicht bewiesen. Insgesamt stünde ihm unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und seiner Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 € (abzüglich der bereits gezahlten 15.000 €) zu.
Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass er infolge des Unfalls einen Dauerschaden erlitten habe (u.a. belastungsabhängige Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Beschwerden im linken Knie) und er wegen dieser Unfallfolgen noch immer in ärztlicher Behandlung sei. Deshalb sei es auch nicht möglich zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen, inwieweit sich die schweren Kopfverletzungen auf seine berufliche Tätigkeit zukünftig noch auswirken könnten. Ein Feststellungsinteresse für die Zukunft läge somit vor.
Der Kläger beantragt:Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn aus dem Schadensereignis vom 24.11.2007 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000 € abzüglich gezahlter 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21.1.2009 zu zahlen.Die Beklagten beantragen,
Festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger aus dem im Klageantrag zu 1 bezeichneten Schadensereignis auch zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatz zu leisten.die Klage abzuweisen.Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers um 1/3 zu mindern sei, da diesem ein Mitverschulden an der Schwere seiner Kopfverletzungen treffe. Er habe zum Unfallzeitpunkt nur eine wattierte Wollmütze getragen, welche schon vom Anschein her nicht den gleichen Schutz wie ein Helm bieten könne. Es sei unerheblich, dass es keine gesetzliche Helmpflicht gäbe, denn es käme ausschließlich darauf an, ob der Kläger mit dem Nichttragen des Helmes eine Obliegenheit gegen sich selbst verletze. Dabei sei eine Differenzierung erforderlich, die sich daran orientieren müsse, in welche Gefahrensituationen sich der Radfahrer begibt und inwieweit das Tragen eines Fahrradhelms zur Gefahrenabwehr möglich und zumutbar ist. Der Kläger trüge als sportlich ambitionierter Radfahrer eine besondere Sorgfaltspflicht. Das sehe auch der internationale Fahrradverband so, denn dieser habe 2003 die Helmpflicht eingeführt. Auch die private Krankenkasse des Klägers teile offensichtlich diese Auffassung und rechne mit einer Quote von 66,66% ab.
Die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger über den Verlust des Geruchssinns hinaus ein weiterer Dauerschäden entstanden sei und gehen deshalb von einer angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes von 22.500 € abzüglich 1/3 Mitverschulden aus. Daher seien die bereits gezahlten 15.000 € ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Feststellungsbegehren ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten vollen Ersatz des ihm anlässlich des Unfalls vom 24.11.2007 entstandenen immateriellen Schadens gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 253, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) verfangen.
I.
1. Es steht außer Frage, dass der Beklagte zu 1 den Unfall in zurechenbarer Weise allein verursacht hat, da er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Den Kläger trifft kein Mitverschulden am Hergang des Unfalls; dieser war für ihn unvermeidbar.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten begründet die Nichtbenutzung eines Fahrradhelms vorliegend kein Mitverschulden des Klägers im Sinne der § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG. Dabei stünde allerdings der Umstand, dass keine gesetzlich normierte Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms besteht, der Annahme eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen. Denn bei dem Gebot, die eigenen Interessen zu wahren und dabei Sorgfalt walten zu lassen, handelt es sich um eine Obliegenheit des Klägers, die nicht davon abhängt, dass er eine Rechtspflicht oder sogar eine sanktionsbewehrte Norm verletzt. Zwar wird die Selbstgefährdung durch die Rechtsordnung regelmäßig nicht verboten; gleichwohl sieht § 254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Anspruchsminderung des Geschädigten vor, wenn er vorwerfbar die eigenen Interessen außer Acht lässt und ihn insofern ein "Verschulden gegen sich selbst" trifft.
Die Annahme eines Mitverschuldensvorwurfs erfordert die Feststellung, dass sich der Geschädigte nicht "verkehrsrichtig" verhalten hat. Dies bestimmt sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern auch durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu hatten. Die danach für eine Mithaftung des Klägers nötige Voraussetzung, wonach das Tragen des Schutzhelms zur Unfallzeit nach dem allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich gewesen sein muss, ist allerdings vorliegend nicht erfüllt.
Das Gericht folgt der bisher vorherrschenden Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm NVZ 2001, 86 und NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173), welche einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme nicht festzustellen sei. Dem ist nach Einschätzung des Gerichts auch heute noch zuzustimmen.
Der anders lautenden Ansicht des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.02.2007- l-1 U 182/06 (NJW 2007, 3075 ff) vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das OLG Düsseldorf differenziert im Hinblick auf die Annahme eines Mitverschuldens zwischen den unterschiedlichen Arten des Radfahrens. Eine solche Aufteilung nach unterschiedlichen Fahrweisen und den damit einhergehenden Gefahren und Risiken, aber auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg erfährt oder die Straße benutzt, wobei hier wiederum zwischen innerorts und außerorts zu unterscheiden ist, überzeugt jedoch nicht. Gerade eine Abgrenzung zwischen sportlich ambitionierten Rennradfahrern, und solchen die "einfach nur Radfahren" ist schwer möglich und verschiebt das Risiko des Mitverschuldens unverhältnismäßig. Wäre im vorliegenden Fall der Kläger z.B. der Umwelt zuliebe "einfach nur mit dem Rad" von der Arbeit nach Hause gefahren, so würde bei gleichem Unfallhergang kein Mitverschulden vorliegen. Vorliegend fuhr der Kläger ordnungsgemäß im Sinne des § 2 Abs. 4 StVO - vor allem fuhr er unstreitig weder zu schnell, noch sonst den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst. Er befand sich auf einer Trainingsfahrt und mangels sonstiger Anhaltspunkte, die von den Beklagten nicht aufgezeigt werden, ist davon auszugehen, dass er bei diesem Ausdauertraining völlig unauffällig gefahren ist, ohne irgendwelche besonderen Risiken einzugehen.
Gerade Letzteres war jedoch bei dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Sachverhalt anders. Dort hatte der Rennradfahrer eine scharfe Rechtskurve mit Sichtbeeinträchtigung durch eine rechts neben der Fahrbahn befindliche Hecke mit einer Geschwindigkeit von circa 30-40 km/h durchfahren und war bei einer Vollbremsung wegen eines ihm entgegenkommenden Traktors gestürzt. Dieser Umstand zeigt unter anderem deutlich auf, dass dieses Urteil ein Einzelfallurteil und nicht verallgemeinerungsfähig ist. Dasselbe gilt in ähnlicher Weise für das Urteil des OLG Saarbrücken vom 9.10.2007-4 U 80/07 (NJW-RR 2008, 266 ff), welches ein Mitverschulden erst dann anerkennen will, wenn sich der Radfahrer besonderen Risiken aussetzt oder in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht. Auch dies ist im vorliegenden Fall ganz anders.
Auch kann die allgemeine Helmpflicht für Rennradfahrer, welche der Radsportweltverband UCI seit 2003 eingeführt hat, nicht als Argument herangezogen werden, denn die Profirennen finden auf gesperrten Landstraßen statt, so dass der Helm überwiegend bei Stürzen im Pulk bzw. in der Kolonne (resultierend aus dem Windschattenfahren) schützen soll. Der Helm soll in diesem Fall also vor den zentralen sportspezifischen Gefahren des Radrennens schützen, und eben nicht vor Verletzungen, welche aus einem Zusammenstoß mit einem Auto resultieren. Des Weiteren ergibt sich aus einer Gefährdung und dem Vorhandensein einer vermeintlich "geeigneten" Vorkehrung an sich noch kein Mitverschulden. Erforderlich ist vielmehr auch, dass ein verständiger Mensch im eigenen Interesse diese Vorkehrung ergreift, um sich vor Schaden zu bewahren.
Die Ausführung des OLG Düsseldorf, die Akzeptanz bei Schutzhelmen sei unter Radsportlern deutlich "ausgeprägter" als bei normalen Radfahren lässt eine nachvollziehbare Grundlage vermissen. Zudem ist sie im Zweifel auf die oben genannte Einführung der Helmpflicht bei Radrennen durch den Radsportweltverband zurückzuführen. Auch die Darstellung der Beklagten, 9 % der innerorts fahrenden Radfahrer würden einen Helm tragen, lässt nicht gerade auf ein allgemein vorherrschendes Bewusstsein in Bezug auf die Notwendigkeit des Tragens eines Schutzhelmes schließen. Gerade die geringe Prozentzahl zeigt, dass der weit überwiegenden Anzahl der Verkehrsteilnehmer ein solches Bewusstsein offensichtlich (immer noch) fehlt.
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten letztlich auch auf den prima-facie-Beweis für ihre Behauptung, dass eine wattierte Wollmütze nicht den gleichen Schutz bieten könne wie ein Schutzhelm. Dies wird sicherlich in vielen Fällen, zum Beispiel bei typischen Fahrradstürzen, zutreffend sein. Das Gericht hält den Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall aber nicht für ausreichend, denn die Wirksamkeit des Fahrradhelms ist durchaus umstritten. Es muss festgestellt werden, dass trotz zahlreicher Untersuchungen weltweit die Geeignetheit des Helms zur statistisch signifikanten Verminderung von Kopfverletzungen nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar existieren Studien (z.B. Otte/Haasper/Wiese, Wirksamkeit von Fahrradhelmen bei Verkehrsunfällen von Radfahren auf Kopfverletzungshäufigkeit und Verletzungsschwere, Oktober 2008), welche dem Helm eine tendenzielle Schutzwirkung zuschreiben. Die Prüfung, dass der Helm auch im konkreten Unfall Schäden vermindert hätte, wird dadurch aber nicht entbehrlich. Dies führt alles in allem dazu, dass der Fahrradhelm nicht allgemein als geeignet angesehen kann Kopfverletzungen zu verringern und ohne eine solche Feststellung kann kein Mitverschulden angenommen werden (vgl. Staudinger-Schiemann, BGB, § 254 Rdnrn. 32, 33). Eine Einzelfallbetrachtung darf dann im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht mehr vorgenommen werden. Vorliegend kann somit dahingestellt bleiben, ob der Helm bei einem Zusammenstoß mit einem 65 km/h schnellen PKW etwas genützt hätte.
II.
Dem Kläger stehen daher gegen die Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld uneingeschränkt, d.h. ohne eine Anspruchskürzung gemäß §§ 254 BGB, 9 StVG zu. Bereits im Hinblick auf die unstreitigen Verletzungen des Klägers ist das bisher gezahlte Schmerzensgeld von 15.000 € nicht ausreichend. Bezüglich der genauen Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist der Rechtsstreit allerdings noch nicht entscheidungsreif, da über die behaupteten - von den Beklagten überwiegend bestrittenen - dauerhaft verbliebenen Beeinträchtigungen des Klägers zunächst noch Beweis erhoben werden muss.
Dies bietet Anlass, bereits jetzt über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO). Sachgerecht ist die Entscheidung durch (Teil-)Grundurteil deshalb, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben haben, sich nach rechtskräftiger Klärung des Haftungsgrundes ggf. zur Höhe des Anspruchs gütlich einigen zu wollen, womit eine aufwändige Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung medizinischer Gutachten vermieden werden könnte.
III.
Zugleich kann bereits jetzt über das Feststellungsbegehren des Klägers durch Teilurteil (Teilendurteil) mit entschieden werden (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die weitere Schadensentwicklung kann derzeit noch nicht abschließend überblickt werden und ist nicht sicher prognostizierbar. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der nach wie vor bestehenden Verletzungsfolgen besteht die nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Kläger zukünftig mit weiteren Schäden rechnen muss. Diese Annahme liegt bei schweren Schädelhirnverletzungen immer im Bereich des Möglichen; dies rechtfertigt sowohl für materielle als immaterielle Folgeschäden den Feststellungsantrag, der entsprechend dem auszulegenden Rechtsschutzziel des Klägers - geringfügig - zu ergänzen war. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ergibt sich zumindest aus der Hemmung der Verjährung.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.
V.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000 € (Schmerzensgeldantrag 15.000 €; Feststellungsantrag 5.000 €) festgesetzt.