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BGH Urteil vom 15.01.1980 - VI ZR 181/78 - Zum Begriff des Familienangehörigen iSv VVG § 67 Abs 2 a. F.

BGH v. 15.01.1980: Zum Begriff des Familienangehörigen iSv VVG § 67 Abs 2 a. F.


Der BGH (Urteil vom 15.01.1980 - VI ZR 181/78) hat entschieden:
Familienangehörige iSv VVG § 67 Abs 2 sind nicht nur Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte, sondern auch Personen, die ohne eine derartige familienrechtliche Verbindung mit dem Versicherten in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist wie bei einem Pflegekind.


Siehe auch Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht - Haftungsausschluss im Familien- und Partnerschaftsverband und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Forderungsübergang in der privaten Versicherung


Tatbestand:

Am 16. Mai 1974 kam es auf der Kreuzung einer Bundesstraße mit einer untergeordneten Landstraße zwischen dem Versicherungsnehmer W. der Klägerin und dem Erstbeklagten, dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte ist, zu einem Verkehrsunfall.

Bei dem Unfall erlitten die im Fahrzeug des Erstbeklagten mitfahrende Frau S. und deren damals 20 1/2 Jahre alte eheliche Tochter G.M.S. Verletzungen; Frau S. verstarb alsbald. Die Getötete, eine italienische Staatsangehörige und mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet, dessen Aufenthalt seit langem unbekannt ist, hatte seit mehr als 20 Jahren mit dem Erstbeklagten in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt. Aus dieser Lebensgemeinschaft sind fünf Kinder hervorgegangen; diese leben auch heute noch im Haushalt des Beklagten zu 1), der für sie sorgt. Die Ehelichkeit dieser Kinder ist nicht angefochten, die Unterhaltspflicht des Erstbeklagten daher nicht gerichtlich festgestellt.

Die zuständige Landesversicherungsanstalt zahlt an die fünf Kinder Waisenrenten; ihr hat die Klägerin als Haftpflichtversicherer des W. 77.273,67 DM erstattet. Die für die beim Unfall verletzte G.M.S. zuständige Ortskrankenkasse hat an diese für Heilbehandlung 5.233,58 DM aufgewendet; unter Berücksichtigung eines Teilungsabkommens mit der Klägerin erhielt sie dafür von dieser 60%, nämlich 3.140,15 DM. Für diese Erstattungen sowie für einen unmittelbar an die verletzte G.M.S. gezahlten Betrag von 1.850 DM fordert die Klägerin von den Beklagten Ersatz. Sie macht dabei hinsichtlich der Erstattungen an die Ortskrankenkasse den vollen Betrag von 5.233,58 DM geltend; sie ist nämlich der Meinung, das Teilungsabkommen komme nur ihr selbst zugute. Sie hält den Erstbeklagten für im Innenverhältnis allein verantwortlich; letzterer geht von einem 30%igen Mitverschulden seines Gegners aus.

Unter den Parteien ist neben der Höhe des beiderseitigen Verursachungsbeitrags insbesondere die Frage streitig, ob sich die Beklagten in Anlehnung an den dem § 67 Abs 2 VVG zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf den beiden Sozialversicherungsträgern entgegenstehenden Rückgriffausschluss berufen können.

Das Landgericht hat dies bejaht, daher die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klageansprüche dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt.

Mit ihrer (angenommenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, nehmen davon jedoch den an die verletzte G.M.S. gezahlten Betrag von 1.850 DM aus.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht verneint die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 67 Abs 2 VVG auf das Verhältnis des Erstbeklagten (demnächst: Beklagten) zu den von ihm gezeugten fünf Kindern der beim Unfall getöteten Frau S. . Es meint, dass trotz der grundsätzlich gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der Angehörigen über Ehe, Verwandtschaft und Schwägerschaft hinaus im Streitfall zwingende Vorschriften des deutschen wie auch des italienischen Familienrechts der von den Beklagten vertretenen Auffassung entgegenstünden, die es verböten, die fehlende Familienzugehörigkeit durch die tatsächlich gegebene gemeinsame Haushaltsführung zu ersetzen.

I.

Diese Begründung hält den Angriffen der Revision insoweit nicht stand, als es um das familienähnliche Verhältnis der vom Beklagten gezeugten fünf Kinder geht.

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zu folgen.

Soweit es davon ausgeht, dass in Anwendung des dem § 67 Abs 2 VVG zugrundeliegenden Rechtsgedankens auch der Übergang des Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf einen Sozialversicherungsträger (§ 1542 RVO) ausgeschlossen ist, befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 41, 79; vgl zuletzt die Urteile vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 = VersR 1977, 149 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 = VersR 1979, 256). Die im Rahmen der Fortführung des Sozialgesetzbuchs geplante neue Regelung des bisher in § 1542 RVO angeordneten Forderungsüberganges will diese Rechtsprechung übernehmen (vgl den Referentenentwurf eines § 137 Abs 3 SGB IV, veröffentlicht und erläutert von Neumann-Duesberg in BKK 1979, 201ff). Denn diese bisher ausdrücklich nur zu Lasten eines Privatversicherers gesetzlich verankerte Rückgriffbeschränkung ist Ausdruck einer allgemeinen Wertung, die dazu führen muss, auch dem Sozialversicherer einen Regress zu verwehren, wenn dieser mittelbar auch den Empfänger der betreffenden Sozialversicherungsleistung träfe, weil er als Familienangehöriger mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, daher jede Beschneidung dessen finanzieller Leistungsfähigkeit selbst mit zu spüren bekommt. Das hat der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage - VI ZR 270/78 - erneut ausgesprochen und dort auch näher ausgeführt, dass und weshalb dies nicht nur für die gesetzlichen Krankenkassen gilt, sondern für alle Zweige der Sozialversicherung, also auch für die Landesversicherungsanstalt, die im Streitfall bei der Klägerin Regress genommen hatte.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Annahme eines Rückgriffverbots analog § 67 Abs 2 VVG von zwei Erfordernissen abhängig ist: zum einen muss der Schädiger Familienangehöriger des Geschädigten sein und zum anderen muss zwischen diesen eine häusliche Gemeinschaft bestehen (vgl Bruck/Möller/Sieg, 8. Aufl § 67 VVG Anm 106; Prölss/Martin, 21. Aufl, Anm 7 zu § 67 VVG; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl Anh zu §§ 10 - 13 AKB Rdz 51 - 55, jeweils mwNachw).

2. Jedoch führt die Anwendung dieser Grundsätze im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall zur Bejahung des Regressausschlusses, soweit es sich um die von den fünf vom Beklagten gezeugten Kinder der an den Folgen des Unfalls verstorbenen Frau S. herrührenden Schadensersatzansprüche aus § 844 Abs 2 BGB handelt.

a) Das Berufungsgericht will in § 1593 BGB, dem im italienischen Recht Art 231 des codice civile entspricht, ein Hindernis für eine Gleichstellung der fünf Kinder mit Familienangehörigen sehen, weil sie nicht zugleich als die (ehelichen) Kinder des italienischen Ehemannes ihrer Mutter und als "Angehörige" des Beklagten angesehen werden könnten. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

Richtig ist freilich, dass sie nicht, obschon sie blutmäßig die Kinder des Beklagten sind, rechtlich dessen "Angehörige" sein können. Der Begriff des Familienangehörigen iS von § 67 Abs 2 VVG ist aber nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinne beschränkt; auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen kommt es dabei ohnehin nie an. Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbindung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs 2 VVG erfordern.

aa) Im Streitfall braucht nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob etwa auch das langjährige eheähnliche Zusammenleben des Beklagten mit Frau S. letztlich dazu hätte führen können, diese Verbindung in ihren Auswirkungen einer Ehe gleichzusetzen und dem Sozialversicherungsträger aufgrund des in § 67 Abs 2 VVG enthaltenen Rechtsgedankens einen Rückgriff zu verwehren, wenn er an Frau S., wäre sie nur verletzt worden, eine Rente zu gewähren hätte. Hiergegen könnten gewichtige, nicht zuletzt aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gründe sprechen (vgl Gotthardt, FamRZ 1980, 17ff in seiner Besprechung des vom Senat durch Nichtannahme der Revision bestätigten Urteils des OLG Schleswig vom 11. April 1978 - 9 U 113/77 - VersR 1979, 669); es handelte sich immerhin um ein jedenfalls in sittlicher Hinsicht noch überwiegend nicht gebilligtes ehebrecherisches Verhältnis, wenngleich die festgestellten Umstände - langjähriger unbekannter Aufenthalt des Ehemannes S. und Unmöglichkeit einer Scheidung dieser Ehe nach damaligem italienischem Recht - das Verhalten des Beklagten und seiner "Lebensgefährtin" in einem besonderen Lichte erscheinen lassen.

Es geht nämlich im vorliegenden Fall allein um das Verhältnis des Beklagten zu den von ihm gezeugten Kindern, die alle seit ihrer Geburt mit ihrem blutmäßigen Vater zusammenleben und von diesem betreut werden. Dieses Zusammenleben ist gewiss frei von sittlichem Makel. Das verhalten der Mutter darf den Kindern nicht angelastet werden; mögen auch deren Ersatzansprüche von der Mutter "herrühren" (vgl § 846 BGB), so gewährt sie ihnen § 844 Abs 2 BGB doch als eigene Ansprüche. Bei dieser Betrachtung hat auch außer acht zu bleiben, dass nach dem Gesetz, und zwar auch nach dem italienischen codice civile, der Beklagte seine Vaterstellung rechtlich nicht zur Geltung zu bringen vermag, er demnach zur Unterhaltsleistung und Betreuung als einem Teil der elterlichen Sorge nicht verpflichtet ist. Wenn er dennoch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Erzeuger und somit biologischer Vater der Kinder sich so verhalten hat, als wäre er rechtlich dazu veranlasst, so kann dies in sittlicher Hinsicht nur als positiv bewertet werden, darf daher nicht schon grundsätzlich die entsprechende Anwendung von § 67 Abs 2 VVG hindern.

bb) Die Frage nach der Einordnung der zwischen dem Beklagten und den von ihm gezeugten Kindern bestehenden Beziehung führt - hat man die zum Begriff des Familienangehörigen in § 67 Abs 2 VVG in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Auslegung im Auge (vgl Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl TZ 1462f; Prölss/Martin aaO jeweils mit Rechtsprechungshinweisen) - vorrangig zu dessen Wertung als Pflegekindschaftsverhältnis.

Allerdings lässt sich eine umfassende und für alle möglichen Anwendungsbereiche gültige Definition des Begriffs Pflegekind nicht aufstellen (vgl Beitzke, Familienrecht 19. Aufl S 12 und OLG Frankfurt, VersR 1978, 910, das auf Feil, Das Pflegekindschaftsverhältnis im öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Pflegekinderschutzes in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 1976, 70ff verweist; s auch BFH in NJW 1963, 781 zum Begriff "Pflegekind" und § 32 Abs 2 Nr 3f EStG). Es findet sich zwar in § 2 Abs 1 Nr 6 des Bundeskindergeldgesetzes, auf das jetzt auch § 595 Abs 1 Satz 2 und § 1267 Abs 1 Satz 2 RVO verweisen, eine in Klammern gesetzte nähere Umschreibung der Voraussetzungen für die Bejahung eines Pflegekindschaftsverhältnisses (vgl hierzu Schieckel/Brandmüller, Kindergeldgesetze, 1979 Bd I Anm 8 zu § 2 BKiGG und die dort angeführte, überwiegend sozialgerichtliche Rechtsprechung). Es ist aber zweifelhaft, ob diese Inhaltsbestimmung ohne weiteres in den Bereich des § 67 Abs 2 VVG übernommen werden kann. Ein Unterschied in den Auswirkungen der Anerkennung eines Kindes als Pflegekind im Sinne des erwähnten Sozialrechts zu einer Hereinnahme in den versicherungsrechtlichen Schutzbereich, wie er für Familienangehörige in § 67 VVG geschaffen ist, liegt vor allem darin, dass sowohl die Leistungen nach der Reichsversicherungsordnung wie auch die Kindergeldzahlungen jederzeit für die Zukunft eingestellt werden können und bei Wegfall der Voraussetzungen (Beendigung des Pflegekindverhältnisses) entfallen, während für einen Ausschluss des Rechtsübergangs nach § 67 Abs 1 VVG und § 1542 RVO durch Anwendung des § 67 Abs 2 VVG eine gleiche Möglichkeit der Beendigung der Wirkungen eines zunächst bejahten Pflegekindverhältnisses schwerlich zu erzielen ist (etwa zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des vom Rechtsübergang ausgeschlossenen Schadensersatzanspruchs oder rechtskräftige Feststellung des Rückgriffsausschlusses).

cc) Diese rechtliche Lage erfordert es, den Begriff des Pflegekindes in seiner Anwendung im Bereich des § 67 Abs 2 VVG enger zu fassen - dies nicht zuletzt auch deshalb - um einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Familienprivileg durch künstliche Herstellung eines "Pflegekindverhältnisses" vorzubeugen. Indes nötigt der Streitfall nicht dazu, die so gebotenen einengenden weiteren Erfordernisse im einzelnen aufzuzeigen. Der zur Entscheidung stehende Fall zeichnet sich nämlich durch Umstände aus, die eine ernsthafte Besorgnis rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht erkennen lassen und es rechtfertigen, die soziologische Einordnung der vom Beklagten gezeugten Kinder in dessen Lebensbereich und damit in dessen Familie (so zutreffend Johannsen in Bruck/Möller, 8. Aufl, Haftpflichtversicherung Bd IV Anm G 237) einem rechtlich festgelegten Familienband jedenfalls im Schutzbereich des § 67 Abs 2 VVG gleichzusetzen.

Im Vordergrund steht hierbei die Tatsache, dass diese Kinder seit ihrer Geburt mit dem Beklagten als ihrem blutmäßigen Vater in enger Gemeinschaft zusammenleben, der ihre Mutter bis zu ihrem Tode gleichfalls angehört hat, und dass der Beklagte, veranlasst durch das Bewusstsein, Erzeuger der Kinder zu sein, während vieler Jahre wie ein Vater für diese gesorgt hat. Gerade die blutmäßige Bindung, die auch durch gesetzliche Bestimmungen nicht bedeutungslos gemacht werden kann, hebt das Verhältnis des Beklagten zu diesen Kindern über ein bloßes Pflegekindverhältnis hinaus, das zwar den Anforderungen des § 2 Abs 1 Nr 6 BKiGG entsprechen mag, das aber einer durch blutmäßige Abstammung begründeten besonderen natürlichen Festigung entbehrt. Obwohl die den Regressausschluss rechtfertigenden Umstände grundsätzlich nur zum Unfallzeitpunkt vorliegen müssen, um zur Auswirkung zu gelangen (vgl Senatsurteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 = VersR 1972, 764 unter ausdrücklicher Bestätigung von BGHZ 54, 256 = VersR 1970, 950) kommt im Zuge der zur Verhinderung von Manipulationen gebotenen Einengung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beklagte auch nach dem Tode der Mutter der Kinder diese weiterhin in gleicher Weise wie vorher betreut und versorgt hat, so dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, er habe das Pflegekindverhältnis nur aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit Frau S. über die Jahre hinweg aufrecht erhalten.

dd) Auf das Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten, auf das das Berufungsgericht entscheidend abstellt, kann es nicht ankommen; eine solche ist in Fällen eines Pflegekindschaftsverhältnisses niemals gegeben. Würde man darauf abstellen, so könnten solche Verhältnisse in keinem Fall zur Anwendung von § 67 Abs 2 VVG führen. Daher geht auch die Erwägung des Berufungsgerichts fehl, mangels solcher Unterhaltspflicht könne die wirtschaftliche Lage der Kinder durch den Regressanspruch der Sozialversicherer gegen den Beklagten nicht beeinträchtigt werden.

ee) Schließlich verbietet auch das natürliche Hinauswachsen der Kinder aus der einem Familienverband gleichzusetzenden Beziehung zum Beklagten, wie es durch fortschreitendes Alter und damit verbundenem Selbständigwerden und wirtschaftlichem Unabhängigwerden bedingt ist, nicht die Einordnung in den Schutzbereich des Rückgriffsausschlusses. Die gleiche Entwicklung ist nämlich auch bei echten und gesetzlich anerkannten Vater-Kind-Verhältnissen vorgezeichnet, so dass dieser Gesichtspunkt nicht die rechtliche Stellung des Beklagten berühren kann, falls - wie im Streitfall anzunehmen ist - die schon hervorgehobenen Voraussetzungen für die Bejahung einer Familienzugehörigkeit erfüllt sind.

b) Dass das weitere Erfordernis des § 67 Abs 2 VVG, nämlich das Zusammenleben des Beklagten und der von ihm gezeugten Kinder in häuslicher Gemeinschaft, erfüllt ist, bedarf keiner näheren Begründung. Das Berufungsgericht hat die hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diese werden auch von der Klägerin nicht angezweifelt.

3. Führt demnach im Verhältnis der Landesversicherungsanstalt zum Beklagten § 67 Abs 2 VVG aufgrund auch hier gebotener analoger Anwendung zum Ausschluss des in § 1542 RVO angeordneten Forderungsübergangs, so folgt daraus, dass erstere den den Kindern wegen der Tötung ihrer Mutter gegenüber dem Erstbeklagten entstandenen Schadensersatzanspruch aus § 844 Abs 2 BGB nicht erworben hat: sie hatte nur einen einzigen Regressschuldner, nämlich den am Unfall ebenfalls beteiligten W., für den die Klägerin bereits aus §§ 7, 10 Abs 2 StVG eingestanden hat. Als dieser bzw für ihn sein Haftpflichtversicherer, die Klägerin, leistete, konnte ein Forderungsübergang nach § 426 Abs 2 BGB gegen die Beklagten nicht eintreten; er leistete an die Landesversicherungsanstalt als deren alleiniger Rückgriffsschuldner, nicht als Gesamtschuldner neben den Beklagten. Dass bei Berücksichtigung dieser Rechtslage die Klägerin (bzw deren Versicherungsnehmer) möglicherweise nicht zur vollen Leistung an die Landesversicherungsanstalt verpflichtet war (vgl BGHZ 54, 256), spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.


II.

Anders jedoch ist die Rechtslage, soweit es um die Ansprüche geht, die ihren Ursprung in der Verletzung der Tochter G.M.S. haben, deren Erzeuger der Beklagte nicht ist. Insoweit sind die Angriffe der Revision erfolglos.

1. Im Berufungsurteil ist an keiner Stelle eine Feststellung getroffen, aus der hervorgehen könnte, dass der Beklagte auch der verletzten Tochter der tödlich Verunglückten gegenüber Vaterstelle vertrat. Dass sie, wovon den Umständen nach wohl auszugehen ist, zusammen mit ihrer Mutter und damit auch mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, vermag allein ihr Verhältnis zu diesem nicht demjenigen ihrer Halbgeschwister anzugleichen. Im übrigen ließen die Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 1978 gegenüber dem Oberlandesgericht ausdrücklich vortragen, das vom Beklagten und Frau S. erzielte Einkommen sei für den Unterhalt der Familie, bestehend aus diesen beiden Personen und den fünf Kindern, verbraucht worden. Darüber, ob G.M.S. davon auch mit unterhalten wurde oder ob sie bereits aufgrund eigener Berufstätigkeit wirtschaftlich unabhängig war, ist an keiner Stelle etwas gesagt. Dieses andere Verhältnis des Beklagten zu G.M.S. ist auch nicht ungewöhnlich, fehlt es doch hier an einer durch Blutsbande bewirkten inneren Verbundenheit.

2. Dies führt insoweit zur Verneinung der Anwendung des in § 67 Abs 2 VVG enthaltenen Rechtsgedankens. Im Gegensatz zur Landesversicherungsanstalt hat daher die für die verletzte G.M.S. eintretende gesetzliche Krankenkasse über § 1542 RVO auch denjenigen Schadensersatzanspruch erworben, der dieser Verletzten gegenüber den Beklagten erwachsen ist. In diesem Falle war die Leistung der Klägerin, die sie für ihren Versicherungsnehmer erbracht hat, in der Tat die Leistung eines von zwei Gesamtschuldnern; sie hat daher die Wirkung des § 426 Abs 2 BGB, so dass die Klägerin, die sich insoweit im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer auf § 67 Abs 1 VVG berufen kann, befugt ist, von den Beklagten Ausgleich zu verlangen.

Zur Höhe dieses Anspruchs sind Ausführungen nicht veranlasst, weil darüber erst das Landgericht in Ergänzung zu dem in diesem Umfang bestätigten Grundurteil zu befinden hat.

3. Von der Revisionsentscheidung erfasst wird nur die vom Oberlandesgericht dem Grunde nach zuerkannte Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der von der Klägerin an die gesetzliche Krankenkasse der G.M.S. erbrachten Leistung. Was die unmittelbare Zahlung der Klägerin an diese Verletzte angeht, war die diesbezügliche Erstattungspflicht dem Grunde nach bereits deshalb rechtskräftig entschieden, weil die Beklagten insoweit Revision nicht eingelegt hatten.