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OLG Koblenz Urteil vom 30.01.2012 - 12 U 1178/10 - Zur Beendigung der Verjährungshemmung durch eine Vergleichs- und Abfindungserklärung

OLG Koblenz v. 30.01.2012: Zur Beendigung der Verjährungshemmung durch eine Vergleichs- und Abfindungserklärung


Das OLG Koblenz (Urteil vom 30.01.2012 - 12 U 1178/10) hat entschieden:
  1. Mit einem Abfindungsvergleich endet die Hemmung der Verjährung auch hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprüche; die dreijährige Verjährungsfrist beginnt insoweit neu zu laufen.

  2. Ein titelersetzendes Anerkenntnis gem. § 218 Abs. 1 BGB a.F. ist nicht allein deshalb gegeben, weil ein solches der erkennbaren Interessenlage der Geschädigten entspräche und weil für den Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen eine Feststellungsklage angekündigt war.

  3. Dem Versicherer ist es i.d.R. auch nicht verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen.

Siehe auch Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

Die Klägerin wurde am 23.08.1996 bei einem Verkehrsunfall durch den Versicherungsnehmer der Beklagten schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Nach längeren Verhandlungen kam es am 15.04.1999 zwischen der anwaltlich vertretenen Klägerin und der Beklagten zu einer Vergleichs- und Abfindungserklärung. Danach verzichtete die Klägerin bei Zahlung eines Betrags von 82.000 DM bis zum 14.05.1999 auf alle jetzigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadensfall. Handschriftlich ist in das Formular eingefügt "Einschränkungen siehe Schreiben ...[A] vom 12.3.99 und 30.3.99". Wegen des genauen Wortlauts der Vergleichs- und Abfindungserklärung wird auf Bl. 25 GA Bezug genommen. In dem Schreiben vom 12.03.1999 (Bl. 26 GA) werden weitere immaterielle Ansprüche für den Fall, dass eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Klägerin eintritt, sowie unfallbedingte Verdienstausfallansprüche ab 8.03.1999 von der Abfindungserklärung ausgenommen. Im Schreiben vom 30.03.1999 werden sämtliche materiellen Zukunftsschäden von dem Vergleichsabschluss ausgenommen.

Der Abfindungsbetrag wurde an die Klägerin ausgezahlt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde im November 2007 festgestellt, dass sie sich unfallbedingt einer Hüftoperation unterziehen muss. Die Beklagte verneinte vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht und beruft sich auf Verjährung.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte auch nach der Vergleichs- und Abfindungserklärung für Schäden aus dem Unfall vom 23.08.1996 aufkommen müsse. Die Beklagte habe sie wie bei einem Feststellungsurteil von der Verjährungseinrede konstitutiv befreit. Ihr sei es darauf angekommen, noch nicht absehbare Schäden weiterhin geltend machen zu können.

Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 23.08.1996 auf der B .. zwischen ...[X] und ...[Y] mit dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw' s, Herrn ...[B], amtliches Kennzeichen … noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Klägerin fordert außerdem Freistellung von Anwaltskosten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe weder ausdrücklich noch konkludent auf die Verjährungseinrede verzichtet. Auch seien Ansprüche der Klägerin nicht deklaratorisch oder konstitutiv anerkannt worden.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung der Klägerin der Klage stattgegeben. Durch das Unterzeichnen der Vergleichs- und Abfindungserklärung sei der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Zukunftsschadens wie bei einem Feststellungsurteil gemäß § 218 BGB a.F. von der Verjährungseinrede der Beklagten befreit worden. Der Klägerin sei es ganz entscheidend auf die Übernahme der Zukunftsschäden angekommen, ansonsten hätte sie Klage erhoben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie, die Einstandspflicht der Beklagten auf die Mindestversicherungssumme nach § 4 Abs. 2 PflVG i.V.m. der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG, in der am Unfalltag gültigen Fassung, zu begrenzen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.


Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Dem Feststellungsantrag der Klägerin steht die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen.

1. Der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 15.04.1999 ist weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck ein schuldumschaffendes konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu entnehmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden eine von dem Haftungsgrund losgelöste selbständige Haftungsgrundlage schaffen wollten. In der Vergleichs- und Abfindungserklärung wird deutlich auf den Schuldgrund (Verletzung am 23.08.1996) und den dadurch erlittenen Schaden hingewiesen und auf weitere Ansprüche aus dem "oben erwähnten Schadensfall" mit der aufgenommenen Einschränkung verzichtet. Damit war eine eindeutige Zuordnung zu dem Schadensfall hergestellt (BGH VersR 2003, 452 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.). Die Haftung der Beklagten war nicht streitig. Dann bedurfte es nicht der Schaffung einer selbständigen Haftungsgrundlage.

2. Auch ein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. ist in der Vergleichs- und Abfindungserklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche zugunsten der Klägerin nicht zu sehen. Die Parteien haben in die Erklärung keinen ausdrücklichen Verjährungsverzicht aufgenommen. Die Interessenlage allein des Geschädigten kann für eine derartige Auslegung des Abfindungsvergleichs nicht maßgeblich sein (BGH VersR 1992, 1091 ff.; BGH VersR 2003, 452 ff.). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein solches titelersetzendes Anerkenntnis nicht entsprochen; sie hätte sich für 30 Jahre nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen können. Zwar hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen ...[C], der die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Beklagten vertreten hat, angenommen, die Parteien hätten ein titelersetzendes Anerkenntnis abgeschlossen. Es stellt dabei aber allein darauf ab, dass es der Klägerin auf die Übernahme der Zukunftsschäden angekommen sei und ansonsten eine Klage gedroht habe. Dabei verkennt das Landgericht aber, dass es bei der Auslegung der Abfindungserklärung nicht allein auf die Absicht der Klägerin ankommt, sondern auch auf die Interessenlage der Beklagten. Von einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien, der Vorbehalt habe die Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses, kann daher nicht ausgegangen werden.

Auch die Ankündigung oder Absicht der Klägerin, für den Fall, dass eine Einigung mit der Beklagten nicht zustande kommen werde, Klage zu erheben, verhilft der Vergleichs- und Abfindungserklärung nicht zu dieser Bedeutung. In diesem Fall lag eine Klage sicherlich nahe. Anhaltspunkte für die Annahme, ohne die Abgabe einer die Verjährungsfrist hinausschiebenden Erklärung der Beklagten habe konkret eine Feststellungsklage hinsichtlich der Zukunftsschäden gedroht, ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht. Dass eine solche Klage bei Regulierungsverhandlungen immer im Raum steht, reicht für die Annahme einer Klaglosstellung durch die Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses von Seiten der beklagten Versicherung nicht aus. Der Vorbehalt ist auf Betreiben der Klägerin in den Abfindungsvergleich aufgenommen worden; auch deshalb kann aus der Aufnahme des Vorbehalts nicht auf eine Absicht der Beklagten geschlossen werden, die Klägerin mit der Aufnahme des Vorbehalts von einer Feststellungsklage abzuhalten (BGH VersR 2002, 474 ff.; VersR 1992, 1021 ff.).

3. In dem Vorbehalt liegt auch kein (stillschweigender) Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ein solcher Verzicht wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Allerdings könnte die Beklagte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein, sich auf die Verjährung zu berufen, wenn sie bei der Klägerin den Eindruck erweckt hätte, sie werde zukünftige Ansprüche befriedigen und die Klägerin dadurch von einer rechtzeitigen Klage abgehalten hätte (BGH VersR 2003, 452 ff.). Dem Wortlaut der Vergleichs- und Abfindungserklärung vom 15.04.1999 lässt sich nur entnehmen, dass mit dem Vorbehalt immaterielle und materielle Zukunftsschäden von dem Verzicht der Klägerin auf den Abfindungsbetrag übersteigende Ansprüche ausgenommen werden sollten. Für einen gleichzeitigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung finden sich hingegen keine Anhaltspunkte. Auch die Interessenlage der Klägerin bildet keine tragfähige Grundlage für eine solche Auslegung. Nach dem Abschluss des Abfindungsvergleichs hatte die Klägerin Gelegenheit, ihre Ansprüche mit einer Feststellungsklage geltend zu machen oder eine Erklärung der Beklagten herbeizuführen. Sie war daher nicht rechtlos gestellt. Die Beklagte verfolgte mit der Erklärung vom 15.04.1999 und der Auszahlung des Abfindungsbetrags die Absicht, die Verhandlungen zu beenden. Das musste der anwaltlich vertretenen Klägerin klar sein.

4. Mit dem Abschluss des Vergleichs vom 15.04.1999 endete die Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.. Während der laufenden Verhandlungen wird der Geschädigte mit dieser Vorschrift davor geschützt, dass seine Ansprüche verjähren. Mit der Abfindungserklärung und der Zahlung des ausgehandelten Betrags endet die Verjährungshemmung, so dass auch für die vorbehaltenen Zukunftsschäden die Verjährungsfrist läuft (BGH VersR 2002, 474 ff.; OLG Rostock r + s 2011, 490 ff.). Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn sich weitere Schäden zeigen, sondern bereits mit Abschluss der Verhandlungen durch den Abfindungsvergleich und die Zahlung des ausgehandelten Betrages. Der Schadensersatzanspruch ist einheitlich auch für erst in Zukunft fällig werdende Beträge entstanden, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn 14, 16).

Die von der Klägerin eingereichte Klage konnte die Verjährung daher nicht mehr hemmen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen. Der Senat weicht insbesondere nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.000 €.