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Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche

Abfindungsvergleich und Verjährung der Schadensersatzansprüche




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zusammenfassend kann man für die außergerichtliche Unfallschadenregulierung folgendes Resumee ziehen:

   Ein Abfindungsvergleich ist in der Regel ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, daher gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB);

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Unfallereignis (§ 199 BGB);


Gem. § 115 Abs. 2 VVG ist die Verjährung ab Anmeldung der Ansprüche beim gegnerischen Haftpflichtversicherer bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt (§ 115 Abs. 2 VVG);

Ein Abfindungsvergleich ist eine "Entscheidung" i.S.d. § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG und umfasst sämtliche Schadenspositionen - auch die in der Abfindungsvereinbarung ausdrücklich vorbehaltenen Ansprüche.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Personenschaden

Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung

Zur Verjährung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche

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Allgemeines:


BGH v. 23.10.1984:
Erteilt der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten ein schriftliches Anerkenntnis, mit dem er dessen materiellen Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, um ihm eine Feststellungsklage zu ersparen, so kann das Anerkenntnis unter Umständen ein Feststellungsurteil über die Schadenersatzpflicht mit der Folge "ersetzen", daß sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten für den Zukunftsschaden nach § 218 BGB richtet.

BGH v. 26.05.1992:
Akzeptiert nach einem Verkehrsunfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, so liegt darin allein auch dann keine "konstitutive" Befreiung von der Verjährungseinrede, wenn damit zu rechnen ist, daß weitere Unfallfolgen erst nach mehr als drei Jahren auftreten könnten.




BGH v. 23.06.1998:
Wird in einer Abfindungserklärung auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede "wie bei einem Anerkenntnisurteil" verzichtet, so verbleibt es hinsichtlich künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen wie bei einem Feststellungsurteil in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 2 BGB (alt) für Rückstände bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB (alt). Davon umfasst sind aber nur solche Rückstände, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungverzichts, erst künftig fällig geworden sind. Rückstände, die bei Abgabe der Erklärung bereits fällig, aber noch nicht verjährt waren, unterfallen der 30jährigen Verjährungsfrist des § 218 Abs. 1 BGB (alt).

BGH v. 08.12.1998:
Die Hemmung der Verjährung endet gem. § 3 Nr. 3 PflVG, auch wenn kein schriftlicher Bescheid des Versicherers vorliegt, mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleichs, durch den die Ansprüche endgültig erledigt werden sollen.

BGH v. 29.01.2002:
Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß PflVG § 3 Nr 3 S 3 auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind.

BGH v. 28.01.2003:
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092)

OLG Saarbrücken v. 04.07.2006:
Die Legalzession des heutigen § 116 SGB-X greift nicht für Schadensfälle ein, die sich vor dem 30.6.1983 ereignet haben. Findet sich auch in der geschlossenen Abfindungserklärung keine Formulierung, wonach die Ansprüche "dem Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden", war es gerade das Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten, so dass der Versicherer des Geschädigtem dem Sozialversicherungsträger die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.

OLG Rostock v. 22.10.2010:
Mit einem Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, endet die Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG a.F. auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind.

OLG Koblenz v. 30.01.2012:
Ist einer Vergleichs- und Abfindungserklärung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck ein schuldumschaffendes konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu entnehmen und ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien für die materiellen und immateriellen Zukunftsschäden eine von dem Haftungsgrund losgelöste selbständige Haftungsgrundlage schaffen wollten, dann endet mit dem Abschluss der Vereinbarung die Verjährungshemmung.

OLG Oldenburg v. 19.12.2013:
Ergibt die Auslegung eines Vorbehalts in einer Abfindungserklärung, dass ein vom Haftpflichtversicherer des Schädigers mit Wirkung eines Feststellungsurteils abgegebenes Anerkenntnis weiterhin gelten soll, dann gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist.



OLG Hamm v. 28.04.2017:
Wurden in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung nach einem Verkehrsunfall zukünftige, unfallbedingte Verdienstausfallansprüche ausdrücklich von der vergleichsweisen Regelung ausgenommen, so unterliegen diese Ansprüche der Regelverjährung. Dabei bewirkt die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung keine Hemmung der nicht erfassten Ansprüche, sondern beendet auch im Hinblick auf die nicht erfassten Ansprüche die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Verjährungshemmung.

OLG München v. 14.09.2018::
Die Verjährungsfrist für unfallbedingte Ansprüche beginnt regelmäßig einheitlich. Eine Ausnahme besteht nur bei objektiv nicht voraussehbaren Spätfolgen. - Ein Vergleich beinhaltet keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede.

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