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Landgericht Berlin Beschluss vom 12.05.2011 - 506 Qs 55/11 - Keine Wiedereinsetzung bei blindem Vertrauen auf die Beratung des Verteidigers

LG Berlin v. 12.05.2011: Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Hauptverhandlung bei blindem Vertrauen auf die Beratung des Verteidigers


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 12.05.2011 - 506 Qs 55/11) hat entschieden:
Aufgrund der zugestellten Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist der Betroffene verpflichtet, sich zur Terminsstunde am Ort der Verhandlung, dem Sitzungssaal, zu melden. Diese ihm obliegende Verpflichtung besteht unabhängig von etwaigen Ratschlägen oder Ansichten des Verteidigers. Sie kann auch von diesem nicht modifiziert oder aufgehoben werden. Weiß der Betroffene nicht positiv, ob dem Verlegungsantrag seiner Verteidiger entsprochen und der Termin aufgehoben worden war, erscheint er aber gleichwohl, trifft ihn ein Mitverschulden an der Versäumnis der Hauptverhandlung. Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus.


Siehe auch Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch Urteil vom 15. März 2011 den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. Oktober 2010 verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 22. März 2011 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2011 hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins zu gewähren.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 31. März 2011 zu Recht abgelehnt.

Zur Zulässigkeit eines derartigen Antrages gehört, dass ein Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht wird aus dem hervorgeht, weshalb den Beschwerdeführer an der Versäumung der Hauptverhandlung kein Verschulden treffen soll.

Der Betroffene hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 29. März 2011 lediglich Ausführungen gemacht, warum das Nichterscheinen seines Verteidigers ausreichend entschuldigt sei. Dieser habe am Vormittag des 14. März 2011, von der Geschäftsstelle der Abteilung 290 des Amtsgerichts erfahren, dass über seinen Verlegungsantrag noch nicht entschieden sei. Als er auf Vorschlag der Geschäftsstelle noch einmal gegen 14:55 Uhr angerufen habe, habe niemand mehr das Telefon bedient. Auch am 15. März 2011 sei niemand auf der Geschäftsstelle erreichbar gewesen. Der plötzliche Tod der Kanzleimitarbeiterin sei seiner Verteidigerin so nahe gegangen, dass ihr ein Erscheinen vor Gericht nicht möglich gewesen sei. Da seine Verteidigerin vorgehabt habe, im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Fahrerschaft einzuräumen und mitzuteilen, dass er keine Angaben zur Sache machen werde, käme es lediglich auf eine ausreichende Entschuldigung seiner Verteidigerin an.

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass es nicht auf eine etwaige Entschuldigung der Verteidigerin, sondern auf die des Betroffenen ankommt.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. März 2011 verhält sich in keiner Weise, warum das Fernbleiben des Betroffenen selbst entschuldigt sein soll. Soweit der Betroffene nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, er habe im Vertrauen auf die Auskunft seiner Verteidigerin darauf vertraut, dass der Termin verlegt werde, führt dies – aus mehreren Gründen – zu keinem anderen Ergebnis.

Zum einen kann dieser Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden. Gemäß § 74 Abs. 4 OWiG i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 StPO müssen die Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalles des Hinderungsgrundes binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden. Später können sie nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, 2010, Rn. 5 zu § 45). Lediglich die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen kann noch im Beschwerderechtszug nachgeholt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. März 2011 enthielt lediglich Angaben, weshalb die Verteidiger zu dem Hauptverhandlungstermin nicht erschienen sind. Ausführungen, die das Fernbleiben des Betroffenen selbst erklären und möglicherweise entschuldigten, fehlen gänzlich.

Bei nunmehrigem Vortrag des Betroffenen, er habe von seinen Verteidigern die Auskunft erhalten, der Termin werde verlegt, und darauf vertraut, handelt es sich somit nicht um eine Ergänzung oder Verdeutlichung, sondern in Bezug auf den Betroffenen um einen erstmaligen Vortrag.

Aber auch wenn dieser Sachverhalt rechtzeitig vorgetragen worden wäre, müsste dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt bleiben.

Aufgrund der zugestellten Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich zur Terminsstunde am Ort der Verhandlung, dem Sitzungssaal, zu melden. Diese ihm obliegende Verpflichtung besteht unabhängig von etwaigen Ratschlägen oder Ansichten des Verteidigers. Sie kann auch von diesem nicht modifiziert oder aufgehoben werden (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 3 Ws 335/08 -). Da der Beschwerdeführer nicht positiv wusste, ob dem Verlegungsantrag seiner Verteidiger entsprochen und der Termin aufgehoben worden war, aber gleichwohl nicht erschienen ist, trifft ihn ein Mitverschulden an der Versäumnis der Hauptverhandlung. Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus (vgl. OLG Hamm VRS 55, 275). Dies gilt um so mehr, als dem Betroffenen bewusst war, dass der Antrag auf Terminsverlegung sehr kurzfristig vor der Hauptverhandlung gestellt war, so dass mit einer rechtzeitigen Bescheidung durch das Gericht nicht sicher zu rechnen ist. Desweiteren lag es erkennbar im Ermessen des Amtsgerichts, dem Verlegungsantrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. In einem solchen Fall muss der Betroffene sich bei dem Gericht über die beantragte Absetzung des Termins vergewissern (so ausdrücklich KG, Beschluss vom 20. Juli 1993, NZV 1993, 453). Auf gegenteilige Auskünfte seines Verteidigers, wie etwa über den Verlegungsantrag werde rechtzeitig entschieden werden (KG aaO), der Termin sei aufgehoben (LG Köln, Beschluss vom 10. August 1981, MDR 1982, 73) oder der Hauptverhandlungstag werde sicher nicht bestehen bleiben (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1978, JMBlNW 1979, 20) darf er sich nicht verlassen.

Nur ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin. Auch bei alleinigem Erscheinen der Verteidiger im Hauptverhandlungstermin wäre eine Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 OWiG erfolgt. Bei den Vorschriften der §§ 73 f. OWiG handelt es sich um Spezialvorschriften, die einer analogen Anwendung des § 411 StPO entgegenstehen.

Der Betroffene kann sich gemäß § 74 Abs. 1 OWiG durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung nur vertreten lassen, wenn er auf seinen Antrag von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war. Einen solchen Antrag hatte der Betroffene nach Aktenlage noch nicht gestellt. Auch hatte er bislang weder eine Einlassung zur Sache abgegeben noch ausdrücklich erklärt, nicht zu Sache aussagen zu wollen. Zwar kann auch der Verteidiger nach Aufruf der Sache einen Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung stellen. Hat der anwesende Betroffene allerdings bis dahin die von § 73 Abs. 2 geforderten Erklärungen (Sacheinlassung oder Erklärung, in der Hauptverhandlung nicht zur Sache aussagen zu wollen) noch nicht abgegeben, können sie nach Aufruf der Sache nicht durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG vertretungsberechtigten Verteidiger nachgeholt werden, denn die Berechtigung zur Vertretung setzt die erfolgte Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung voraus (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Auflage, 2006, Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.



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