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BGH Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10 - Zum Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug

BGH v. 28.09.2011: Zum Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug


Der BGH (Urteil vom 28.09.2011 - IV ZR 294/10) hat entschieden:
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).


Siehe auch Absperr- und Sicherungsmaßnahmen und Entsorgungskosten/Fahrbahnreinigung


Tatbestand:

Die Bundesrepublik Deutschland begehrt von dem D. B. G. K. Ersatz von Aufwendungen, die ihr anlässlich der Absicherung eines LKW entstanden sind.

Am 16. Mai 2008 blieb gegen 12.00 Uhr auf der BAB A 93 Richtung Norden in Höhe der Ausfahrt S. ein litauischer Sattelzug wegen eines Defekts der Kraftstoffzufuhr liegen. Er stand auf dem Verzögerungsstreifen der Ausfahrt und ragte teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Nachdem zunächst die Polizei die Unfallstelle abgesichert hatte, wurden die weiteren Maßnahmen von der Autobahnmeisterei übernommen. Für ihre Aufwendungen (Arbeitslohn, Einsatzkosten LKW, Absperr- und Vorwarntafel) stellte sie dem Beklagten 616,70 € in Rechnung, der Leistungen ablehnte.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Unmittelbare Ansprüche, insbesondere aus §§ 683, 670 BGB kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Autobahnmeisterei kein Geschäft für den Versicherer des liegen geblieben Sattelzuges geführt habe. Weiter bestünden auch keine Ansprüche auf Schadensersatz, für die der Beklagte gemäß § 115 VVG einzustehen habe. Der Umfang der Leistungspflicht eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers sei in § 10 Nr. 1 AKB geregelt. Hierbei müsse es sich um Schadensersatzansprüche oder schadensersatzähnliche Ansprüche handeln, die von der Klägerin aber nicht geltend gemacht würden. In dem Liegenbleiben des Fahrzeugs und dem Hineinragen des LKW in die Fahrspur liege keine Substanzverletzung der Autobahn, die einen Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG rechtfertigen könnte. Der geltend gemachte Schaden bezüglich der Absicherungsmaßnahme resultiere auch nicht aus einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Autobahn, sondern aus den Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit des Straßenverkehrs getroffen worden seien. Ferner lägen keine schadensersatzähnlichen Ansprüche vor, da die Klägerin die Absicherungsmaßnahmen freiwillig durchgeführt habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Autobahnmeisterei gesetzlich zur Absicherung des Sattelzuges verpflichtet gewesen sei. Trotz Nichtbestehens eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer bzw. den Beklagten sei der Versicherungsnehmer durch die Vorschriften der §§ 82, 83 VVG ausreichend geschützt, da ihm bei einer Inanspruchnahme ein Erstattungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehe.


II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein unmittelbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zusteht. Der Beklagte tritt im System der sogenannten G. K. als Regulierungsstelle in Vorlage für den ausländischen Haftpflichtversicherer (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 VI ZR 188/07, BGHZ 177, 141 Rn. 16; zum System der G. K. ferner Jahnke in Stiefel/Mayer, AKB 18. Aufl. § 3a Pflichtversicherungsgesetz Rn. 41-43). Ein unmittelbares Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Büro der G. K. wird nicht begründet. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten ein Anspruch gegen einen entsprechenden (ausländischen) Haftpflichtversicherer zusteht. Das ist hier nicht der Fall. Maßnahmen, die eine Behörde zur Absicherung einer Unfallstelle oder eines liegen gebliebenen Fahrzeugs in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers des Halters dar (Senatsurteil vom 22. Mai 1970 IV ZR 1008/68, BGHZ 54, 157, 160; BGH, Urteil vom 4. Juli 1978 VI ZR 96/77, VersR 1978, 962 unter II 1).

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB (jetzt A 1.1.1 AKB 2008) zu. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es bereits an einer Verletzung des Eigentums der Klägerin. Zwar setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz durch Beschädigung der Sache voraus. Vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VI ZR 74/93, VersR 1994, 319 unter II 2 a). Es darf sich allerdings nicht nur um die kurzfristige Beeinträchtigung des Sachgebrauchs handeln. Beispielsweise ist eine Eigentumsverletzung verneint worden, wenn eine Lokomotive wegen eines Oberleitungsschadens in einem Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant eingesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 VI ZR 34/04, VersR 2005, 515 unter II 2 a) oder ein Fahrzeug wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (BGH, Urteil vom 18. November 2003 VI ZR 385/02, VersR 2004, 255 unter II 2 b).

Durch das Liegenbleiben des Sattelzuges ist es zu keinerlei Substanzschaden, wie etwa der Leitplanken, anderer Straßeneinrichtungen oder der Straße durch auslaufende Flüssigkeiten oder ähnliches gekommen (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 IV ZR 325/05, VersR 2007, 200; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070). Auch wurde die Nutzung der Autobahn nur kurzfristig beeinträchtigt. Ausweislich der Abrechnung der Autobahnmeisterei sind die Absperrtafeln für vier Stunden eingesetzt worden. Der Sattelzug befand sich an der Anschlussstelle im Wesentlichen auf dem Verzögerungsstreifen und ragte nur teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Der linke Fahrstreifen konnte ungehindert genutzt werden. Eine Eigentumsbeeinträchtigung an der Straße durch das Liegenbleiben des Fahrzeugs liegt daher nicht vor.

3. Aus denselben Gründen kommt auch ein Anspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB nicht in Betracht.

4. Der Klägerin steht jedoch gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB (jetzt A 1.1.1 AKB 2008) ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Absicherungsmaßnahme anlässlich des Liegenbleibens des Sattelzuges zu.

a) Nach § 10 Nr. 1 AKB umfasst die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält nunmehr A 1.1.1 AKB 2008.

aa) Die Frage, welche Reichweite der Begriff des Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung hat, wird unterschiedlich beurteilt.

Der Senat hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 Nr. 1 AKB fallen können (Urteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 13).

Der VI. Zivilsenat hat in einem früheren Urteil entschieden, ein "Ölschadendienst", der einen beim Auffüllen eines Öltanks entstandenen Ölschaden beseitigt, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein, habe gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Speditionsfirma keinen Anspruch aus § 3 PflichtVG i.V.m. §§ 683, 670 BGB (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 95/77, BGHZ 72, 151, 154 f.). Hierbei hat er auf die Freiwilligkeit des Vermögensopfers und darauf abgestellt, der private Ölschadendienst habe lediglich Aufwendungen gemacht, die der Minderung und Beseitigung eines eingetretenen Fremdschadens gedient hätten, ihrem Charakter nach aber keinen Schaden darstellten.

Unterschiedlich beurteilt werden vor allem die Fälle, in denen nicht ein Privater ohne jede Verpflichtung Aufwendungen macht, sondern diese durch die öffentliche Hand aufgrund der sie treffenden Pflicht zur Gefahrenabwehr bzw. zur Verkehrssicherung erfolgen. Insbesondere für eine derartige Konstellation - wie sie auch hier vorliegt - wird teilweise angenommen, dass Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag als versichert anzusehen sind, die Ansprüche hätten Schadensersatzcharakter, weil die Aufwendungen unfreiwillig erfolgt sind (so OLG Köln VersR 1983, 287; LG Bayreuth, Urteil vom 19. Mai 2010 12 S 10/10; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. A. 1.1 AKB 2008 Rn. 4; Mayer in Stiefel/Mayer, AKB 18. Aufl. AKB A Rn. 4; im Ergebnis auch HK-VVG/Halbach, 2. Aufl. A 1.1 AKB 2008 Rn. 9). Die außer vom Berufungsgericht unter anderem vom Landgericht Köln (VersR 1983, 287) sowie vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 31. August 1990 331 S 14/90) vertretene Gegenauffassung sieht Aufwendungen, die die öffentliche Hand in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erbringe, als freiwillige an und verneint deswegen einen schadensersatzähnlichen Charakter.

bb) Die erstgenannte Ansicht trifft zu. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen unter § 10 Nr. 1 AKB (jetzt AKB A 1.1.1 2008), wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben. Das ist bei Aufwendungen der Fall, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind. Das ergibt die Auslegung von § 10 Nr. 1 AKB.

Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 17. Dezember 2008 IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Aus der Sicht eines derartigen Versicherungsnehmers ist der Begriff des Schadensersatzanspruchs nicht aufgrund einer abstrakten rechtlichen Einordnung im Vergleich zu einem Aufwendungsersatzanspruch zu verstehen, sondern es kommt für ihn maßgeblich darauf an, dass er mit dem durch Prämien erkauften Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme geschützt ist, die weder er noch der geschädigte Dritte vermeiden kann. Hierunter fällt jedes unfreiwillige Vermögensopfer des Dritten, unabhängig davon, ob es sich um einen Schaden handelt oder um zu finanziellen Einbußen führende Aufwendungen, zu denen der Dritte gesetzlich gezwungen war.

Ein Anspruch kommt also nicht nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführung einen Schaden erleidet (vgl. etwa LG Köln r+s 2004, 183). Entsprechendes hat vielmehr auch dann zu gelten, wenn wie hier - durch die öffentliche Hand im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. der sie selbst treffenden Verkehrssicherungspflicht als Straßeneigentümerin Absperr- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden, um Unfälle mit liegen gebliebenen Fahrzeugen zu vermeiden. Zwar erfolgt auch in einem solchen Fall das Vermögensopfer freiwillig, es wird aber durch die den Geschäftsführer treffenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr bzw. Verkehrssicherung erzwungen. Der Geschäftsführer "opfert" sich insoweit auf. Es vermag keinen Unterschied zu begründen, ob der Geschäftsführer von vornherein ein unfreiwilliges Vermögensopfer erleidet oder dies durch eine gesetzliche Pflicht zum Handeln veranlasst ist. Auch leuchtet eine unterschiedliche Behandlung nach der Art des Vorfalles nicht ein. Ist es durch das liegen gebliebene Fahrzeug zugleich zu einem Unfall gekommen, oder liegt eine Sachbeschädigung etwa durch Verschmutzung der Straße infolge auslaufender Flüssigkeiten vor, so kommt unmittelbar ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht. Ist das Fahrzeug demgegenüber lediglich wegen eines technischen Defekts auf der Straße liegen geblieben, so fehlt es zwar an einem Unfall oder einer Beschädigung der Straße, doch ändert dies nichts daran, dass auch in diesem Fall zur Sicherung des Verkehrs durch die öffentliche Hand Absperrmaßnahmen vorgenommen werden müssen.

b) Der Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB wird schließlich nicht durch vorrangige öffentlich-rechtliche Ansprüche verdrängt.

Geltend gemacht werden Kosten, die der Autobahnmeisterei für Absperr- und Sicherungsmaßnahmen entstanden sind. Diese hat gegen den Halter bzw. Führer des Sattelzugs oder gegen den Beklagten keinen Kostenbescheid in Gestalt eines Verwaltungsakts erlassen, sondern ihre Kosten lediglich in Rechnung gestellt. Vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin gerade nicht nur im hoheitlichen Pflichtenkreis tätig geworden ist. Sie ist Eigentümerin der Bundesautobahn, so dass ihr jedenfalls zugleich ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zusteht. In einem solchen Fall ist Versicherungsschutz über § 10 Nr. 1 AKB gegeben (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 17 ff.; ferner BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 aaO).


III.

Nach all dem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Anspruchshöhe gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - zu treffen sind.