Das Verkehrslexikon
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach Verkehrsunfällen - Aufwendungsersatz
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
Gliederung:
Allgemeines:
Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile
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Autobahn:
Stichwörter zum Thema Autobahn
BGH v. 28.09.2011:
Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte).
OLG Brandenbug v. 10.06.2010:
Sichert ein Polizeibeamter mit seinem am Streifenwagen eingeschalteten Blaulicht eine Unfallstelle auf der Autobahn ab und wird der Polizeibeamte als Fußgänger von einem nachfolgenden Fahrzeug erfasst und verletzt, so trifft den Führer des nachfolgenden Fahrzeugs das Alleinverschulden an dem Unfall jedenfalls dann, wenn die Beweisaufnahme die Behauptung nicht bestätigt, der Polizeibeamte habe sich bewusst dem herannahenden Fahrzeug in den Weg stellen wollen, um dieses aufzuhalten. Fahrzeugführer, die sich einem durch Blaulicht markierten Bereich nähern, müssen damit rechnen, dass der gesamte Bereich der Fahrbahn von den Auswirkungen eines möglichen Unfalls betroffen ist, und haben die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs so einzurichten, dass es auf kürzester Entfernung zum Anhalten gebracht werden kann. Erforderlichenfalls darf der Fahrzeugführer nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die mit Blaulicht markierte Stelle zufahren, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr zu machen und situationsgerecht reagieren zu können.
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Verkehrssicherung:
Verkehrssicherungspflicht
LG Mönchengladbach v. 26.03.2012:
Den Betreiber einer Straßenbaustelle trifft keine Haftung wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Radfahrer sich über ein Einfahrtverbot hinwegsetzt und in eine quer über die Fahrbahn ausgehobene Baugrube stürzt, die zusätzlich durch eine große Absperrbarelle gesichert ist.
OLG Hamm v. 29.10.2013:
Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt. Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.
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