Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 04.07.1978 - VI ZR 95/77 - Zum fehlenden Direktanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag gegen den Kfz-Haftplichtversicherer für die Beseitigung einer Ölverunreinigung

BGH v. 04.07.1978: Zum fehlenden Direktanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag gegen den Kfz-Haftplichtversicherer für die Beseitigung einer Ölverunreinigung


Der BGH (Urteil vom 04.07.1978 - VI ZR 95/77) hat entschieden:
Wer einen beim Abfüllen von Öl aus einem Tankfahrzeug entstandenen Ölschaden als Geschäftsführer ohne Auftrag beseitigt, kann Ersatz seiner Aufwendungen nicht mittels Direktklage von dem Versicherer des Halters des Fahrzeuges verlangen.


Siehe auch Absperr- und Sicherungsmaßnahmen und Entsorgungskosten/Fahrbahnreinigung


Tatbestand:

Die Erstbeklagte, die Firma W. & G. oHG in M. ist ein Speditionsunternehmen und Halterin eines Tanklastzuges; ihr Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer ist die Zweitbeklagte. Am 26. November 1974 transportierte die Erstbeklagte Heizöl zu einem Hausgrundstück in U. . Der Fahrer des Tanklastzuges befüllte die Tankanlage im Keller, wobei etwa 4.000 l Heizöl ausliefen. Die Klägerin, die sich "Ölschadendienst" nennt, beseitigte den Ölschaden, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein. Den Wert ihrer Leistungen beziffert sie auf 3.175,82 DM.

Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf Zahlung dieses Betrages aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch, weil die Behebung des Ölschadens ihrer Ansicht nach dem Interesse und mindestens dem mutmaßlichen Willen beider Beklagten entsprochen habe. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich daraus, dass deren Fahrer den Schaden durch mangelnde Sorgfalt beim Einfüllen verschuldet habe. Darüberhinaus sei der Schaden aber auch "bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges" iS des § 7 Abs 1 StVG entstanden. Die Zweitbeklagte hafte mittelbar ebenfalls über § 3 Nr 1 PflVG.

Die Erstbeklagte bestreitet ein Verschulden ihres Fahrers und behauptet, sie habe bei dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt beobachtet. Beide Beklagten meinen darüberhinaus, eine Haftung nach § 7 StVG komme nicht in Betracht. Infolgedessen entfielen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Zweitbeklagte abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageanspruch gegen die Zweitbeklagte weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, ein Direktanspruch gegen die Zweitbeklagte nach § 3 Nr 1 PflVG bestehe nicht, weil das Überfüllen des Lagertanks kein Unfall iS des § 7 StVG sei. Zur Begründung schließt es sich den Erwägungen aus dem seiner Ansicht nach ähnlich gelagerten, vom Senat durch Urteil vom 27. Mai 1975 (VI ZR 95/74 - VersR 1975, 945) entschiedenen sog Silo-Fall an, und vertritt die Auffassung, das Einfüllen des Öls sei nicht mehr der Beförderungsfunktion des Fahrzeuges zuzurechnen. Vielmehr stehe dabei die Funktion des Motors als Arbeitsmaschine im Vordergrund.


II.

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand. Der Klägerin steht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 683 BGB, der allein in Betracht kommt, weder unmittelbar noch über § 3 Nr 1 PflVG zu.

1. Ein Geschäft der Beklagten selbst hat die Klägerin nicht geführt. Es mag sein, dass ihre Tätigkeit bei der Eindämmung und Beseitigung des Ölschadens als Geschäftsführung für die Halterin des Tankfahrzeuges anzusehen ist, vorausgesetzt, dass diese dem Geschädigten, hier in erster Linie dem Hauseigentümer, überhaupt haften würde. Eine Besorgung des Geschäftes des Haftpflichtversicherers der Halterin liegt darin indessen nicht. Zu ihm besteht nur eine mittelbare Beziehung, die nicht ausreicht, um in der durchgeführten Maßnahme die Besorgung eines zu seinem Rechtskreis gehörenden Geschäftes zu sehen. Dies hat bereits der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 22. Mai 1970 (BGHZ 54, 157, 160) ausgesprochen. Daran hat die Einführung der Direktklage des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer durch das Pflichtversicherungsgesetz 1965 nichts geändert. Damit ist zwar eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen diesen hergestellt worden. Indessen wird dadurch dem nicht selbst geschädigten Dritten, der nur die Geschäfte des Schädigers geführt hat, keine Rechtsstellung vermittelt, die es rechtfertigen könnte, ihm nunmehr als Geschäftsführer einen direkten Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Versicherer des Schädigers als den Geschäftsherrn zu geben. Ihn wollte das Pflichtversicherungsgesetz ersichtlich nicht begünstigen, weil er kein "Verkehrsopfer" ist. Es verbleibt mithin dabei, dass ihn die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherer und dem Schädiger, dessen Geschäfte er geführt hat, unmittelbar nichts angehen.

2. Mangels einer anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsbeziehung kann die Klägerin die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Speditionsfirma somit nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 1 PflVG direkt in Anspruch nehmen.

a) Diese Vorschrift gibt dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitrittes in der Person des Versicherers einen weiteren Schuldner für seinen Schadensersatzanspruch (BGHZ 57, 265, 269). Anspruchsberechtigte "Dritte" könnte die Klägerin mithin nur sein, wenn sie einen Ersatzanspruch gegen die Speditionsfirma als der Versicherungsnehmerin wegen eines Schadens hat, den diese ihm zugefügt hat und für den sie etwa gemäß § 823 BGB oder § 7 StVG haftet; denn nur für einen "Anspruch auf Ersatz des Schadens" (so § 3 Nr 1 PflVG) kann der Versicherer direkt belangt werden . Einen solchen Schadensersatzanspruch macht die Klägerin indessen nicht geltend, sondern einen angeblichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Das aber ist ein Anspruch, der keinesfalls dem Schutzzweck des Pflichtversicherungsgesetzes, das dem Verkehrsopfer einen zusätzlichen Schutz geben will, zugeordnet werden kann.

b) Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, auch Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien dann als "Schadensersatzansprüche" anzusehen, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden" (§ 10 Abs 1 AKB), wenn sie Schadensersatzcharakter haben. Es sind damit diejenigen Fälle gemeint, in denen der Geschädigte sich im Interesse des Schädigers "aufopfert" und dabei, mag er auch das Risiko in Kauf genommen haben, letztlich unfreiwillig einen Personenschaden oder Sachschaden erlitten hat. Die Rechtsprechung wendet auf solche Ansprüche von je her die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag an und betont den "schadensähnlichen" Charakter der (unfreiwilligen) Aufwendungen des Klägers (vgl RGZ 167, 85; BGHZ 38, 270, 277 u 281). Ob der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in solchen Fällen nach § 10 Abs 1 AKB deckungspflichtig ist oder nicht (vgl zum Meinungsstand ausführlich Wussow, AHB, 8. Aufl, Anm 74 und Helms, VersR 1968, 318, 321f mit zahlreichen Nachw), braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob gegebenenfalls auch solche Ansprüche mittels Direktklage gegen den Versicherer geltend gemacht werden könnten. Im Streitfall nämlich geht es nicht um schadensähnliche Aufwendungen, deren Ersatz begehrt wird. Die Klägerin hat vielmehr freiwillig ihre Dienste eingesetzt und freiwillig Aufwendungen gemacht, die zwar der Minderung und Beseitigung eines eingetretenen Fremdschadens dienten, indessen ihrem Charakter nach für sie keinen "Schaden" iS einer unfreiwilligen Aufopferung von Gesundheit oder Sachgütern darstellen. Für solche Aufwendungen hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aber jedenfalls nicht gegenüber einem bloßen Geschäftsführer einzutreten (vgl Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung, 10. Aufl, § 10 AKB Anm 7; Wussow, AHB, aaO). Sie sind erst recht keine Schadensersatzansprüche des Geschädigten, die im Wege der Direktklage gegen den Versicherer geltend gemacht werden könnten.

3. Ein Anspruch der Klägerin gegen den beklagten Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB besteht ebenfalls nicht. Er würde voraussetzen, dass durch einen einheitlichen Vorgang eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien stattgefunden hat. Das ist aus den oben unter Ziff 1 genannten Gründen nicht der Fall (vgl auch BGHZ 54 aaO).

4. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Eines Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Speditionsfirma wegen des Unfalls haften könnte (vgl dazu die zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteile VI ZR 150/76 vom 23. Mai 1978 und VI ZR 156/76 vom 6. Juni 1978), bedarf es ebensowenig wie der Entscheidung der Frage, ob die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer gegenüber nach § 10 Abs 1 AKB deckungspflichtig ist, weil der Schaden, obschon nicht durch den "Betrieb" des Tankfahrzeuges (§ 7 StVG), doch immerhin "durch den Gebrauch" ihres Fahrzeuges entstanden ist.