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OVG Magdeburg Beschluss vom 19.08.2011 - 3 M 491/10 - Zum Widerruf einer Taxi- und Mietwagengenehmigung nach einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt
OVG Magdeburg v. 19.08.2011: Zum Widerruf einer Taxi- und Mietwagengenehmigung nach einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt
Das OVG Magdeburg (Beschluss vom 19.08.2011 - 3 M 491/10) hat entschieden:
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen begründet nicht einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV.
Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Gründe:
I.
Die einem Schreibfehler ähnliche, offenkundig unrichtige Bezeichnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2010 ist gemäß §§ 121, 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist, soweit nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet ist, abzuändern. Der Senat macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine behördliche Verfügung wiederherzustellen, dann Gebrauch, wenn sich die behördliche Verfügung bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG) zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Nach § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08. November 2007 (BGBl I S. 2569), gilt die zur Führung der Geschäfte bestellte Person als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
Die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Gardelegen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr begründet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Annahme, die Unzuverlässigkeit folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV, wonach Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der für die Führung der Geschäfte bestellten Person nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften sind. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr begründet einen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften. Die Annahme indes, es handele sich um einen schweren Verstoß, ist nicht begründet.
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV genügt nicht jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen. Vielmehr muss ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliegen, so dass eine fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt im Regelfall nicht geeignet sein wird, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zu erfüllen. Dafür spricht auch die Systematik der Regelung in der Verordnung, die in § 1 Abs. 2 PBZugV in der Form von Regelbeispielen vorgibt, dass bei schweren Verstößen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit vorliegen. Damit bleibt die Möglichkeit unberührt, dass Verstöße unterhalb der Schwelle „schwerer Verstöße“ i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV bei einer Gesamtwürdigung als hinreichende Anhaltpunkte dafür genügen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden (§ 1 Abs. 1 PBZugV). Die Regelbeispiele i. S. d. § 1 Abs. 2 PBZugV erfassen demnach nicht jede Übertretung, sondern nur qualifizierte Verstöße gegen die dort genannten Bestimmungen. Denn nach dem in dieser Systematik zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Regelung soll mit den Regelbeispielen nur aufgezeigt werden, wann „insbesondere“ von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Sie geben damit Fallkonstellationen vor, bei denen das Maß der individuellen Schuld bei dem Verstoß so schwer wiegt, dass allein wegen der Tat grundsätzlich auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu schließen ist. Dieses aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgende Verständnis der Regelung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Regelung, wenn in der Begründung zu dem Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr (vgl. BR-Drs. 890/90, S. 16) ausgeführt wird, ob ein schwerer Verstoß vorliege, richte sich nicht ausschließlich nach dem entsprechenden Straftatbestand, sondern sei unter Einbeziehung der subjektiven Zurechnungskriterien, d. h. unter Berücksichtigung der individuell anzulastenden Schuld zu würdigen. Maßgebend sei daher das Strafmaß.
In Anlegung dieser Maßstäbe ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB nicht eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften. Nach dieser strafrechtlichen Vorschrift ist die schuldhafte Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gardelegen vom 27. April 2010 – Cs 524 Js 19784/09 – wurde der mit der Geschäftsführung beauftragte Gesellschafter der Antragstellerin, Herr A., zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) unter Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) verurteilt. Der Senat kann offen lassen, ob die fahrlässige Begehung einer Straftat generell geeignet ist, einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV zu begründen. Ebenso mag dahinstehen, ob angesichts des verhältnismäßig geringen Strafrahmens bei einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im Allgemeinen überhaupt ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen angenommen werden kann. Da nämlich eine Freiheitsstrafe nicht verhängt worden ist und die verhängte Geldstrafe mit 35 Tagessätzen den möglichen Strafrahmen der Höhe nach bei weitem nicht ausschöpft, kann nach dem in einzelnen Fall verhängten Strafmaß von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften nicht die Rede sein.
Soweit das Verwaltungsgericht zu einer anderen Beurteilung deshalb kommt, weil es meint, die Straftat sei „im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Herrn A. als Taxi-Fahrer begangen worden“, folgt der Senat dem nicht. Denn zum einen müssten sich solche erschwerenden Umstände aus der rechtskräftigen Verurteilung selbst ergeben. Denn anders als bei der nach § 1 Abs. 1 PBZugV durch die Behörde vorzunehmenden Gesamtwürdigung lässt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV eine solche Gesamtwürdigung grundsätzlich nicht zu, weil sie allein auf die rechtskräftige Verurteilung Bezug nimmt. Dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gardelegen indes lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Trunkenheitsfahrt im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Herrn A. als Taxi-Fahrer gestanden hat. Sein Inhalt erschöpft sich in der Feststellung, dass der Beschuldigte „mit dem Personenkraftwagen Daimlerchrysler, amtliches Kennzeichen (…), u. a. die Landstraße 27“ befahren hat, obwohl er „infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,89 Promille (Blutentnahmezeitpunkt: 5:25 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig“ gewesen sei, was er „hätte erkennen können und müssen“.
Auch nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 PBZugV kann nach dem Sachstand im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass die Zuverlässigkeit als Genehmigungsvoraussetzung entfallen ist. Nach dieser Bestimmung gelten die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für die Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden könnte. Dabei müssen die Tatsachen, wie der Wortlaut der Regelung verdeutlicht, den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen. Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so: BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 – 7 C 73/69 -, GewArch 1971, 67 <68>). Solche Feststellungen lassen sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Der Verurteilung des geschäftsführenden Gesellschafters lag dessen eigene Einlassung bei der polizeilichen Vernehmung am 25. Januar 2010 zugrunde, am 20. Dezember 2009 gegen 4:12 Uhr unter Alkoholeinwirkung öffentliche Straßen befahren zu haben. Er habe nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin mit einem Freund am Bahnhof in einem Aufenthaltsraum getrunken, sei im Anschluss mit dem Pkw fortgefahren, habe sein Fahrzeug auf der Fahrt gestoppt und sei sodann eingeschlafen. Demnach stand die Trunkenheitsfahrt jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeförderung. Eine einmalige „in der Freizeit begangenen Straftat“ (BVerwG, a. a. O.) begründet indes noch nicht die Befürchtung, der Betroffene werde mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch in seinem Gewerbe verkehrsrechtliche oder andere gesetzliche Vorschriften missachten. Seine Trunkenheitsfahrt ist durch seine Bestrafung geahndet worden. Die von ihm als Führer eines Kraftfahrzeugs ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit ist durch die Entziehung der Fahrerlaubnis in wirksamer Weise ausgeschaltet worden. Als Verkehrsunternehmer geht von ihm nach dem Sachstand im Eilverfahren keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus, die durch die Rücknahme der Genehmigung abgewendet werden müsste (vgl. BVerwG, a. a. O.).
Soweit der Antragsgegner die Unzuverlässigkeit damit begründen möchte, für das Fahrzeug (…) sei der angeforderte Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StZVO i. V. m. § 41 BOKraft seit Juli 2010 und für das Fahrzeug (…) seit November 2010 überfällig, so dass keine Gewähr bestehe, dass die Fahrzeuge den sicherheitstechnischen Anforderungen genügten, rechtfertigt dies eine anderes Ergebnis nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 2 BOKraft, Ausfertigungen der Berichte über die Durchführung der Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen, nachgekommen ist. Zwar handelt es sich bei den Obliegenheiten nach § 41 BOKraft um Pflichten, die der Antragstellerin als Unternehmerin auferlegt sind, so dass jedenfalls fortwährende Pflichtverstöße im Grundsatz geeignet sein könnten, die Unzuverlässigkeit des Unternehmers zu begründen. Das mag jedenfalls dann gelten, wenn der Unternehmer trotz entsprechender Aufforderung der Behörde weiterhin beständig gegen seine Pflichten aus § 41 Abs. 2 BOKraft verstößt. Im vorliegenden Fall indes ist der Antragsteller weder aufgefordert worden, die Berichte zu übersenden, noch ist ihm gegenüber angedroht worden, bei weitern Verstößen gegen diese Pflichten, die Genehmigung zu widerrufen, so dass ein Widerruf der Genehmigung wegen des Pflichtverstoßes unverhältnismäßig wäre. Wenn die Behörde einschreiten möchte, weil keine Gewähr bestehe, dass die Fahrzeuge den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen, so mag sie mit entsprechenden Anordnungen den Betrieb der einzelnen Fahrzeuge unterbinden können, falls eine fällige Hauptuntersuchung nicht durchgeführt worden ist. Der Widerruf der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist hierfür ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder erforderlich noch angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es für angemessen, den Wert für die Taxigenehmigung in Übereinstimmung mit der Ziffer 47.4 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,- € und den Wert für die Mietwagengenehmigung mit 10.000,- € zu bemessen und die Summe wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Wert um die Anzahl der Fahrzeuge vervielfacht hat, wird die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abgeändert. Die Empfehlungen im Streitwertkatalog knüpfen an die Genehmigung an und nicht an die Anzahl der Fahrzeuge, die in dem Fuhrpark eines Unternehmers vorgehalten werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.