Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 15.07.2011 - 13 B 644/11 - Zum Widerruf von Taxen-Konzessionen bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit

OVG Münster v. 15.07.2011: Zum Widerruf von Taxen-Konzessionen bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit


Das OVG Münster (Beschluss vom 15.07.2011 - 13 B 644/11) hat entschieden:
Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes Genehmigungsvoraussetzung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist nach § 2 Abs. 1 PBZugV, der der Präzisierung des Begriffs der Leistungsfähigkeit dient, u. a. zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV), oder wenn beim Verkehr mit Taxen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV).


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.

Zur Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 VwGO zunächst Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der von der Antragsgegnerin am 4. April 2011 nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - verfügte Widerruf der dem Antragsteller erteilten sechs Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit des Betriebs des Antragstellers gerechtfertigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum Nachteil des Antragstellers aus.

Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG i. V. m. § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes Genehmigungsvoraussetzung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG ist nach § 2 Abs. 1 PBZugV, der der Präzisierung des Begriffs der Leistungsfähigkeit dient, u. a. zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV), oder wenn beim Verkehr mit Taxen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PBZugV). Diese Kriterien sind beim Antragsteller anzunehmen.

Zwar hat sich gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit eine Änderung ergeben, als nach einer telefonischen Mitteilung der für Sozialabgaben im Bereich der Minijobs vorwiegend zuständigen Knappschaft Bahn See vom 12. Juli 2011 das dortige Konto des Antragstellers im Juni d. J. durch Überweisung von mehr als 11.000,00 Euro ausgeglichen wurde und dort derzeit offenbar keine Rückstände mehr bestehen. Die Herkunft dieses Betrages hat der Antragsteller nicht konkret angegeben. Es liegt aber der Schluss nahe, dass die rückständigen Sozialabgaben vom Antragsteller aus einem Bankkredit beglichen worden sind. Die Begleichung der rückständigen Sozialversicherungsabgaben allein kann deshalb - anders als der Antragsteller meint - angesichts der Kreditaufnahme, die das Fehlen ausreichender Finanzmittel offenkundig macht, nicht dahin gewertet werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Taxibetriebs (nunmehr) gewährleistet ist. Dieser Annahme steht zudem der Umstand entgegen, dass sich die Steuerrückstände des Antragstellers beim Finanzamt F.-O. nach einer dortigen Auskunft vom 12. Juli 2011 auch nach der zwischenzeitlichen Bereinigung und Berichtigung als Folge der Einkommens-Steuererklärungen für die Jahre 2008 - 2010 wieder erhöht haben und derzeit über 15.600,00 Euro betragen. Dass der Antragsteller diese Rückstände durch entsprechende regelmäßige Zahlungen entscheidend reduziert oder dies zumindest versucht, ist nicht erkennbar. Eine Reduzierung der Taxe-Genehmigungen auf etwa zwei oder drei Fahrzeuge, die im Rahmen einer etwaigen vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens als Überlegung im Raum stand und die eine Verringerung der anfallenden Betriebskosten bewirken könnte, ist für den Antragsteller nicht akzeptabel, so dass auch insoweit eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit seines Betriebs nicht zu erwarten ist.

Ob, wie in der angefochtenen Widerrufsverfügung angenommen, die Beitrags- und/oder Steuerrückstände auch die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründen, kann angesichts der den Widerruf der Genehmigungen rechtfertigenden fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebs dahinstehen.

Zwar tangiert die Widerrufsverfügung auch die berechtigten Interessen der Mitarbeiter des Antragstellers. Dies muss als Folge des wegen der nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit des Betriebs gerechtfertigten Widerrufs der Genehmigungen aber hingenommen werden und kann nicht dessen Rechtswidrigkeit begründen.

Der Widerruf der Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung haben auch vor dem die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG Bestand. Der Widerruf von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz kommt im öffentlichen Interesse zur Anwendung und ist angezeigt, um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die von einem Unternehmer ausgehen können, der nicht mehr alle subjektiven Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kann es sich um solche Gefahren handeln, dass wegen fehlender finanzieller Mittel nicht ausreichend gewartete Fahrzeuge eingesetzt werden oder dass die mit einem Taxe-Betrieb verbundenen Pflichten nicht befolgt werden. Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG sind aber zur Sicherstellung geordneter Verhältnisse im gewerblichen Straßenpersonenverkehr geboten; ihr Fehlen oder zum Widerruf von Genehmigungen führender Wegfall stellen sich dementsprechend als zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 13 B 1382/10 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2010, § 13 Rdn. 4 ff.; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: November 2010, B § 13 Anm. 4 ff., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich der Senat an der Wertannahme des Verwaltungsgerichts für sechs betroffene Taxen-Genehmigungen orientiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.