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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 27.09.1979 - 7 B 56/79 - Keine Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Abmahnung vor der Rücknahme einer Taxikonzession

BVerwG v. 27.09.1979: Keine Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Abmahnung vor der Rücknahme einer Taxikonzession wegen persönlicher Unzuverlässigkeit


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.09.1979 - 7 B 56/79) hat entschieden:
Aus PBefG § 25 Abs 1 S 2, der die für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sprechenden Genehmigungsrücknahmegründe beispielhaft aufzählt, ergibt sich nicht, dass jede Rücknahme nach dieser Vorschrift eine vorherige schriftliche Mahnung durch die Behörde voraussetzt.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte die ihr am 19. März 1974 für vier Jahre erteilte Kraftdroschkengenehmigung durch Verfügung vom 15. Dezember 1975 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1976 - unter Hinweis auf die zwingenden Rücknahmegründe des § 25 Abs 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - zurückgenommen hat. Ihre Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Klägerin gemäß § 25 Abs 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 Nr 2 PBefG als unzuverlässig angesehen, weil sie in der Vergangenheit mehrfach gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen habe. Sie habe den Taxi-Verkehr nicht im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betrieben und dadurch ihre Verpflichtung aus § 3 Abs 2 PBefG verletzt. Sie habe ohne die erforderliche Genehmigung ihren Betrieb auf einen anderen, nämlich Herrn M., übertragen habe. Sie habe auch ihre Betriebspflicht nach § 21 Abs 1 PBefG nicht eingehalten, da sie auch nach dem Ausscheiden des Herrn M. ab Ende Oktober 1975 den Betrieb ihres Taxis nicht mehr ordnungsgemäß aufrechterhalten habe.

Die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil erhoben hat, ist nicht begründet.

1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO) liegt nicht vor.

a) Soweit die Beschwerde die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe einer schriftlichen Abmahnung der Klägerin vor Erlass der Rücknahmeverfügung nicht bedurft, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnet hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar macht § 25 Abs 1, auf den das Berufungsgericht sein Urteil gestützt hat, in den dort unter Satz 2 Nrn 1 und 2 genannten Rücknahmegründen die Genehmigungsrücknahme von einer schriftlichen Mahnung durch die Behörde abhängig. Diese Rücknahmegründe sind aber, wie das Wort "insbesondere" in § 25 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 PBefG zeigt, nur beispielhaft aufgezählt, indem das Gesetz davon ausgeht, dass ihnen von vornherein besondere Bedeutung beizumessen ist. Daraus ergibt sich, dass § 25 Abs 1 PBefG das Erfordernis der schriftlichen Mahnung nicht für alle Anwendungsfälle zum Tatbestandsmerkmal seiner Rücknahmegründe erhoben hat. Vielmehr schließt diese Vorschrift nicht aus, dass die Rücknahme auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht. Darauf haben das Berufungsgericht und das erstinstanzliche Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen und im einzelnen ausgeführt, dass im Fall der Klägerin derartige gewichtige Unzuverlässigkeitsgründe vorgelegen haben, deren Änderung durch eine behördliche Mahnung nicht zu erwarten gewesen ist. Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.

b) Die Beschwerde kann zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch nicht erfolgreich vortragen, das Berufungsgericht habe - zu Unrecht - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erachtet. Das Berufungsgericht hat nicht die Erledigung des Rechtsstreits, sondern lediglich die Erledigung der angefochtenen Rücknahmeverfügung festgestellt und dies mit dem Zeitablauf der zurückgenommenen Kraftdroschkengenehmigung begründet. Es hat den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bejaht und die Klage in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zugelassen und beschieden. Hierzu war das Berufungsgericht nach § 113 Abs 1 Satz 4 VwGO berechtigt.

c) Was die Beschwerde der Klägerin im übrigen anführt, betrifft teils die besonderen Umstände des hier entschiedenen Einzelfalles, die der Sache keine grundsätzliche, dh eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ergeben können; teils enthält es neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Zudem hat die Beschwerde insoweit nur die Rechtswidrigkeit, nicht aber auch, wie das § 132 Abs 3 Satz 2 VwGO ausdrücklich verlangt, die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts dargelegt.

2. Ebensowenig liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO). Mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs 1 VwGO) kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden. Das Beweisangebot im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 1978, dem das Berufungsgericht - nach Ansicht der Beschwerde zu Unrecht - nicht nachgegangen ist, bezog sich allein auf die Zulässigkeit des Vertrages vom 21. Oktober 1975, mit dem die Klägerin die Rechte und Pflichten aus ihre Kraftdroschkengenehmigung auf den griechischen Staatsangehörigen P. übertragen wollte. Das Berufungsgericht hat jedoch der Klägerin nicht diesen Vertrag, sondern allein die Tatsache zur Last gelegt, dass sie während der schwebenden Unwirksamkeit dieses Vertrages - infolge des Vertragszusatzes "... vorbehaltlich der Genehmigung durch die Stadt O. ..." - ihrer Betriebspflicht (§ 21 Abs 1 PBefG) nicht nachgekommen ist. Die Zulässigkeit des Abschlusses des Übertragungsvertrages war für das Berufungsgericht rechtlich unerheblich und daher nicht aufklärungsbedürftig.



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