Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 12.09.1980 - 7 C 92/78 - Zum Bereitstellen einer Taxe

BVerwG v. 12.09.1980: "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das Aufstellen der Taxe verbunden mit der erkennbar ausgedrückten Bereitschaft zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen


Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.1980 - 7 C 92/78) hat entschieden:
  1. "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das Aufstellen der Taxe verbunden mit der erkennbar ausgedrückten Bereitschaft zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen.

  2. Gegen das Verbot des PBefG § 47 Abs 3 S 1, Taxen an Orten außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen, wird verstoßen, wenn dort der äußere Eindruck öffentlichen Bereitstellens der Taxe erweckt wird, ohne dass eine entsprechende Bereitschaft vorliegt (Schaffung des Scheintatbestands der Bereitstellung).

Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Tatbestand:

Der Kläger, der in R ein Transportunternehmen betreibt, ist Inhaber einer Taxikonzession. Er stellt seine Taxe auf dem Bahnhofsvorplatz in R nicht an dem dafür vorgesehenen Droschkenplatz, sondern häufig vor dem am Bahnhof gelegenen Kiosk ab, in dem seine Mutter einen Stehausschank unterhält. Der Kiosk trägt das abends beleuchtete Schild: "Taxi-M wenn Kiosk geschlossen: Tel. ...". An dem Kiosk ist außerdem die Aufschrift angebracht "Taxibestellung am Kiosk". Die Taxe wird je nach Möglichkeit vom Kläger, seiner Ehefrau, seiner Schwester oder einem der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer gefahren.

Der Beklagte sieht in der Art und Weise des Aufstellens der Taxe vor dem Kiosk ein dort nicht statthaftes Bereitstellen der Taxe; er untersagte dem Kläger dieses Bereitstellen mit Verfügung vom 21. April 1976. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Ein Bereitstellen der Taxe, das gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nicht statthaft sei, liege schon dann vor, wenn das Aufstellen des Fahrzeugs die Möglichkeit begründe und den geäußerten Willen erkennbar mache, die in irgendeiner Form angebotene Fahrt alsbald auszuführen. Demnach bestehe kein ernstlicher Zweifel daran, dass der Kläger seine Taxe bereitstelle, wenn er sie vor dem Kiosk am Bahnhofsvorplatz abstelle. Sein Wille und seine Bereitschaft, Fahrgäste zu befördern, seien den am Kiosk angebrachten Aufschriften ohne weiteres zu entnehmen. Dadurch ersetze der Kläger den sonst durch den in oder beim Fahrzeug anwesenden Fahrer konkludent geäußerten Willen, Fahraufträge auszuführen. Es komme nicht darauf an, ob der Fahrauftrag "sofort" ausgeführt werden könne; eine derartig enge zeitliche Begrenzung sei dem Begriff "Bereitstellen" nicht eigentümlich. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er überall Bestellungen entgegennehmen dürfe und dass es ihm deshalb gestattet sein müsse, in der von ihm geübten Form für sein Unternehmen zu werben. Eine Werbung, die durch ein Bereitstellen der Taxe geschehe, sei nur an den dafür zugelassenen Stellen der öffentlichen Straßen oder Plätze erlaubt. Ein anderes Verständnis des Begriffes "Bereitstellen" lasse sich nicht daraus herleiten, dass andere Taxiunternehmer in R ihre Fahrzeuge vor ihren Geschäftsräumen abstellten. Es sei ein Unterschied, ob die Taxe in einer Seitenstraße abgestellt sei oder ob dies - wie im vorliegenden Falle - am Bahnhofsvorplatz geschehe, wo man üblicherweise davon ausgehe, fahrbereite Taxen anzutreffen. Zudem zwinge die zum Abstellen hinzutretende besondere Erklärung der Kioskaufschriften hier zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Es sei erkennbar, dass sich der Kläger von der geübten Form des Aufstellens im Blickfeld des Bahnhofsausganges einen geschäftlichen Erfolg verspreche; bei dieser Rechtslage bedürfe es nicht der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise zu der Frage, ob sich in seinem Kiosk fahrbereite Fahrer aufhielten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 47 PBefG. Bereitstellen im Sinne der Vorschrift bedeute, dass die Taxe jederzeit fahrbereit sei und damit der Verpflichtung des Droschkenunternehmers genüge, den Fahrgast, der sich durch eine solche Taxe befördern lassen wolle, sofort zu befördern. Es genüge nicht, dass der Fahrer erst herbeigerufen werden müsse. Der Kläger habe in den Vorinstanzen Beweis dafür angetreten, dass ein fahrbereiter Fahrer weder im oder am Fahrzeug noch im Kiosk vorhanden sei und dass Kunden, die im Kiosk die Taxe des Klägers bestellten, häufig wieder weggingen oder mit einer anderen Taxe abführen, weil sie zu lange warten müssten. Fehl gehe auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bereitschaft zur Beförderung von Fahrgästen werde schon durch die Aufschriften ausgedrückt, die der Kiosk trage. Der Kraftdroschkenunternehmer habe ein hergebrachtes Recht, Beförderungsaufträge auch an anderer Stelle als auf den behördlich zugelassenen Plätzen entgegenzunehmen und dafür zu werben. Mit dem Begriff des Bereitstellens habe diese Werbung nichts zu tun. Auch andere Taxiunternehmer in R oder sonstwo stellten ihre Taxen vor ihren Geschäftsräumen ab, die mit entsprechenden Werbeträgern versehen seien, und führten von dort Fahraufträge durch. Es komme nicht darauf an, wo der Werbeträger sich befinde.

Der Beklagte hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil zu. Der Begriff "Bereitstellen" sei an Hand objektiver Kriterien in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild zu verstehen. Im Fall des Klägers wiesen für den Interessenten die äußeren Umstände - nämlich das Aufstellen der Taxe am Bahnhof als einem verkehrsreichen Platz, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufschriften am Kiosk - auf eine Bereitstellung hin.


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zu Recht das vom Beklagten beanstandete Verhalten des Klägers, nämlich das Aufstellen seiner Taxe vor dem Kiosk am Bahnhofsvorplatz, als ein Bereitstellen im Sinne von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) angesehen, das nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unzulässig ist.

Das Bereitstellen der Taxe auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist gemäß § 47 Abs. 1 PBefG ein wesentliches Merkmal des Taxiverkehrs. Es unterscheidet diesen Verkehr vom Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG; § 49 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 PBefG bestimmt, dass Mietwagen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden dürfen. Für die Auslegung des Merkmals "Bereitstellen" ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Begriff nach den genannten Vorschriften mehr bedeutet als das bloße Aufstellen des Fahrzeugs; hinzu kommen muss die durch irgendwelche Maßnahmen geäußerte Bereitschaft, Aufträge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung entgegenzunehmen und auszuführen.

Allerdings ist der weiteren Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, für das im Merkmal "Bereitstellen" enthaltene zeitliche Element genüge die Bereitschaft, die Fahrt "alsbald" auszuführen, ohne Rücksicht darauf, ob die Fahrt "sofort" möglich sei, so dass offenbleiben könne, ob sich ein fahrbereiter Fahrer am Aufstellungsort der Taxe, insbesondere im Kiosk, aufhalte oder nicht. Vielmehr setzt hier "Bereitstellen" im Sinne der §§ 47 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 2 und 4 PBefG die durch die Art des Aufstellens des Fahrzeugs oder auf sonstige Weise für jedermann erkennbar ausgedrückte Bereitschaft voraus, die angebotene Fahrgastbeförderung jederzeit, d.h. sofort auszuführen (so schon der Runderlass des Reichsverkehrsministers vom 4. Juni 1938 in RVkBl. B S. 128 zum damaligen Begriff "Bereithalten"; ferner Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Anm. 17 und 18 zu § 47, Anm. 28 zu § 49; Fielitz-Meier-Montigel-Müller, Personenbeförderungsgesetz, in WK-Reihe Nr. 99, Anm. 3 zu § 47, Anm. 8 zu § 49; OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 1971, VRS 41, 227). Auch der Senat hat im Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 54.73 - (BVerwGE 51, 164 (167)) unter "Bereitstellen" im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG das Bereitsein "zur sofortigen Ausführung" von Beförderungsaufträgen verstanden; er hat diese Auslegung aus dem Inhalt der Betriebspflicht hergeleitet, die § 21 PBefG dem Taxiunternehmer auferlegt.

Dies nötigt jedoch nicht dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erhebung des vom Kläger angebotenen Beweises nachholen zu lassen, ein fahrbereiter Fahrer befinde sich weder in oder in der Nähe der aufgestellten Taxe noch im Kiosk. Das Urteil des Berufungsgerichts wird schon von der Feststellung getragen, dass der Kiosk, vor dem der Kläger seine Taxe am Bahnhofsvorplatz aufstellt, mit dem weithin sichtbaren und nachts erleuchteten Firmenschild "Taxi-M" samt Zusatz "wenn Kiosk geschlossen: Tel. ..." versehen ist und dort außerdem die Aufschrift angebracht ist: "Taxibestellung am Kiosk". Diese Art des Aufstellens der Taxe an einem Ort, wo Beförderungsgelegenheiten besonders häufig gesucht werden, erwecken im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bestellmöglichkeit bei den Personen, die eine Taxe benutzen wollen, den Eindruck, es stehe ihnen hier ein zum sofortigen Einsatz bereites Fahrzeug zur Verfügung, wobei der Fahrer, falls er nicht im oder am Wagen zu sehen ist, im Kiosk anzutreffen sei. Damit hat der Kläger einen Tatbestand geschaffen, der zur Umgehung von Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes geeignet und deshalb als Scheintatbestand im Sinne des § 6 PBefG anzusehen ist. Denn Sinn und Zweck des § 6 PBefG und des in ihm verkörperten Rechtsgedanken ist es zu verhindern, dass ein Unternehmer aus einem Scheintatbestand - hier aus dem scheinbaren Bereitstellen einer Kraftdroschke - Vorteile zieht, die das Gesetz nicht billigt. Daher kann der Kläger sich nicht darauf berufen, das von ihm angebotene Fahrzeug sei - entgegen dem erweckten Eindruck - in Wirklichkeit nicht sofort fahrbereit, weil der Fahrer weder im Wagen sitze noch in unmittelbarer Nähe warte, um ohne weitere Vorbereitungen sofort abfahren zu können. Das Bereitstellungsverbot wird vielmehr schon dann verletzt, wenn durch die Art des Aufstellens des Fahrzeugs der äußere Anschein öffentlicher Bereitstellung geschaffen wird, wenn also der Eindruck erweckt wird, es liege ein Angebot sofortiger Fahrbereitschaft vor. Auch ein solcher Scheintatbestand wird mit Recht als Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot angesehen, da er dem Unternehmer eine Position verschaffen würde, die nach dem Gesetzeszweck nur mit der Bereitstellung auf behördlich zugelassenen Standplätzen verbunden sein soll (vgl. hierzu auch Bidinger, a.a.O., § 49 Anm. 28 für den Mietwagenverkehr). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die dem Taxiunternehmer und dem Taxifahrer gegebene Befugnis und Verpflichtung, die Taxe - vorbehaltlich besonderer Ausnahmeerlaubnis - nur an den dafür eingerichteten und gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung - StVO - gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, soll den ordnungsmäßigen Verkehrsablauf sichern und geordnete Verhältnisse innerhalb des Droschkengewerbes schaffen. Das "wilde" Bereitstellen der Taxen, besonders deren regellose Anhäufung an erfahrungsgemäß geschäftsgünstigen Stellen soll aus Gründen des Verkehrsflusses, der reibungslosen Verkehrsbedienung und der Chancengleichheit aller Unternehmer verhindert werden (so auch OLG Celle, Der Personenverkehr 1968, 154; 1969, 53 (54)). Diesem Sinn des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG widerspricht es, wenn außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze Taxen aufgestellt werden, die in Verbindung mit weiteren Maßnahmen nach außen hin den Eindruck öffentlichen Bereitstellens erwecken, ohne dass dieser Tatbestand tatsächlich vorliegt. Ein solches Verhalten soll und wird regelmäßig die interessierten Personen dazu veranlassen, auf die derartig angebotene Taxe zurückzugreifen und an der Bestellung festzuhalten, auch wenn sich dann der Beginn der gewünschten Fahrt verzögert, weil die Taxe entgegen dem äußeren Anschein nicht fahrbereit ist, z.B. weil der Fahrer erst von anderswo herbeigerufen werden muss. Der Taxiunternehmer verschafft sich dadurch die Möglichkeit und den Sondervorteil, Fahrgäste im öffentlichen Straßenverkehr zusätzlich auf solchen Halteplätzen der öffentlichen Straßen anzulocken und aufzunehmen, die er selbst bestimmt hat. Das trifft im Fall des Klägers auch dann zu, wenn - entsprechend seinem Vortrag - Kunden, die die Taxe im Kiosk bestellt haben, häufig nicht länger warten wollen und wieder weggehen. Würde ein Verhalten wie das des Klägers geduldet, könnten andere Taxiunternehmer diesem Beispiel folgen. Die Ordnungsfunktion des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG, die den Unternehmern auferlegt, ihre Taxen nur auf den behördlich zugelassenen Stellen der öffentlichen Straßen oder Plätze als bereitgestellt anzubieten, dort aber auch tatsächlich ohne Verzögerung fahrbereit zu halten, wäre zum Nachteil des Verkehrsflusses und der reibungslosen Bedienung des Verkehrs mit fahrbereiten Taxen wesentlich beeinträchtigt. Das gilt um so mehr, als schon allein das Vorspiegeln eines tatsächlich nicht gegebenen Bereitstellens der Taxe den öffentlichen Verkehrsinteressen zuwiderläuft, denen diese Verkehrseinrichtung nach geltendem Recht (BVerfGE 11, 168 (186); Urteil des Senats vom 25. April 1980 - BVerwG 7 C 19.78 - (VRS 59, 306)) unterworfen ist. Besonders aufgrund der Betriebspflicht, die § 21 PBefG dem Taxiunternehmer auferlegt, kann die Allgemeinheit verlangen, dass die Taxen, die zur pünktlichen Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses nicht zur Verfügung stehen, auch nicht den Eindruck erwecken, als wären sie öffentlich bereitgestellt.

Fehl geht der Einwand der Revision, der Taxiunternehmer habe ein hergebrachtes Recht, Beförderungsaufträge auch an anderer Stelle als an den behördlich eingerichteten Droschkenplätzen entgegenzunehmen und von dort auszuführen, so dass es ihm auch gestattet sei, dort für sein Unternehmen zu werben. § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG verbietet dem Taxenverkehr die Kundenwerbung auf öffentlicher Straße ausdrücklich insoweit, als sie außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze mittels Bereitstellens des Fahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift - also auch durch Erwecken des äußeren Anscheins dieser Anbietungsart - durchgeführt wird. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Darum kann die Revision auch nicht erfolgreich geltend machen, auch andere Unternehmer stellten ihre Taxen vor ihren Geschäftsräumen ab und führten von dort aus Fahraufträge durch. Entscheidend ist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG - ebenso wie nach § 49 Abs. 2 und 4 PBefG für den Mietwagenverkehr -, ob das aufgestellte Fahrzeug durch zusätzliche Maßnahmen als für jedermann bereitgestellt äußerlich gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung hat das Berufungsgericht im Fall des Klägers aufgrund der getroffenen Feststellungen mit Recht bejaht.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat noch auf folgendes hin: Der Kläger verstößt durch die Schaffung des festgestellten Scheintatbestandes gegen das Verbot, sein Taxi an einer behördlich nicht zugelassenen Stelle bereitzustellen. Würde er an einer behördlich zugelassenen Stelle sein Fahrzeug in gleicher Weise aufstellen, wie er dies an der nicht zugelassenen Stelle getan hat, würde er dort den Tatbestand des Bereitstellens im Sinne von § 47 Abs. 1 und 3 PBefG gleichwohl nicht erfüllen; denn dazu gehört nach dem Gesagten die sofortige Fahrbereitschaft. Eben daran würde es aber beim Kläger fehlen; er würde damit gegen das für jedermann geltende Verbot des Parkens an Taxiständen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) verstoßen.