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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04.10.1989 - 1 BvL 32/82 und 1 BvL 6/83 Zur Sittenwidrigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Taxikonzessionen

BVerfG v. 04.10.1989: Zur Sittenwidrigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Taxikonzessionen


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 04.10.1989 - 1 BvL 32/82 und 1 BvL 6/83) hat entschieden:
Zur Sittenwidrigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Taxikonzessionen.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

A.

Die Vorlagen betreffen die Frage, ob die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, welche die Übertragung der Rechte aus Taxikonzessionen regeln, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

I.

1. Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) bedarf die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Straßenverkehr der Genehmigung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 PBefG). Das gilt auch für den Verkehr mit Taxen, der eine der zugelassenen Formen des Gelegenheitsverkehrs darstellt und nur in bestimmter Weise betrieben werden darf (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG). Eine Genehmigung ist nicht nur dann erforderlich, wenn mit dem Betrieb begonnen werden soll; auch jede Änderung ist genehmigungspflichtig. In der ursprünglichen Fassung, die für das Ausgangsverfahren maßgebend ist, bestimmte das Personenbeförderungsgesetz:
§ 2 Abs. 2

Der Genehmigung bedarf ferner jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten sowie die Übertragung des Betriebs auf einen anderen.
Eine Genehmigung durfte nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet waren und wenn keine Tatsachen vorlagen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (§ 13 Abs. 1 PBefG). Beim Verkehr mit Taxen war darüber hinaus die Genehmigung zu versagen, "wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass das örtliche Droschkengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs in seiner Existenz bedroht wird" (§ 13 Abs. 3 PBefG a.F.). Diese zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung entfiel jedoch, wenn es nur um die "Übertragung" bereits erteilter Genehmigungen ging. Dazu bestimmte das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung von 1961:
§ 13 Abs. 6

Bei der Genehmigung der Übertragung von Genehmigungen und bei der Genehmigung von Betriebsübertragungen (§ 2 Abs. 2) sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.
Bei Übertragungen wurde also nicht erneut geprüft, ob öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt wurden. Nur die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen waren hier zu erfüllen.

2. Die tatsächlichen Verhältnisse entwickelten sich so, dass in vielen Städten die zuständigen Behörden weniger Taxikonzessionen erteilten, als Anträge vorlagen. Daraus ergaben sich Vormerklisten und unter Umständen jahrelange Wartezeiten. Das Abstellen auf die zeitliche Reihenfolge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Einschränkungen gebilligt. Jedes Auswahlsystem führe zu einem Eingriff in die Berufsfreiheit und bedürfe deshalb nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung. Die entsprechende Regelungslücke des Personenbeförderungsgesetzes könne nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden. Besonders regelungsbedürftig sei die Übertragung von Genehmigungen. Wenn diese nämlich zum regellosen Handelsobjekt mit erheblichen Preisen gemacht werden könnten, wie dies bisher offenbar geschehen sei, werde die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerwGE 64, 238 <244 f.>).

Um die aufgezeigte Regelungslücke zu schließen und dem Missstand des Handels mit Taxikonzessionen zu wehren, änderte und ergänzte das Fünfte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 196) die maßgebenden Vorschriften. Dem § 2 PBefG wurde ein neuer Absatz 3 angefügt:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
In § 13 PBefG wurde die Regelung der objektiven Zulassungsschranke (bisher Absatz 3) in Absatz 4 neu ausgestaltet; ferner wurden in Absatz 5 allgemeine Grundsätze für das Genehmigungsverfahren entwickelt, soweit mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes nicht alle Bewerber berücksichtigt werden können. Durch diese Rechtsänderung wurde der bisherige § 13 Abs 6 ohne Änderung des Wortlautes zu § 13 Abs. 7 PBefG.


II.

1. Die Vorlage des Oberlandesgerichts (1 BvL 32/82)

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Inhaber einer bis zum 31. Januar 1981 befristeten Taxikonzession. Auf dieser Grundlage betrieb er in M. ein Unternehmen mit einem Fahrzeug. Am 12. Januar 1979 schloss er mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens einen notariellen Vertrag. Darin verpachtete er dem Beklagten sein Taxenunternehmen mit dem durch polizeiliches Kennzeichen bestimmten Fahrzeug einschließlich Funkgerät und Taxameter. Als monatlicher Pachtzins wurden 550 DM vereinbart. Die Pachtzeit sollte zunächst drei Jahre betragen und damit über die seinerzeit geltende Genehmigungsfrist hinausreichen; sie sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn keiner der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages kündigte. Am 15. Januar 1979 schlossen die Parteien außerdem einen privatschriftlichen Kaufvertrag über die zum Unternehmen gehörende und im Pachtvertrag bezeichnete Taxe. Den vereinbarten Kaufpreis von 16.800 DM bezahlte der Beklagte. Auf Antrag des Beklagten, der bis dahin als Fahrer beim Kläger tätig gewesen war, genehmigte die Stadt M. am 8. Februar 1979 "die Übertragung der Genehmigung des ... (Klägers) zur Ausführung des Verkehrs mit Kraftdroschken ...". Der Beklagte bezahlte den Pachtzins bis November 1979.

Wegen der ausgebliebenen Monatsraten für Dezember 1979 bis März 1980 strengte der Kläger einen ersten Prozess an, der mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten endete, jedoch nicht zu einer Klärung der Meinungsverschiedenheiten führte. Daraufhin machte der Kläger in einem zweiten Zivilrechtsstreit Pachtzins für die Zeit von April 1980 bis Juli 1981 (8.000 DM) geltend und obsiegte vor dem Landgericht wiederum. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt,
ob § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 PBefG vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) mit Art. 12 Abs. 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, soweit sie die Übertragung von Kraftdroschkengenehmigungen gemäß § 2 Abs 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 PBefG zulassen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

Für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten komme es auf die Gültigkeit von § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 PBefG (1961) an. Im Falle der Nichtigkeit dieser Normen sei der Pachtvertrag der Parteien sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig. Die Wirksamkeit des Pachtvertrages müsse geklärt werden, weil der Kläger nicht mit Hilfe des gesetzlichen Schuldverhältnisses der ungerechtfertigten Bereicherung zum Ziel kommen könne. Dass der Vertrag aus tatsächlichen Gründen unwirksam sei, lasse sich nicht feststellen.

Der Pachtvertrag sei sittenwidrig. Der Kern des Anstößigen liege darin, dass Rechtsgeschäfte der vorliegenden Art zu einer Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl und der durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Chancengleichheit führten. Diese Grundrechtsverletzung sei Folge des Gebotes in § 13 Abs. 3 PBefG, weitere Genehmigungen bei entgegenstehenden öffentlichen Verkehrsinteressen zu versagen. Das sei an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl sich dadurch ein erheblicher Bewerberüberhang ergeben könne. Ein solcher Zustand sei aber nur erträglich, wenn die zu vergebenden Genehmigungen ausschließlich nach einem geregelten Auswahlverfahren verteilt würden. Dagegen widerspreche es dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn das rechtsstaatlich geregelte Verteilungsverfahren dadurch umgangen werden könne, dass private Träger die ihnen persönlich erteilte Genehmigung entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übertragen dürften, und sei dies auch unter Beteiligung staatlicher Stellen. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, "verdiente Altkonzessionäre" müssten geschützt werden und könnten sich dabei auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Bei einem Taxenbetrieb als jedermann offenstehendem Gelegenheitsverkehr könne nicht gut von einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesprochen werden.

Unabhängig von der Entgeltlichkeit sei grundsätzlich jede private Übertragung einer Kraftdroschkengenehmigung wegen der damit verbundenen Umgehung eines rechtsstaatlichen Verteilungsverfahrens verfassungswidrig und folglich sittenwidrig. Hierauf könne die Entscheidung jedoch nicht gestützt werden, weil § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 PBefG die Übertragung von Genehmigungen für rechtlich zulässig erachteten. Zwar stehe die gesetzliche Zulässigkeit eines Verhaltens grundsätzlich nicht der Annahme seiner Sittenwidrigkeit entgegen. Hier folge aber die Sittenwidrigkeit des Verhaltens gerade aus der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschrift. Eine verfassungskonforme Auslegung dahin, Kraftdroschkengenehmigungen von der Übertragungsfähigkeit auszunehmen, sei unzulässig. Vielmehr müsse jedenfalls mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 und des § 13 Abs 6 PBefG (1961) angenommen werden, damit der Vertrag vom 12. Januar 1979 wegen der mit ihm verbundenen Grundrechtsverletzung für sittenwidrig und nichtig erklärt werden könne.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf Zulässigkeitsbedenken hat das Oberlandesgericht seinen Vorlagebeschluss aufrechterhalten; außerdem hat es § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 7 PBefG in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes in den Vorlagebeschluss einbezogen. Zwar träten diese Vorschriften erst am 1. September 1983 in Kraft. Auch sei die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit seiner Vornahme zu beurteilen. Dennoch kannten die zur Zeit der maßgebenden mündlichen Verhandlung herrschenden Wertvorstellungen, soweit sie in verkündeten, wenn auch noch nicht in Kraft getretenen Gesetzen zum Ausdruck kämen, nicht unbeachtet bleiben.


2. Die Vorlage des Landgerichts (1 BvL 6/83)

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens war Inhaber zweier Taxikonzessionen. Im Dezember 1980 verkaufte er dem Kläger die beiden Taxen. Gleichzeitig trat er die zugehörigen Genehmigungen an den Kläger ab. Umstritten ist, ob der Kaufpreis 20.000 DM oder 40.000 DM betrug. Der Kläger stellte im Januar 1981 bei der Straßenverkehrsbehörde den Antrag, ihm die Kraftdroschkengenehmigungen zu überschreiben. Die Entscheidung verzögerte sich jedoch, weil noch nicht alle erforderlichen Auskünfte über den Kläger vorlagen.

In der Folgezeit weigerte sich der Beklagte, auf seine Genehmigungen zu verzichten. Daraufhin klagte der Kläger beim Landgericht auf Übereignung und Herausgabe der beiden Taxen, ferner auf Herausgabe der zugehörigen Konzessionen und der Abtretungs- oder Verzichtserklärung des Beklagten. Im Laufe des Rechtsstreits wurde der eine Wagen verschrottet, der andere erlitt einen Totalschaden. Das veranlasste den Kläger, seine Klageanträge umzustellen. Er verlangte nunmehr, den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000 DM zu verurteilen, dem Kläger die beiden Taxengenehmigungen für die - nicht mehr existierenden - beiden Wagen einschließlich einer Verzichtserklärung zugunsten des Klägers herauszugeben sowie Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM zu leisten.

Ein vom Landgericht eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich Ende 1980 für beide Fahrzeuge einschließlich der Genehmigungen ein Marktpreis "von bis zu 30.000 DM" ergeben haben könnte. Eine Konzession werde mit Werten zwischen 5.000 DM und 10.000 DM gehandelt. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 PBefG (1961) mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit nach diesen Vorschriften die Übertragung von Taxengenehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und § 47 Abs. 2 PBefG zulässig ist.

Die Begründung der Vorlage folgt weitgehend der Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Verfahren 1 BvL 32/82. Für die Entscheidung über die Klageanträge komme es auf die Gültigkeit von § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 PBefG an. Der Kläger des Ausgangsverfahrens könne weder einen Verzicht des Beklagten auf seine Konzession noch Schadensersatz beanspruchen, wenn die entgeltliche Übertragung von Taxengenehmigungen gegen das Grundgesetz verstoße. Von dieser Frage hänge die rechtliche Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ab. Eine Unwirksamkeit des Vertrages aus tatsächlichen Gründen könne nicht festgestellt werden. Das Gericht halte ihn jedoch für sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig, weil die entgeltliche Übertragung von Taxengenehmigungen gegen Art 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass die nachteiligen Auswirkungen des Konzessionshandels nicht bei den Vertragspartnern einträten, sondern bei anderen Bewerbern. Auch das sittenwidrige Verhalten gegenüber Dritten führe zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes. Voraussetzung sei nur, dass beiden Vertragsparteien die Tatsachen, welche die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes begründeten, bekannt seien. Davon sei hier auszugehen.


III.

Zu den Vorlagen hat sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geäußert. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht anzunehmen. Die beanstandeten Vorschriften ließen die Übertragung einer Kraftdroschkengenehmigung nur mit besonderer Genehmigung zu. Der Genehmigungsvorbehalt ermögliche es der Behörde, die Übertragung zu überwachen und eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn dies auch im Hinblick auf einen bestehenden Bewerberüberhang sachlich gerechtfertigt erscheine. Das treffe zum Beispiel dann zu, wenn ein Unternehmer, der aus besonderen persönlichen oder betrieblichen Gründen den genehmigten Kraftdroschkenverkehr nicht mehr selbst ausüben wolle oder könne, die Genehmigung auf einen anderen übertrage, um sich dadurch die wirtschaftliche Verwertung seines gleichzeitig mitübertragenen Betriebes zu sichern. Andererseits hindere § 2 Abs. 2 PBefG die Behörde nicht, die Genehmigung zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft im wesentlichen nur dazu diene, die Kraftdroschkengenehmigung für sich allein zum bezahlten Handelsobjekt zu machen.

Nicht zu folgen sei der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, der eingerichtete und ausgeübte Kraftdroschkenbetrieb habe keinen schutzwürdigen, durch das Ergebnis eigener unternehmerischer Leistung geprägten Vermögenswert. Vielmehr könne ein solcher Vermögenswert entstehen und es rechtfertigen, dass bei der Übertragung des Betriebes auch die Genehmigung übertragen werden dürfe. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die in § 47 PBefG a.F. für den Kraftdroschkenverkehr bestimmte Verkehrsform schließe die aufbauende Pflege eines "good will" sowie einer Stammkundschaft schon aus Rechtsgründen aus, finde in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Der Senat habe mit Urteil vom 8. Oktober 1976 (BVerwGE 51, 164 <167>) ausgeführt, § 47 PBefG a.F. fordere nicht, dass die Beförderung mit Taxen nur aus der öffentlichen Bereitstellung heraus vorgenommen werden dürfe. Vielmehr sei allgemein anerkannt, dass Taxen Beförderungsaufträge auch von anderen Stellen als den zugelassenen aus und auch anders als auf Abruf ausführen dürften, ohne dass dadurch der Charakter des Kraftdroschkenverkehrs verloren gehe. Das werde nunmehr in § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG n.F. ausdrücklich bestätigt. Auch § 13 Abs. 4 PBefG a.F. (§ 13 Abs. 3 PBefG n.F.), der den Unternehmer des Kraftdroschkenverkehrs in den gewährten Bestandsschutz einbeziehe, gehe erkennbar davon aus, dass dem Betrieb eines konzessionierten Kraftdroschkenunternehmers ein schützenswerter Vermögenswert zukomme.


B.

Die Vorlagen sind unzulässig.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht in der Begründung der Vorlage angeben, inwiefern seine Entscheidung im Ausgangsverfahren von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 <306>; 68, 311 <316>; 74, 236 <242>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend (st. Rspr seit BVerfGE 2, 181 <190 f>). Das gilt jedoch nicht, wenn dessen rechtliche (vgl. BVerfGE 7, 171 <175>; 72, 51 <60>) oder tatsächliche Würdigung (vgl. BVerfGE 13, 31 <35 f.>; 50, 142 <152>) offensichtlich unhaltbar ist. In einem solchen Fall ist die Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage unzulässig (BVerfGE 31, 47 <52>; 65, 132 <137>).

Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht. Die Erwägungen, aus denen die vorlegenden Gerichte zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es für die Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ankomme, sind in einem wesentlichen Punkt offensichtlich unhaltbar.


I.

1. Die vorlegenden Gerichte halten die privatrechtlichen Verträge, auf die sich die Klageansprüche stützen, für sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig. Die Anstößigkeit der Verträge entnehmen sie nicht zivilrechtlichen Wertungskriterien, sondern den objektiven Wertentscheidungen des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Aus diesen leiten Sie her, dass die objektive Zulassungsschranke für den Taxenverkehr nach § 13 Abs. 3 PBefG a.F. nur erträglich sei, wenn bei einem erheblichen Bewerberüberhang die Chancengleichheit der Bewerber in einem rechtsstaatlichen Verteilungsverfahren gewährleistet werde. Auch bei der Genehmigung der Übertragung von Rechten aus Taxikonzessionen dürfe das Gebot der Chancengleichheit nicht unberücksichtigt bleiben.

Insoweit ist die Begründung der Vorlagebeschlüsse nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes hindern die Gerichte jedoch nicht, Rechtsgeschäfte über die Übertragung von Rechten aus Taxikonzessionen auf der Grundlage der angeführten Erwägungen als sittenwidrig zu erachten, soweit eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles dies gebietet. Mit der im Personenbeförderungsgesetz eingeräumten Möglichkeit, (auch) die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Taxikonzession auf einen anderen zu genehmigen, hat der Gesetzgeber zwar zu erkennen gegeben, dass er derartige Rechtsgeschäfte nicht generell missbilligt. Für die fallbezogene zivilrechtliche Beurteilung am Maßstab des § 138 BGB enthalten die zur Prüfung gestellten Vorschriften jedoch keine Aussagen. Eine Wertung des Gesetzgebers, dass derartige Rechtsgeschäfte nie als sittlich anstößig anzusehen seien, kann ihnen nicht entnommen werden.

2. Die vorlegenden Gerichte sehen demgegenüber in den §§ 2 Abs. 2 und 13 Abs. 6 PBefG a.F. eine ausnahmslos ungerechtfertigte Bevorzugung von Konzessionsübertragungen. Der Grundsatz der Chancengleichheit und damit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei generell verletzt, eine verfassungskonforme Handhabung unmöglich. Diese Auslegung beruht auf der Annahme, dass jede private Übertragung von Rechten aus einer Taxikonzession unabhängig von den beteiligten Interessen und den Vertragsmodalitäten generell anstößig sei und als Umgehung eines rechtsstaatlichen Verteilungsverfahrens verhindert werden müsse. Wenn das Personenbeförderungsgesetz dennoch die Übertragung von Rechten aus Taxikonzessionen als regelungsbedürftigen Sachverhalt behandele, so liege schon darin allein die Billigung Verfassungswidriger Umgehungsgeschäfte. Diese Annahme trifft offenkundig nicht zu.

Zum einen kommt die Übertragung von Rechten aus Taxikonzessionen auch dann in Betracht, wenn es keinen Bewerberüberhang und keine Vormerkliste gibt. Die vorlegenden Gerichte gehen offenbar davon aus, dass bei einer solchen Sachlage nur Neuanträge gestellt würden, Übertragungstatbestände also keiner Regelung bedürften. Das trifft jedoch nicht zu. Bei der Veräußerung einer Kraftdroschke kann durchaus ein wirtschaftliches Interesse der Vertragspartner daran bestehen, auch die Rechte aus der zugehörigen Genehmigung zu übertragen. Das erleichterte Genehmigungsverfahren trägt dem Rechnung.

Das Übertragungsinteresse kann ferner so ausgeprägt und schutzwürdig sein, dass es sogar bei Bestehen eines Bewerberüberhanges Beachtung verdient und vom Gesetzgeber höher bewertet werden kann als die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Das liegt zum Beispiel dann nahe, wenn "verdiente Altkonzessionäre" sich zur Ruhe setzen und ihren Kraftdroschkenbetrieb ganz oder teilweise veräußern wollen, um den Ertrag ihres Berufslebens zu realisieren (vgl. 23. BT-Ausschuss, 3. Wp., Prot.-Nr. 79, S. 7 und 8 ; BTDrucks. III/2450, S. 3 zu § 2). Die vorlegenden Gerichte halten das für ausgeschlossen, weil beim Kraftdroschkenverkehr der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb aus Rechtsgründen keinen wirtschaftlichen Wert erlangen könne, der als Ergebnis unternehmerischer Leistung den Schutz der Eigentumsgarantie zu beanspruchen hätte. Diese Ansicht ist jedoch wirklichkeitsfremd. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war es schon nach § 47 PBefG a.F. keineswegs verboten, im Taxenverkehr Beförderungsaufträge von Stammkunden beispielsweise telefonisch entgegenzunehmen (BVerwGE 51, 164 <167>; vgl. nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 PBefG in der Fassung vom 25. Februar 1983). Die aufbauende Pflege eines "good will" ist also durchaus nicht ausgeschlossen. Wenn diese wirtschaftlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden, bestehen dagegen von Verfassungs wegen keine Bedenken.

Andererseits können Übertragungsgeschäfte, wenn sie ausschließlich dem Handel mit Kraftdroschkengenehmigungen dienen, zu einer unerträglichen Benachteiligung von Mitbewerbern führen (vgl. BVerfGE 40, 196 <232>). Die behördliche Genehmigungspraxis hat offenbar dennoch das Entstehen eines Konzessionshandels nicht verhindert. Dazu hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit sehr kritisch geäußert (Urteil vom 15. April 1988, Buchholz 442.01, § 13 PBefG, Nr. 28). Weder dem Wortlaut des Personenbeförderungsgesetzes noch den Materialien hierzu lässt sich jedoch ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit den zur Prüfung gestellten Vorschriften eine solche Praxis billigen wollte. Sie wurde allenfalls dadurch begünstigt, dass besondere gesetzliche Verteilungsgrundsätze fehlten. Selbst wenn man für die Verteilung der Genehmigungen bei einem Überhang von Bewerbern eine normative Regelung für wünschenswert oder für geboten hält - insbesondere im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch zugunsten der Erwerber von Rechten aus Altgenehmigungen wirkt -, könnte das Fehlen einer solchen Regelung nicht zur Folge haben, dass zivilrechtliche Übertragungsgeschäfte unabhängig von den Umständen des Einzelfalles in keinem Falle als sittenwidrig beurteilt werden dürften. Die zivilrechtliche Beurteilung am Maßstab des § 138 BGB richtet sich nach materiellen Kriterien. Die Objektiven Wertentscheidungen der Grundrechte sind dabei zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber die entsprechenden Grundsätze nicht bei der Regelung des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens als zwingende Normen umgesetzt hat.


II.

Soweit das Oberlandesgericht im Verfahren 1 BvL 32/82 durch seinen ergänzenden Beschluss vom 26. Mai 1983 die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie des § 13 Abs. 7 PBefG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 in die Fragestellung einbezogen hat, folgt die Unzulässigkeit der Vorlage schon daraus, dass diese Vorschriften erst nach dem zu beurteilenden Sachverhalt erlassen worden sind und für diesen keine Verbindlichkeit beanspruchen (vgl. Art. 3 dieses Gesetzes). Die vorlegenden Gerichte konnten durch diese Vorschriften nicht an der beabsichtigten Entscheidung gehindert sein.