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Landgericht Berlin Urteil vom 08.01.2007 - 58 S 142/06 - Zur Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer

LG Berlin v. 08.01.2007: Zur Nutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 08.01.2007 - 58 S 142/06) hat entschieden:
  1. Für einen vor vierzig Jahren vor dem Unfall zugelassenen Oldtimer steht dem Unfallgeschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu, deren Höhe auch auf der Grundlage der am allgemein zugänglichen Tabellen, wie z. B. der Schwacke-Liste geschätzt werden kann.

  2. In den für den Nutzungsausfall zu Grunde zu legenden Zeitraum ist auch eine angemessene Wartezeit des Geschädigten einzurechnen, die von der rechtzeitigen Beauftragung des Kfz-Sachverständigen bis zum Eingang des Gutachtens verstreicht.

Siehe auch Nutzungsausfall und Fahrzeugalter und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 analog ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist weitgehend begründet.

Unstreitig haftet die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach wegen des Verkehrsunfalls vom 17.4.2004 für die dem Kläger entstandenen Schäden. Ihm steht für seinen am 25.5.1961 erstmals zugelassenen P... ... B Roadster 1600 Super eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

1. Die Erfahrung spricht für einen Benutzungswillen, wäre der Unfall nicht eingetreten (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 269; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVG, § 12 Rdnr. 45). Bei dem Oldtimer handelt es sich für den Kläger um ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 911). Die Beklagte ist jedenfalls beweisfällig dafür geblieben, dass dem Kläger ein Nutzungswille fehlte, weil ihm der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar gewesen ist.

2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reichen die Anhaltspunkte für eine Schätzung aus, denn der Tatrichter darf im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. BGH NJW 2005, 277 – 2. Leitsatz; siehe auch BGH NJW 2005, 1044). Dabei kann den Veränderungen des Nutzungswerts im Vergleich zwischen Vorgängermodellen und Neufahrzeugen durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik in Bereichen Sicherheit, Kraftstoffverbrauch, Fahrleistung und Fahrkomfort durch Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen Rechnung getragen werden. Auf diese Weise wird eine grundlose Bereicherung des Geschädigten oder zu ein verkappter Ausgleich immateriellen Schadens ausgeschlossen (BGH a.a.O. 278, 279).

Nach diesen Grundsätzen macht der Kläger zu Recht auf Grundlage der mit der Klageschrift eingereichten Schwacke-Liste Januar 2003 in Orientierung an einem P... B... mit dem niedrigsten Tabellenwert in der Gruppe J von 79,00 Euro eine Nutzungsausfallentschädigung der zwei Gruppen niedrigeren Gruppe G in Höhe von täglich 59,00 Euro geltend für seinen zum Unfallzeitpunkt 42 Jahre alten P.... Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 67.200 km nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, gestützt durch die Expertise des W... S... vom 23.4.2004 mit den Bildern in der Fotoanlage in einem sehr gepflegten Allgemeinzustand war und keine Vorschäden aufwies.

3. Die Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger beanspruchen für die erforderlichen 49 Tage bis zur Reparatur seines Fahrzeugs. Dieser Zeitraum setzt sich zusammen aus der tatsächlichen Reparaturdauer von 28 Tagen und den 21 Tagen vom Unfalltag bis zum Zugang des Gutachtens. Eine Verzögerung durch ein etwaiges Werkstattverschulden geht zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Stuttgart NZV 2004, 96, 97; Hentschel, a.a.O., Rdnr. 37). Soweit der Kläger die Zeit vom Unfall am 17.4.2005 bis zum Zugang des Gutachtens am 10.5.2004 mit 24 Tagen bemisst, so sind davon nur 21 Tage erforderlich, da drei Tage nicht angefallen wären, wenn er bereits am Montag, dem 19.4.2004, den Auftrag an den Sachverständigen erteilt und damit nicht ohne besonderen Grund bis zum Donnerstag, dem 22.4.2004, zugewartet hätte. Hingegen war der Kläger nicht verpflichtet, sich bereits am Tage der Besichtigung des Fahrzeugs bei dem Gutachter telefonisch nach der Reparaturwürdigkeit zu erkundigen, weil mit der Reparatur eines Oldtimers ein Risiko verbunden, was die Tauglichkeit des Fahrzeugs in Frage hätte stellen können (vgl. BGH NJW 1986, 2945, 2946). Der Kläger durfte den Eingang des Gutachtens abwarten, um vor Erteilung seines Reparaturauftrages nachzuvollziehen, welchen Reparaturweg der Sachverständige bei dem Oldtimer vorgibt. Dass das Gutachten erst am Montag, dem 10.5.2004, den Prozessbevollmächtigen des Klägers zugegangen ist, haben die Beklagten nicht ausreichend bestritten. Dieser Zugang lässt sich damit vereinen, dass der Sachverständige verbunden mit seiner Rechnung vom 7.5.2004, die unstreitig erst den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.5.2004 zugegangen ist, das unter dem 23.4.2004 datierende, ggf. wegen der gerichtsbekannt zeitaufwändigen Kalkulation bei Oldtimern später fertig gestellte Gutachten zeitgleich abgeschickt hat. Dass das - wie üblich - so geschehen ist, erschließt sich aus der Rechnung selbst, nach der die Verwendung des Gutachtens nur unter Anerkennung des Honoraranspruchs möglich ist, was dafür spricht, dass das Gutachten jedenfalls nicht vorab ohne Berechnung des Honorars zur Verwendung übersandt worden ist.

Der Höhe nach ergibt sich für die Nutzungsausfallentschädigung der tenorierte Betrag von 49 x 59,00 Euro = 2.891,00 Euro.

4. Diese Forderung ist nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von 916,76 Euro nach § 389 BGB erloschen. Ein Anspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB wegen Zahlung der Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten in Höhe von 812,49 Euro und auf die Sachverständigenrechnung in Höhe von 104,27 Euro scheidet aus. Die Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass sie insoweit ohne Rechtsgrund geleistet hat, worauf sie mit Verfügung vom 14.12.2006 hingewiesen worden ist. Trotz des Bestreitens des Klägers hat die Beklagte keinen Beweis dafür angetreten, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und deshalb zu Unrecht von ihr auch die Umsatzsteuer erhalten hat.

5. Der Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, da der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2005 eine Zahlungsfrist bis zum 30.11.2005 gesetzt hat.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, lagen nicht vor.



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