Das Verkehrslexikon

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Nutzungsausfall und Fahrzeugalter

Nutzungsausfall und Fahrzeugalter




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Oldtimer



Einleitung:


Ob bei älteren Fahrzeugen der Nutzungsausfall eine bzw. je nach Baujahr sogar zwei Klassen tiefer angesetzt werden muss, ist strittig.

Teilweise wird von der Rechtsprechung sogar eine Reduzierung auf die reinen Vorhaltekosten vorgenommen.


Den Streitstand gibt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03) wie folgt wieder:

   "Zum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein vergleichbares Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen des Nutzungswertes (vgl. OLG Celle, VersR 1973, 281; KG, VersR 1981, 536; OLG Frankfurt, DAR 1983, 165; OLG Stuttgart, VersR 1988, 851; KG, VRS 86, 24, 28 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 269, 270; OLG Schleswig, VersR 1993, 1124, 1125; OLG Naumburg, ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm, DAR 2000, 265, 267; LG Bad Kreuznach, NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur Vermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem guten Erhaltungszustand befindet (OLG Koblenz, ZfS 1989, 300, 301; OLG Schleswig, VersR 1993, 1124, 1125; LG Berlin, DAR 1998, 354, 355; LG Kiel, NJW-RR 2001, 1606, 1607; Becker-Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 22. Aufl., D 68; Hillmann, ZfS 2001, 341, 342).

Diese Auffassungen werden im Wesentlichen damit begründet, dass auch ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben könne wie ein Neufahrzeug.

Eine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet demgegenüber - ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst (vgl. Danner/Küppersbusch, NZV 1989, 11 f.; Küppersbusch, Beilage zu NJW Heft 10/2002, S. 3; DAR 2004, 1 ff.) - eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei PKW, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe (vgl. OLG Frankfurt, DAR 1985, 58; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 775, 776; OLG München, ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, 304; OLG Hamm, DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401; OLG Celle, Urteil vom 26. April 2001 - 14 U 130/00 - insoweit nicht veröffentlicht in OLGR Celle, 2001, 237; LG Koblenz, ZfS 1990, 10; LG Memmingen, VersR 1990, 864, 865; LG Tübingen, DAR 1991, 183, 184; LG Duisburg, SP 1992, 17; LG Berlin, SP 1992, 341; LG Gießen, SP 1997, 471; LG Hannover, DAR 1999, 211; LG Mainz, VersR 2000, 111; Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 75 m.w.N.; Sanden/Völtz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 241; Wenker, VersR 2000, 1082, 1083; 111; Wussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei Küppersbusch, Beilage zu NJW-Heft 10/2002, S. 3 und die Darstellung DAR 2004, 1 ff.).

Dies wird sowohl mit Gesichtspunkten der Abschreibung als auch damit begründet, dass der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der Fortentwicklung der Fahrzeugtechnik wesentlich geringer sei."


Der BGH selbst hält einen Abzug von bis zu zwei Klassen je nach Alter des Fahrzeugs für angemessen.

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Allgemeines:


Ist bei älteren Fahrzeugen bei der Bemessung des Nutzungsausfalls eine Klassenherabstufung vorzunehmen?

Rechtsprechung des KG Berlin:
In der Regel kommt eine Klassenherabstufung allein wegen des Fahrzeugalters bei der Bemessung des Nutzungsausfalls nicht in Betracht.

Rechtsprechung des LG Berlin:
Unterschiedliche Entscheidungen zur Frage der Klassenherabstufung bei der Nutzungsentschädigung für ältere Fahrzeuge




BGH v. 20.10.1987:
Der Erhaltungszustand eines Kraftfahrzeugs kann bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sein Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist. Der Entschädigungsanspruch ist dann auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt, der im Einzelfall zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeit angemessen erhöht werden kann.

AG Berlin-Mitte v. 23.08.1995:
Die Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei älteren Fahrzeugen nicht durch Klassenherabstufung zu kürzen.

BGH v. 23.11.2004:
Spielt bei der Bestimmung des Nutzungsausfalls das Alter des PKW eine wesentliche Rolle, so darf der Tatrichter grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist. Gegen die Auffassung, dass solchen Veränderungen des Nutzungswertes durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

BGH v. 25.01.2005:
Auch bei einem älteren Fahrzeug und bei längerer Ausfallzeit ist die Tabelle Sanden/Danner anwendbar, jedoch kann wegen des Fahrzeugalters eine Klassenherabstufung vorgenommen werden.

OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung besteht ein Schätzungsermessen nach § 287 ZPO. Im Rahmen dieses Ermessens darf der Tatrichter aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug darin altersbedingt nicht mehr aufgeführt ist. Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den Pkw einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen. Bei einem Fahrzeugalter von mehr als 10 Jahren ist eine Mindereinstufung um zwei Gruppenwerte vorzunehmen.

AG Kirchhain v. 22.05.2012:
Handelt es sich um ein sehr hochwertiges Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt noch keine 8 Jahre alt war, eine Laufleistung von weniger als 100.000 km aufwies und im Hinblick auf seinen optisch und technisch einwandfreien Erhaltungszustand noch einen Marktwert in der Größenordnung von bis 20.000,00 € inklusive MwSt hat, kann von einer signifikanten Nutzwerteinschränkung keine Rede sein, so dass für eine "Herabstufung" in eine niedrigere Gruppe der Tabelle Sanden-Danner kein Raum ist.




AG Potsdam v. 01.03.2013:
Das bloße Alter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs (hier: 11 1/2 Jahre) rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung des auf Grundlage der Schwackeliste zu ermittelnden Tagessatzes. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände mindert das bloße Alter eines Fahrzeugs seine Gebrauchsvorteile nicht.

OLG Koblenz v. 13.06.2016:
Für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung der Wert des Fahrzeugs keine Rolle.

AG Solingen v. 30.06.2016:
Auch bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von 195.343 km ist der Nutzungsausfall nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner zu schätzen. - Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten und angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Die Herabstufung erfolgt lediglich, um den technischen Fortschritt und de Komfort- und Sicherheitszuwachs auszugleichen.

LG Rottweil v. 28.09.2016:
Spielt das Alter des PKW eine wesentliche Rolle für die Bestimmung des Nutzungsausfalls, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist.

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Oldtimer:


    Oldtimer allgemein

    OLG Schleswig v. 12.08.2004:
    Bei einem zum Unfalltag 28 Jahre alten "Oldtimer" besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, jedoch ist dieser Anspruch auf die Vorhaltekosten begrenzt.

    LG Berlin v. 08.01.2007:
    Für einen vor vierzig Jahren vor dem Unfall zugelassenen Oldtimer steht dem Unfallgeschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu, deren Höhe auch auf der Grundlage der am allgemein zugänglichen Tabellen, wie z. B. der Schwacke-Liste geschätzt werden kann.

    OLG Düsseldorf v. 30.11.2010:
    Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen.



    OLG Düsseldorf v. 15.11.2011:
    Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt nur in Betracht, wenn der Oldtimer als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und dem Halter kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wenn der Oldtimer hingegen nur aus Liebhaberei als ein Fahrzeug neben einem oder mehreren anderen gehalten wird, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen.

    OLG Celle v. 03.05.2016:
    Fällt ein Oldtimer unfallbedingt aus und steht ein Ersatzfahrzeug nicht bzw. im nur sehr eingeschränkten Maß - wie Fahrzeug der Ehefrau - zur Verfügung, und ist der Geschädigte auf Grund der ländlichen abgelegenen Wohnlage auf die ständige Nutzung eines Kfz angewiesen, so besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

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