Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 26.04.1994 - VI ZR 305/93 - Zur verbotenen Rechtsbesorgung durch Mietwagenunternehmen durch Schadensregulierung von Mietwagenkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

BGH v. 26.04.1994: Zur verbotenen Rechtsbesorgung durch Mietwagenunternehmen durch Schadensregulierung von Mietwagenkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners


Der BGH (Urteil vom 26.04.1994 - VI ZR 305/93) hat entschieden:
  1. Tritt ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kraftfahrzeugvermieter, bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet, nach dem Wortlaut der Erklärung zur Sicherheit, in Wirklichkeit jedoch zu dem Zweck ab, dass ihm der Kraftfahrzeugvermieter die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten - abnimmt, dann ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen RBerG Art 1 § 1 Abs 1 nichtig. Die Freistellungsregelung des RBerG Art 1 § 5 greift nicht ein.

  2. Es verstößt nicht gegen RBerG Art 1 § 1 Abs 1, wenn sich der Mietwagenunternehmer darauf beschränkt, von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen zu lassen und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterzuleiten, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen.

Siehe auch Rechtsdienstleistungen und Abtretung der Mietwagenkosten


Tatbestand:

Der Taxiunternehmer St. mietete, als sein einziges Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall ausfiel, bei der Klägerin, die einen Taxen- und Mietwagen-Leih-Service betreibt, ein Ersatztaxi. Dabei trat er seine Schadensersatzansprüche gegen seinen Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte, in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Das mit "Sicherungsabtretung" überschriebene Formular, das St. am 11. April 1991 unterzeichnete, hat folgenden Wortlaut:
"Aus o.g. Verkehrsunfall stehen mir gegen den genannten Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer Anspruch auf Schadensersatz zu. Für die Kosten des von mir angemieteten Ersatzfahrzeuges trete ich hiermit die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung aus dem o.g. Verkehrsunfall in Höhe der fällig werdenden Mietwagenkosten nebst Zinsen ausschließlich zur Sicherung an die Firma ... (Klägerin) ab. Diese akzeptiert die Abtretung. Die Mietwagenkosten sollen in voller Höhe direkt an die Zessionarin ausbezahlt werden. Meine persönliche Haftung für die Mietwagen- und sonstigen Kosten bleibt durch diese Abtretung unberührt. Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen. Die Zessionarin hat das Recht, diese Abtretung offenzulegen. ..."
Gestützt auf diese Abtretung verlangt die Klägerin von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Zahlung der Mietwagenkosten, die sie unter Abzug ersparter Eigenkosten und einer vorprozessual geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.600 DM auf 6.686,66 DM beziffert.

Die Beklagte, die ihre Einstandspflicht für die Unfallfolgen nicht bestreitet, hält die Abtretung für nichtig. Sie macht geltend, die Klägerin, die unstreitig eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht besitzt, verstoße durch die geschäftsmäßige Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Im übrigen habe St. einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten überhaupt nicht erlangt; diese Kosten stünden in einem krassen Missverhältnis zu seinem Monatseinkommen von nur 2.726 DM, so dass sein Anspruch an der Schwelle des § 251 Abs. 2 BGB scheitere. Überdies seien die Mietwagenkosten nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden, weil ein Ausfall des beschädigten Taxis des St. nicht - wie die Klägerin behaupte - von 20, sondern nur von 15 Tagen zu überbrücken gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch schon deshalb, weil die Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig sei. Bei dieser Abtretung habe nicht die Sicherung der Ansprüche des Zessionars auf Zahlung des Mietzinses im Vordergrund gestanden, vielmehr sei es den Vertragspartnern darauf angekommen, dass die Klägerin die abgetretene Forderung geltend mache, um dem Geschädigten als ihrem Kunden entsprechende Bemühungen zu ersparen; Ziel der Abtretung sei damit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewesen, angefangen mit der Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs gegen die Beklagte bis hin zur Klageerhebung. Der Wortlaut der Abtretungserklärung weise nur vordergründig den Zedenten als den aus, der für die Geltendmachung der mit dem Unfall zusammenhängenden Ansprüche zu sorgen habe, während in Wahrheit die Klägerin ihrem Kunden die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs zielbewusst abgenommen habe. Das finde darin Ausdruck, dass die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Mietwagenkosten aufgefordert und eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung des Anspruchs beauftragt habe, statt sich wegen ihrer Forderung an ihren Kunden zu halten und damit den risikoärmeren Weg zu wählen. Überdies habe die Klägerin ihren Kunden erst ein Jahr nach der Zahlungsverweigerung der Beklagten zur Zahlung aufgefordert, und auch das nur telefonisch. Es bestünden Zweifel daran, ob diese Zahlungsaufforderung überhaupt ernsthaft gemeint gewesen sei. Jedenfalls habe die Klägerin von weiteren Maßnahmen gegen ihren Kunden schon Abstand genommen, als dieser nur erklärt habe, er könne die Mietwagenkosten nicht bezahlen und sein Betrieb gerate in Gefahr. Auch aus Parallelfällen sei bekannt, dass die Klägerin die Erstattung der Mietwagenkosten zunächst von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers verlange und sich allenfalls als ultima ratio an den Kunden halte. Es komme hinzu, dass sich die Klägerin alle unfallbedingten Schadensersatzansprüche des Geschädigten und nicht nur seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten habe abtreten lassen; bereits dies begründe einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Dabei bestehe die Gefahr eines Interessenwiderstreits, weil die Klägerin in erster Linie auf die Begleichung der Mietwagenkosten hinwirken könne. Die Einziehung der Schadensersatzforderungen ihrer Kunden stehe auch nicht etwa in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Mietwagenunternehmer, so dass die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG entfalle; die Berufstätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugvermieters erfordere es nicht, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen. Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG habe nach § 134 BGB die Nichtigkeit der Sicherungsabtretung zur Folge, so dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle.


II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. In Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist bestimmt:
"Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: ..."
In Erweiterung des Erlaubniszwangs heißt es in § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (5. AVO) vom 29. März 1938 (RGBl. I S. 359):
"Der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. ..."
Die Frage, ob Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 5. AVO verletzt ist, wenn ein Fahrzeugeigentümer, dessen Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer an den Vermieter des für die Dauer des Ausfalls seines Fahrzeugs angemieteten Ersatzfahrzeugs abtritt, war schon wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dabei ging es um unterschiedliche Fallgestaltungen:

In dem der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65 - BGHZ 47, 364 - zugrunde liegenden Fall hatte der Unfallgeschädigte sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall in einer formularmäßigen Abtretungsurkunde an den Mietwagenunternehmer abgetreten; der Mietwagenunternehmer hatte es übernommen, die Höhe des ersatzfähigen Schadens zu ermitteln und die Ersatzforderung des Unfallgeschädigten zu verwirklichen. In dieser Forderungsabtretung hat der Senat einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG erblickt. Dabei war für ihn die Eigenart der zwischen Mieter und Vermieter getroffenen Vereinbarung entscheidend, die darin bestand, dass der Mieter dem Vermieter ohne ein besonderes Sicherungsbedürfnis die Besorgung von Rechtsangelegenheiten übertragen hatte, um die er sich eigentlich selbst hätte kümmern müssen. Der Senat sah für den Mieter die Gefahr von Rechtsnachteilen, wenn dem Vermieter die Sachkunde und Zuverlässigkeit fehlten, die für die geschäftsmäßige Regulierung von Schadensersatzforderungen aus Kraftfahrzeugunfällen erforderlich sind, mithin eine Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG gerade vorbeugen will. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 RBerG lagen nach Ansicht des Senats nicht vor, weil es die Berufstätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugvermieters nicht erfordere, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen der Kunden zu befassen (vgl. Hauss in LM RBerG § 1 Nr. 13). Auf dieser Linie bewegt sich ferner ein Senatsurteil vom 20. Februar 1968 (VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576).

In weiteren Fällen ging es um das organisierte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter ("Unfallhelfer-Ring"), die für den Unfallgeschädigten die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche in die Hand genommen hatten. In dem dem Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71 - BGHZ 61, 317 zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Bank, die Unfallgeschädigten Kredite gewährt hatte, zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag die Schadensersatzansprüche der Kreditnehmer aus dem Unfall abtreten lassen. Die Kreditnehmer wurden der Bank durch einen als "Unfallhelfer" auftretenden Mietwagen- und Abschleppunternehmer zugeführt. Mit der Unterzeichnung des Kreditantrags beim Mietwagenunternehmer beauftragte der Unfallgeschädigte formularmäßig einen von diesem vorgeschlagenen Rechtsanwalt, den er anwies, sämtliche für ihn eingehenden Zahlungen (auch Schmerzensgeld) an die Bank bis zur Höhe ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag abzuführen. Auch in diesem Fall wertete der Senat die Abtretung als Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 5. AVO. Dabei ließ er sich von dem Gedanken leiten, dass die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten auf ein Zusammenwirken von Rechtsanwalt, Bank und "Unfallhelfer" ausgerichtet war und nach der Anlage der Geschäftsbeziehungen eine Mitwirkung des Geschädigten gar nicht erwartet wurde. Hier bestand für ihn die Gefahr, infolge von Interessenkonflikten, denen vorzubeugen der Sinn des Rechtsberatungsgesetzes ist, Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. Weber in LM RBerG § 1 Nr. 22). Auch in diesem Fall ließ der Bundesgerichtshof Art. 1 § 5 RBerG nicht eingreifen, weil die geschäftsmäßige Regulierung von Unfallschäden der Kreditnehmer kein notwendiges Hilfsgeschäft für die Kreditgeschäfte einer Bank ist. Diese Grundsätze hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 18. Januar 1974 (I ZR 13/73 - LM RBerG § 1 Nr. 23 = NJW 1974, 557) auf einen Fall übertragen, in dem ein Mietwagenunternehmer im Zusammenwirken mit einer Bank und einem Rechtsanwalt unfallgeschädigte Kunden von der gesamten Schadensabwicklung einschließlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer entlastet und bei der Vermittlung einer Vorfinanzierung der Unfallschäden durch die Bank gezielt und mit Nachdruck darauf hingewirkt hatte, dass der Unfallgeschädigte einen bestimmten Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche beauftragte. Auch hier stand der Gedanke im Vordergrund, dass der Geschädigte die Schadensregulierung faktisch aus der Hand gegeben hatte und durch den Interessenwiderstreit, in dem sich der beauftragte Rechtsanwalt befand, der Gefahr von Rechtsnachteilen ausgesetzt war. Ebenso gelangte der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - NJW 1977, 431 = VersR 1977, 250 - zu dem Ergebnis, dass ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernommen hatte, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig ist, wenn die Bank im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen. Nach Auffassung des III. Zivilsenats war angesichts der mit der organisierten Unfallhilfe verbundenen zahlreichen Möglichkeiten eines Konflikts zwischen den entgegengesetzten Interessen der Beteiligten und insbesondere der Gefahr einer Benachteiligung des Unfallgeschädigten der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, das eine sachgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährleisten soll, betroffen.

In einem anders gelagerten Fall hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hingegen entschieden, dass die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche des unfallgeschädigten Kunden nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt (Urteil vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 = VersR 1974, 973). In diesem Fall hatte sich der Mietwagenunternehmer in einem mit "Sicherungs-Abtretungserklärung" überschriebenen Formular die Ansprüche des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Ersatzwagen-, Reparatur-, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie auf Ersatz der Wertminderung in Höhe der entstehenden Ersatzwagenkosten zur Sicherung abtreten lassen; in der Abtretungserklärung hieß es, dass der Mieter selbst für die Geltendmachung seiner Ansprüche sorgen werde. Nach Beendigung der Mietzeit hatte der Vermieter dem Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Kopie der "Sicherungs-Abtretungserklärung" mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Schadensabrechnung übersandt. Der I. Zivilsenat ist davon ausgegangen, dass bei dieser Vertragsgestaltung die Abtretung nicht dem Zweck diente, dem Mietwagenunternehmer die Schadensregulierung zu ermöglichen, vielmehr hatte nach den formularmäßigen Bedingungen der Geschädigte für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche - auch soweit sie abgetreten waren - selbst zu sorgen. Der Mietwagenunternehmer war zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nur dann berechtigt, wenn er bei der Schadensabrechnung keine Zahlung erhalten und den Geschädigten erfolglos zur Zahlung der Mietwagenkosten aufgefordert hatte. Diese Rechtsprechung hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - NJW 1985, 1223 = VersR 1984, 986 - fortgesetzt. Danach verstößt es nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen Bericht zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern klargestellt ist, dass die Kunden für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen. Die Erklärungen, nach denen der Geschädigte für die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst zu sorgen hatte, konnten im damals entschiedenen Fall nach den getroffenen Feststellungen nicht als Scheinerklärungen gewertet werden.

2. In Anwendung dieser Grundsätze, denen der erkennende Senat folgt, ist auf dem Boden der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Abtretung vom 11. April 1991 von der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 5. AVO erfasst wird. Das Berufungsgericht stellt bei der Anwendung dieser Vorschriften zu Recht nicht auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände ab, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. Senat BGHZ 61, 317, 320 f.). Es gelangt danach mit Erwägungen und Wertungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, zu der tatrichterlichen Überzeugung, dass sich die in die Abtretungserklärung aufgenommene Wendung, nach der der Mieter selbst für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche sorgen werde, als bloße Anpassung an die Rechtsprechungsgrundsätze erweist, während in Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs zielbewusst abgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht deshalb Bedenken, weil sie auch auf der Einbeziehung von Umständen (z.B. der Beauftragung einer Anwaltskanzlei durch die Klägerin mit der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs) beruht, die erst nach der Abtretung eingetreten sind. Es blieb dem nach § 286 ZPO zur freien Würdigung des Prozessstoffs befugten Tatrichter unbenommen, durch Rückschlüsse aus den nachvertraglichen Umständen den wahren Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Geschädigten festzustellen. Ferner kann die Revision für ihren Standpunkt, dass die Erlaubnispflicht aus Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG hier nicht eingreife, aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1984 (aaO.) nichts herleiten. Auch nach dieser Entscheidung steht außer Frage, dass die Erlaubnispflicht ausgelöst wird, wenn der Vermieter seinem Kunden die Verfolgung und Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs abnimmt. Mit einer solchen Vereinbarung wird der Geschädigte Gefahren ausgesetzt, die Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerade verhindern will. Im Streitfall umfasst die Abtretung alle Schadensersatzansprüche, die dem Geschädigten aus dem Unfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zustehen. Allerdings beschränkt sich die Abtretung der Höhe nach auf die Mietwagenkosten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Möglichkeit hat, zur Befriedigung ihres Anspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers auch auf andere Ansprüche des Geschädigten als den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zurückzugreifen und damit für den Geschädigten Rechtsnachteile herbeizuführen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, deren Verletzung nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der hier in Rede stehenden Abtretung führt (BGHZ 47, 364, 369), auch nicht nach der Freistellungsregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,

  1. dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;"
Der Senat hat, wie dargelegt, im Urteil vom 18. April 1967 (aaO) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 RBerG nicht vorliegen, weil es die Berufstätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugvermieters nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen. Das gilt auch noch heute. Allerdings geht der Senat mit der Revision davon aus, dass das Vorgehen der Klägerin inzwischen branchenüblich geworden ist und von den Kraftfahrzeugvermietern sogar erwartet wird, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechnen und ihm gegenüber die Ansprüche der Geschädigten verfolgen und durchsetzen. Auch verkennt der Senat nicht, dass sich Berufsbilder ändern können und ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht erst angenommen wird, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden schlechthin nicht möglich ist, sondern schon dann, wenn sie nicht sachgemäß erledigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVa ZR 158/86 - NJW 1988, 561, 563 = LM RBerG § 5 Nr. 18 zu Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Das bedeutet indes entgegen der Auffassung der Revision und einer im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Auflage 1992, Art. 1 § 5 Rdn. 8) nicht, dass bei der Auslegung des Merkmals des unmittelbaren Zusammenhangs auch die subjektive Erwartung des Kunden, dass der Unternehmer das rechtliche Hilfs- oder Nebengeschäft miterledigt, Berücksichtigung finden kann. Art. 1 § 5 RBerG gebietet nicht nur deshalb eine enge Auslegung, weil er eine Ausnahmevorschrift ist. Vielmehr folgt dies auch aus dem funktionalen Zusammenhang dieser Vorschrift mit Art. 1 § 1 RBerG. Danach bedarf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einer Erlaubnis, die die zuständige Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen darf. Diese gesetzgeberische Regelung darf der Richter nicht durch eine großzügige Auslegung des Art. 1 § 5 RBerG, nach der die behördliche Entscheidungskompetenz durch einen richterlichen Generaldispens weitgehend ersetzt würde, faktisch unterlaufen.

Daraus folgt, dass Art. 1 § 5 RBerG wie bisher streng auszulegen ist, so dass seine Voraussetzungen hier zu verneinen sind. Die Tätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugvermieters lässt sich auch ohne die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Kunden sachgemäß erledigen.

4. Dem Senat ist bewusst, dass für die Einschaltung des Kraftfahrzeugvermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein starkes praktisches Bedürfnis spricht. Es ist indes Aufgabe der zur Erlaubniserteilung zuständigen Behörde, nicht des Gerichts, dem Rechnung zu tragen. Die Bindung des Richters an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt es, wie dargelegt, nicht zu, diesem Bedürfnis durch eine die gesetzgeberische Regelung überholende richterliche Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen. Es muss vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und ggf. das Gesetz zu ändern. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch nach der bestehenden Gesetzeslage in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kraftfahrzeugvermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig ist. Es verstößt - wie dargelegt - nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen lässt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet (BGH, Urteil vom 5. Juli 1984, aaO). Allerdings muss dabei klargestellt sein und außer Zweifel stehen, dass die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen. Mit dieser Einschränkung erscheinen die Belange der Geschädigten indes nicht in übermäßiger Weise betroffen, weil dann, wenn der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten der Durchsetzung bedarf, für die anderen unfallbedingten Schadensersatzansprüche häufig dasselbe gilt, so dass der Geschädigte ohnehin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen muss.