Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 18.04.1967 - VI ZR 188/65 - Zur Erlaubnispflicht für die Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens

BGH v. 18.04.1967: Zur Erlaubnispflicht für die Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens bei Abtretung sämtlicher Ansprüche aus einem Verkehrsunfall


Der BGH (Urteil vom 18.04.1967 - VI ZR 188/65) hat entschieden:
Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfahrzeuginstandsetzungswerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregelung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach dem RBerG. Das gilt auch dann, wenn er sich die Schadenersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Ohne die behördliche Erlaubnis ist die Forderungsabtretung nichtig.


Siehe auch Rechtsdienstleistungen und Abtretung der Mietwagenkosten


Tatbestand:

Am 26. September 1963 ereignete sich auf der B Allee in D ein Verkehrsunfall, bei dem der Personenkraftwagen des Ingenieurs Hans S eines Bruders des Klägers, beschädigt wurde. Nach dem Unfall stellte der Kläger, der in D eine Autovermietung betreibt, seinem Bruder einen Mietwagen zur Verfügung und ließ das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren. Im Hinblick auf diese Leistungen unterzeichnete Hans S eine formularmäßige Abtretungsurkunde, in der es heißt, dass er seine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Unfallereignis vom 26. September 1963 "hinsichtlich des Kraftfahrzeugschadens und der Leihwagenkosten in voller Höhe unwiderruflich" an den Kläger abtrete.

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten aufgrund dieser Abtretung Schadensersatz wegen des seinem Bruder entstandenen Unfallschadens (Sachschaden, Mietwagen- und Gutachterkosten) in Höhe von insgesamt 1 764,80 DM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Forderungsabtretung verstoße gegen das Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 -- RGBl I 1478 -- (RBeratG) in Verbindung mit der 5. Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 29. März 1938 -- RGBl I 359 -- (5. AVO RBeratG); die Abtretung sei daher nach § 134 BGB nichtig. Unstreitig lässt sich der Kläger auch in anderen Fällen von Unfallgeschädigten, denen er einen Mietwagen zur Verfügung stellt, die Ersatzforderungen formularmäßig abtreten; dabei stundet er den Kunden die Mietwagen- und Reparaturkosten oder schießt sie vor. Eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBeratG besitzt er nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, er besorge mit der Einziehung der Schadensersatzforderung eine eigene Angelegenheit. Hilfsweise beruft er sich darauf, es habe sich bei der Tätigkeit für seinen Bruder lediglich um eine verwandtschaftliche Hilfe gehandelt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Wie das Berufungsgericht feststellt, gehört es zur Geschäftspraxis des Klägers, dass er sich die Schadensersatzforderungen seiner Kunden formularmäßig abtreten lässt und dann in eigenem Namen die Verhandlungen über die Schadensregulierung führt und die Ersatzforderungen einzieht. Dabei ist das entscheidende Motiv für die Abtretung nicht das Bedürfnis, für den Fall gesichert zu sein, dass der Kunde den Mietzins für den Ersatzwagen oder die Reparaturrechnung nicht zahlt. Vielmehr steht die Absicht im Vordergrund, mit der Übernahme der Schadensregulierung die Kunden dafür zu werben, dass sie gerade bei seinem Unternehmen einen Ersatzwagen anmieten. Unabhängig davon, ob die Zahlungsfähigkeit des Kunden zweifelhaft ist oder nicht, übernimmt es der Kläger von vornherein dem Kunden gegenüber, die Höhe des ersatzfähigen Schadens zu ermitteln und die Ersatzforderung zu verwirklichen. Auf diese Weise brauchen sich die Kunden um die lästige Schadensregulierung nicht zu kümmern; sie haben zudem das angenehme Gefühl, dass sie Forderungen des Klägers auf Zahlung des Mietzinses für einen Ersatzwagen oder auf Zahlung der Reparaturrechnungen erst dann ausgesetzt sind, wenn es dem Kläger nicht gelingt, die Begleichung der Forderungen vom Schädiger oder seiner Versicherung zu erreichen.


II.

Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages angenommen, aus dem der Kläger seine Sachbefugnis herleitet.

1. Wer es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kraftfahrzeugeigentümer deren Schadensersatzansprüche im Verhandlungs- oder Prozessweg durchzusetzen und einzuziehen, besorgt damit im Sinne des Art. 1 § 1 RBeratG fremde Rechtsangelegenheiten und bedarf daher der behördlichen Erlaubnis zu dieser Tätigkeit. Diese Erlaubnispflicht entfällt nicht deshalb, weil dem Kläger die einzuziehenden Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abgetreten und die eingegangenen Beträge vereinbarungsgemäß auf seine Mietzins- oder Werklohnforderung gegen den Kunden angerechnet werden. Wie Art. 1 § 1 RBeratG klarstellt, ist auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Geht es dem Abtretungsempfänger bei der Einziehung der abgetretenen Forderung wesentlich darum, eine ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er allerdings eine eigene Angelegenheit. Anders liegen die Dinge bei der Geschäftspraxis des Klägers. Dieser übernimmt die Schadensregulierung als Kundendienst. Demgemäß zieht er die Schadensersatzforderungen der Kunden ein, bevor er die Kunden für seine eigenen Leistungen in Anspruch nimmt. Die Eigenart der vom Kläger geschlossenen Verträge liegt darin, dass ihm die Kunden ohne ein besonderes Sicherungsbedürfnis die Besorgung von Rechtsangelegenheiten übertragen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Wenn auch der Kläger ein gewisses Interesse an der Durchführung der Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) hat, so steht dieses Interesse doch sehr im Hintergrund. Denn gelingt es nicht, auf die Schadensersatzforderungen Beträge einzuziehen, so wird der Kläger in aller Regel für seine Mietzins- und Werklohnforderungen bei den Kunden Befriedigung erhalten. Eine ungünstige Schadensregulierung geht also zu Lasten der Kunden. Sie müssen bei Nichtrealisierung der Schadensersatzforderungen die Mietzins- und Reparaturrechnungen des Unternehmers aus eigenen Mitteln zahlen. Auch steht bei einer nicht sorgfältigen Schadensregulierung zu befürchten, dass die Geschädigten für den Teil ihrer Schadensersatzforderungen unbefriedigt bleiben, der die Forderungen des Unternehmers übersteigt. Die Abtretung der Schadensersatzforderungen ändert daher nichts daran, dass der Unternehmer mit der Einziehung der Forderungen Rechtsangelegenheiten seiner Kunden besorgt, für deren Rechnung er tätig wird. Besitzen Unternehmer, die die Regulierung von Schadensersatzforderungen ihrer Kunden aus Kraftfahrzeugunfällen geschäftsmäßig betreiben, nicht die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit, so ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Schaden der Rechtspflege und der Rechtsuchenden in ungeeignete Hände gelegt. Eben dieser Gefahr will Art. 1 § 1 RBeratG durch die Einführung des Erlaubniszwangs vorbeugen. Fällt die Tätigkeit des Klägers nach Wortlaut und Zweck des Art. 1 § 1 RBeratG unter diese Vorschrift, so bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Oberlandesgerichts, das die Erlaubnispflicht aus § 1 der 5. AVO zum RBeratG herleitet.

Für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBeratG ist es unerheblich, wie der Kläger seine Vergütung für die Bearbeitung fremder Rechtsangelegenheiten kalkuliert und ob er im Einzelfall Rechtsanwälte bestellt, die die Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften der Schädiger führen oder die Forderungen einklagen sollen. Der Kläger bedarf der behördlichen Erlaubnis, weil er es geschäftsmäßig übernimmt, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

2. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG. Danach stehen die Vorschriften des Gesetzes dem nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung soll vermeiden, dass einem Unternehmer die Ausübung seines Berufs durch das RBeratG deshalb unmöglich gemacht oder erschwert wird, weil mit dem Beruf nach dessen Eigenart gleichzeitig eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Gemeint sind solche Berufe, die sich ohne gleichzeitige rechtliche Beratung kaum sachgemäß ausüben lassen (vgl. BGHSt 6, 134, 137). An diesem, dem Berufsbild entsprechenden engen Zusammenhang fehlt es im vorliegenden Fall. Die Berufstätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugvermieters oder eines gewerblichen Kraftfahrzeugmechanikers erfordert es nicht, dass sich der Unternehmer geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden befasst. Wird eine solche Tätigkeit von Unternehmern aus Werbungsgründen übernommen, so handelt es sich um eine zusätzliche, mit dem Hauptberuf nur äußerlich verbundene Tätigkeit. Ein unmittelbarer Zusammenhang, wie ihn Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG voraussetzt, ist nicht gegeben.

Endlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass es der Bruder des Klägers war, der bei ihm einen Ersatzwagen mietete und ihm seine Schadenersatzforderung abtrat. Wickelte der Kläger das Geschäft mit seinem Bruder genau in der formularmäßigen Art ab, wie sie sonst zwischen dem Kläger und seinen Kunden üblich war, so handelte es sich um einen Einzelfall im Rahmen einer geschäftsmäßig ausgeführten Tätigkeit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwandtschaftsverhältnis für die Ausgestaltung der rechtsgeschäftlichen Beziehungen irgendeine Rolle gespielt hat.

3. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHZ 37, 258 ausgeführt hat, ist ein unter Verletzung des RBeratG geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig. Nur bei Anerkennung der Nichtigkeit des Vertrages wird der Zweck des RBeratG gewahrt, das eine geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten durch Personen ausschließen will, denen nicht auf Grund einer Überprüfung eine behördliche Erlaubnis erteilt ist. Die Abtretung der Schadensersatzforderung steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag; sie erscheint als das rechtstechnische Mittel, das den Unternehmer instand setzen soll, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen. Angesichts dieses Zusammenhangs erstreckt sich die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch auf die Abtretung. Für die Annahme einer Nichtigkeit des Forderungserwerbs spricht zudem die Vorschrift des § 1 der 5. AVO zum RBeratG. Danach ist die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des RBeratG auch zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung erforderlich. Nach der Fassung und dem Zweck dieser Vorschrift muss angenommen werden, dass es sich bei der Erlaubnis um ein Wirksamkeitserfordernis der Abtretung handelt. Sieht das Gesetz aber den Forderungserwerb beim Fehlen der Erlaubnis dann als unwirksam an, wenn die Forderung auf eigene Rechnung eingezogen werden soll, so muss der Forderungserwerb erst recht unwirksam sein, wenn der Abtretungsempfänger die Forderung im wesentlichen für Rechnung anderer einziehen will.

Auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landgerichte hat Forderungsabtretungen der hier vorliegenden Art an Mietwagenunternehmer der Anwendung des RBeratG unterstellt und bei fehlender behördlicher Erlaubnis die Nichtigkeit angenommen (vgl. OLG Koblenz VersR 1966, 93; OLG Düsseldorf AnwBl 1966, 99; OLG Köln NJW 1967, 399; OLG Oldenburg VersR 1967, 362; LG Nürnberg-Fürth VersR 1965, 670; 1967, 240; LG Düsseldorf VersR 1965, 1138; 1966, 173).


III. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.