1. |
Im Verkehrsunfallprozess hat derjenige, der sich auf das vollständige Zurücktreten seiner eigenen mitwirkenden, nicht erhöhten Betriebsgefahr hinter dem Verantwortungsanteil des Unfallgegners mit der Folge dessen voller Haftung für die Unfallfolgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG beruft, die tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen sich ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Unfallgegners ergibt, der dessen volle Einstandspflicht rechtfertigt.
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2. |
u den Voraussetzungen der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nach neuem Recht.
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