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OLG Celle Urteil vom 28.02.2012 - 14 U 49/11 - Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
OLG Celle v. 28.02.2012: Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall aus dem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle
Das OLG Celle (Urteil vom 28.02.2012 - 14 U 49/11) hat entschieden:
- Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen.
- Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte.
- Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen.
- In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig.
- Zu den weiteren Berechnungsparametern bei der Ermittlung des Normaltarifs (u.a. Fahrzeugklasse, Abrechnungseinheit, weitere Nebenleistungen).
Siehe auch Mietwagenkosten und Unfallersatztarif
Aus den Entscheidungsgründen:
A.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung in einer Kleinstadt im Umfeld von F. Sie macht aus abgetretenem Recht nicht regulierte (Rest)Ansprüche von 11 Unfallgeschädigten geltend, die nach der Inanspruchnahme von Mietwagen von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der jeweiligen Unfallgegner nicht erstattet worden sind. Die Klägerin hat geltend gemacht, die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten entsprächen dem sog. Normaltarif, der sich nach ihrer Ansicht aus den Modus-Werten der Schwacke-Liste für das Jahr 2007 nebst Zuschlägen für Vollkaskoversicherung (zum Teil mit reduzierter Selbstbeteiligung), Winterbereifung, Bringen und Abholen sowie die Vereinbarung von zusätzlichen Fahrern ergebe. Sie hat gemeint, ersparte eigene Aufwendungen seien hinreichend dadurch berücksichtigt worden, dass jeweils Mietwagen aus einer um eine Stufe niedriger liegenden Fahrzeugklasse als der Unfallwagen angemietet worden seien. Da in allen Fällen die genaue Mietdauer zunächst nicht bekannt gewesen sei, sei der erstattungsfähige Mietwagenpreis durch Multiplikation der Ein-Tages-Preise der Schwacke-Liste mit der Zahl der Tage der tatsächlichen Anmietdauer zu ermitteln. Maßgebend sei der Postleitzahlenbezirk für den Sitz des von ihr betriebenen Mietwagenunternehmens. Die Klägerin hat im Übrigen behauptet, die Geschädigten hätten nicht über Kreditkarten verfügt und seien zudem dringend auf einen Mietwagen angewiesen gewesen. Deshalb sei hier zusätzlich in allen Fällen ein 20 %iger Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen auf den erstattungsfähigen Normaltarif gerechtfertigt. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin einen offenen Restanspruch von 7.169,14 € ermittelt, den sie nebst Rechtshängigkeitszinsen mit ihrer Klage geltend gemacht hat.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dass die von der Klägerin den Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten dem Normaltarif entsprächen. Denn dieser sei nach ihrer Auffassung unter Zugrundelegung des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen zu ermitteln. Insoweit könne hier der Preisspiegel aus dem Jahr 2009 herangezogen werden, weil die Preise des Jahres 2009 ohnehin höher gewesen seien als im Vorjahr 2008. Abzustellen sei dabei auf den dort ausgewiesenen Großraum F. Zusatzkosten für Sonder- bzw. Nebenleistungen seien nicht erstattungsfähig. Da die Unfallfahrzeuge teilweise älter als 10 Jahre alt gewesen seien, müsse in diesen Fällen bei der Eingruppierung für die Normalpreisermittlung eine um zwei Gruppen tiefere Fahrzeugklasse gewählt werden. Der Mietpreis für die Gesamtmietzeit sei, wenn diese länger als 7 Tage gedauert habe, nach dem Wochenpreis zu errechnen, sonst nach der 3-Tages-Pauschale. Die Schwacke-Liste sei zur Normalpreisermittlung nicht geeignet. Hierzu hat die Beklagte Sachverständigengutachten aus anderen Rechtsstreiten sowie für alle 11 Fälle nachträglich von ihr selbst recherchierte Internetangebote vorgelegt. Zu diesen Angeboten hat sie behauptet, dieselben Tarife wären den Geschädigten auch im tatsächlichen Anmietzeitraum und bei telefonischer oder persönlicher Anmietung in der ausgewiesenen Vermietstation in Rechnung gestellt worden. Hierzu hat sich die Beklagte auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat mit am 28. Januar 2011 verkündeten Urteil, auf das auch im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Klage teilweise in Höhe von 4.027,05 € nebst anteiliger Zinsen stattgegeben. Es hat ohne Beweisaufnahme den Normalpreis auf der Basis des arithmetischen Mittels zwischen Fraunhofer Mietpreisspiegel und Schwacke-Liste geschätzt und auf den so ermittelten Wert noch pauschal 20 % wegen eines höheren Risikos und Abwicklungsaufwandes im Unfallvermietungsgeschäft aufgeschlagen. Zuschläge für Bringen und Abholen der Mietwagen sowie die Ausstattung mit Winterreifen hat das Landgericht generell nicht zuerkannt, für einen Zusatzfahrer hat es Mehrkosten in den Fällen 8 und 11 aberkannt. Seine sonstigen Berechnungsparameter hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin vollständige Klagabweisung erstrebt. Sie rügt, das landgerichtliche Urteil sei letztlich in der Herleitung der Urteilssumme nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere dagegen, dass das Landgericht im Rahmen seiner Mittelwertbildung die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage herangezogen hat. Dies sei hier nicht statthaft gewesen, denn die Beklagte habe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichende, einzelfallbezogene Einwendungen gegen die Eignung der Schwacke-Liste erhoben und unter Beweis gestellt. Deshalb hätte das Landgericht entweder ausschließlich den Fraunhofer Mietpreisspiegel anwenden oder aber Sachverständigenbeweis zum seinerzeitigen örtlichen Normaltarif erheben müssen. Unabhängig davon sei jedenfalls der vom Landgericht angenommene zusätzliche Aufschlag von 20 % auf den jeweiligen Normalpreis nicht gerechtfertigt, weil ein besonderer Abwicklungsaufwand oder ein höheres Risiko in Unfallsachen weder generell bestehe noch zur Erforderlichkeit in den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfällen konkret etwas vorgetragen worden sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie hält ihren Vortrag, die Geschädigten hätten keine Kreditkarten besessen und seien auch sonst zur Vorfinanzierung von Mietwagenkosten nicht in der Lage gewesen, nicht mehr aufrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. zu der Frage, ob dieser als Geschädigter im Fall 3 beruflich und privat auf den noch am Unfalltag angemieteten Ersatzwagen dringend angewiesen war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Februar 2012 Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Ihre im ersten Rechtszug erhobenen Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wegen Verstoßes der Abtretungsvereinbarungen mit den Geschädigten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht erneut aufgegriffen. Sie erweisen sich auch in der Sache als unbegründet, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht ausgeführt hat (vgl. dazu u. a. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10 juris-Rdnrn. 5 ff. sowie ausführlich OLG Stuttgart, NZV 2011, 566 juris-Rdnrn. 48 ff. mit überzeugender Begründung; ähnlich jetzt ausweislich einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2012 auch BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 VI ZR 143/11).
2. Die von der Klägerin den Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in allen 11 Fällen nur teilweise zu erstatten.
a) Im Fall 1 besteht von vornherein kein Anspruch auf Ersatz von weiteren Mietwagenkosten, da die dortige Geschädigte in der Mietdauer von 10 Tagen lediglich 35 km zurückgelegt hat. Hierauf hat der Senat bereits schriftlich hingewiesen, woraufhin die Klägerin nicht näher erwidert hat. Daher sind zusätzliche Kosten über die schon gezahlten 819,91 € hinaus der Klägerin in diesem Fall von vornherein nicht zuzusprechen. Denn es liegt nicht im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes, wenn ein Ersatzfahrzeug für einen Gebrauch gemietet wird, der wesentlich preiswerter mit anderen Mitteln etwa einem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln befriedigt werden kann (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 73 m. w. N.). Insoweit ist die Berufung der Beklagten begründet.
b) In den Fällen 2 bis 11 kommt es hingegen auf den Streit der Parteien darüber an, auf welcher Grundlage der erstattungsfähige Normaltarif zu berechnen ist.
aa) Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO dabei im Einzelnen nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann; eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat er aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH, VersR 2010, 1054 juris-Rdnr. 4 und VersR 2011, 643 juris-Rdnr. 7). Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (so zuletzt Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09 Rdnr. 18). Deshalb ist der Tatrichter bei der Verwendung dieser Listen grundsätzlich frei; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es deren Heranziehung ablehnen (BGH, a. a. O., Rdnr. 17 a. E.). Die in der Rechtsprechung und Literatur gegen beide Tabellenwerke vorgebrachten Bedenken sind jeweils durchaus nachvollziehbar und haben auch Gewicht. Die insoweit herangezogenen Argumente sind von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich und erschöpfend vorgetragen worden, auch in der Rechtsprechung sind sie bereits umfänglich aufgearbeitet und bewertet worden. Auf eine wiederholende Darstellung wird daher seitens des Senats an dieser Stelle verzichtet. Stattdessen verweist der Senat exemplarisch auf die zutreffenden zusammenfassenden Ausführungen in den Urteilen des OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 11), des OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 39 ff.) und des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242 juris-Rdnr. 41 ff.). Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an. Mit Bezug auf den vorliegenden konkreten Rechtsstreit ist zudem noch zu ergänzen, dass die von der Beklagten vorgelegten Internettarife der Vermieter Avis, Europcar, Hertz und Sixt in immerhin 6 der 11 zur Entscheidung stehenden Fälle ebenfalls Gesamtmiettarife für die jeweiligen Mietdauern ausweisen, die oberhalb der entsprechenden Werte nach der Fraunhofer-Tabelle liegen, wobei die Differenzen teilweise sogar erheblich ausfallen. Das gilt insbesondere, wenn man nicht das arithmetische Mittel der Angebote aller 4 Anbieter heranzieht, sondern einzelne der Anbieter isoliert herausgreift. Dies weckt ebenfalls Zweifel, ob die Fraunhofer-Tabelle den maßgeblichen örtlichen Normaltarif wirklich hinreichend verlässlich abbildet.
Der Senat sieht daher (ebenso wie beispielsweise der 11. Zivilsenat des OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 8 sowie die Oberlandesgerichte Saarbrücken und jedenfalls in der Tendenz Hamm) sowohl in der Schwacke-Liste als auch in dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO stützt er sich stattdessen auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird. Diese Methode findet auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend Befürworter (vgl. z. B. LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 68; LG Karlsruhe, VRR 2010, 346; zustimmend z. B. auch Nugel, Anm. zu OLG Saarbrücken [NZV 2010, 242] in juris-PR VerkR 7/2010 Anm. 1).
bb) Die von beiden Parteien gegen die Eignung der jeweiligen Tabellenwerke zur Schadensschätzung vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 12. April 2011 VI ZR 300/09, ZfS 2011, 441 Rdnr. 17) nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Einzelfall in erheblichem Umfang auswirken. Konkrete fallbezogene Einwendungen der Parteien im vorgenannten Sinne, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geben könnten, liegen hier jedoch nicht vor.
(1) Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung der Fraunhofer-Tabelle als Schätzungsgrundlage sind lediglich abstrakter Art. Die Klägerin hat zwar zur Untermauerung ihrer Auffassung verschiedene Preisangebote anderer Autovermieter vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch jeweils um Internetausdrucke, die eine Abholung des Wagens am F. Hauptbahnhof vorsehen (wo standortbedingte Zusatzgebühren anfallen) und sich nur auf eine Mietdauer von einem Tag beziehen. Diese Angebote sind daher mit der konkreten Anmietsituation der unfallgeschädigten Zedenten nicht vergleichbar, wie die Klägerin im Übrigen zu den von der Beklagtenseite vorgelegten entsprechenden Angeboten anderer Anbieter ausdrücklich selbst einwendet.
(2) Entsprechendes gilt für die von der Beklagten vorgelegten Mietangebote, mit denen sie die mangelnde Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Schätzung des maßgeblichen örtlichen Normaltarifs belegen will. Die Beklagte hat zwar anders als die Klägerin jeweils auf die konkreten streitgegenständlichen Einzelfälle abgestimmte Mietzeitdauern abgefragt. Dennoch sind die von ihr vorgelegten Angebote mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar. Denn auch hier sind örtlich deutlich entfernt liegende Mietstationen angefragt worden. Bei dem Anbieter Avis hätte das Fahrzeug in der S.straße in F. abgeholt werden müssen, bei dem Anbieter Europcar in F./M.West, bei dem Anbieter Hertz in F.H. und bei dem Vermieter Sixt in F./M.E. Diese Orte liegen sämtlichst in einiger Entfernung zur tatsächlichen Anmietstelle am Firmensitz der Klägerin in S. oder den in den einzelnen Mietverträgen bezeichneten anderweitigen Übergabeorten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann einem Geschädigten nicht ohne weiteres auferlegt werden, längere Strecken zurückzulegen und dafür Zeit und Kosten aufzuwenden, um in den Besitz eines notwendigen Mietfahrzeugs zu gelangen. Da er sein eigenes Fahrzeug dazu nicht benutzen kann (entweder ist es unfallbedingt von vornherein nicht fahrfähig oder er müsste es anderenfalls später von der Vermietstation der von der Beklagten benannten gewerblichen Autovermieter durch dritte Personen wieder abholen lassen, weil dort keine Reparaturen durchgeführt werden und er selbst den Mietwagen fahren muss), gestaltet sich eine Abholung von einem örtlich in einiger Entfernung ansässigen reinen gewerblichen Autovermieter, der nicht mit einer Reparaturwerkstatt kooperiert und auch keinen Bring- und Abholdienst anbietet, als unzumutbar beschwerlich. Dass ein derartiger Bring- und Abholdienst im Zusammenhang mit den von der Beklagten vorgelegten Mietangeboten hätte beauftragt werden können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch aus den Textausdrucken der Angebote ergibt sich dazu nichts. Ferner ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, was ein solcher Service ggf. zusätzlich gekostet hätte. Da die Klägerin hier aber ausgeführt (und auch unter Beweis gestellt) hat, die Fahrzeuge ihren Kunden überwiegend jeweils gebracht und sie auch wieder abgeholt zu haben, liegt demnach keine vergleichbare Anmietsituation vor.
Soweit das Landgericht gemeint hat, die Klägerin habe dazu nichts Ausreichendes vorgetragen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Klägerin zu jedem einzelnen Anmietvorgang konkret ausgeführt hat, wohin der Wagen gebracht und woher er wieder abgeholt worden ist (Bl. 638 d. A.) und dieses Vorbringen jeweils unter Zeugenbeweis gestellt hat, ergibt sich ein ausreichend substantiierter Sachvortrag der Klägerin bereits aus den vorgelegten Mietverträgen. Denn dort ist jeweils eingetragen, wo die Fahrzeugübergabe erfolgte und wo die vereinbarte Rückgabe stattfinden sollte. Diese Angaben sind vom jeweiligen Mieter unterschrieben worden. Schon deshalb besteht zunächst einmal kein durchgreifender Zweifel, dass es sich um inhaltlich zutreffende Angaben handelt. Dies wird im Übrigen bei einer exemplarischen Überprüfung der Fälle 1 bis 4 bestätigt. In den jeweils mit den Mietverträgen vorgelegten Sicherungsabtretungen (die ebenfalls von den Kunden unterschrieben sind) ist stets der seinerzeitige Standort des Fahrzeugs angegeben. Dabei handelt es sich um Reparaturwerkstätten. Eine Kontrolle im Internet hat ergeben, dass diese dort benannten Werkstätten jeweils ihren Sitz an dem Ort haben, der im Mietvertrag als Übergabe- und Abholort benannt ist. Die Mutmaßungen des Landgerichts, es sei nicht vorstellbar, wie die Kunden außer durch persönliche Vorsprache im Büro der Klägerin mit dieser in Kontakt getreten sein könnten, ist abwegig. Eine Bestellung ist ohne weiteres auch telefonisch möglich, wie das gesamte Vorbringen der Parteien im Rechtsstreit mit aller Deutlichkeit zeigt. In gleicher Weise liegt nahe, dass sodann ein Mitarbeiter der Klägerin den jeweils ausgewählten und telefonisch bestellten Wagen absprachegemäß in die Kfz-Reparaturwerkstatt verbracht hat, wo sich das verunfallte Fahrzeug befand.
In Anbetracht dessen ist das pauschale Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert zu qualifizieren. Es ist deshalb prozessual unbeachtlich. Hätte das Landgericht dies anders sehen wollen, hätte es im Übrigen die sämtlichen 11 von der Klägerin benannten Zeugen vernehmen müssen. Denn die Klägerin war nicht gehalten, stattdessen vorzutragen, welcher Mitarbeiter das jeweilige Bringen und Abholen erledigt hat.
Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote spiegeln auch insofern die tatsächliche Anmietsituation nicht zutreffend wider, als dort jeweils keine Winterbereifung enthalten war, die aber in den von der Klägerin vorgelegten Mietverträgen in den meisten Fällen tatsächlich vereinbart war. Um die Vergleichbarkeit des Angebots beurteilen zu können, hätte deshalb zumindest der Preis für Winterreifen erkennbar sein müssen. Das ist indessen bei den vorgelegten Angeboten nicht der Fall.
Darüber hinaus lassen sich den Internetangeboten der Beklagten nicht die Kosten einer geringeren Selbstbeteiligung im Schadenfall entnehmen. Bei den Angeboten der Unternehmen Europcar und Hertz ist keine Angabe enthalten, in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung zur Vollkaskoversicherung zu erbringen ist. Bei den Angeboten von Avis und Sixt ist zwar die Höhe der Selbstbeteiligung der inkludierten Vollkaskoversicherung angegeben. Sie ist aber jedenfalls in den Fällen 1, 3, 4 und 8 deutlich höher als in den streitgegenständlichen Mietverträgen konkret vereinbart. Denn dort ist jeweils eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 325 €, 300 € bzw. 350 € vereinbart worden, wie sich aus den Mietverträgen ergibt. Es lässt sich deshalb nicht errechnen, wie viel tatsächlich bei den von der Beklagten benannten Internetanbietern für eine vergleichbare Gestaltung des Mietvertrages hätte bezahlt werden müssen. Insoweit kommt es wie auch bei den anderen Zusatzleistungen für Sonderausstattungen (z. B. Winterreifen) für die Frage, ob vorgelegte Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der Schwacke- bzw. Fraunhofer-Liste ermittelte Normaltarif, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den Grundtarif (so zutreffend OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 63).
Die Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote scheitert darüber hinaus auch daran, dass sich aus diesen Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Tabelle ziehen lässt. Denn die Angebote beziehen sich jeweils nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse und benennen dazu dann Beispielfahrzeuge (was entweder durch Angabe dieser Bezeichnung und den Hinweis, dass kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug bestehe, deutlich gemacht wird oder durch den Zusatz „oder ähnlich“). Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist, die die Klägerin anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat (wobei die Beklagte die Richtigkeit der Eingruppierung jedenfalls hinsichtlich der Unfallwagen nicht bestritten hat). Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (so zutreffend OLG Stuttgart, a. a. O., Rdnr. 61 f.).
Hinzu kommt, dass die vorgelegten Internetangebote der Beklagten einen anderen Anmietzeitraum betreffen als in den zu entscheidenden Streitfällen (nämlich Januar 2010 anstatt März 2008 bis März 2009). Die Behauptung der Beklagten, trotzdem sei der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis auf gleichem Niveau wie in den Vorjahren, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Das ergibt sich schon aus den Erläuterungen im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer-Institutes (S. 110 ff.). Denn danach haben sich je nach Mietzeitraum und Klassenkategorie durchaus im Vergleich der Jahre 2008 und 2009 auch Preissenkungen ergeben. Dem von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, das Preisniveau sei in beiden Jahren gleich geblieben, war deshalb nicht nachzugehen. Im Übrigen würde die Einholung eines solchen Gutachtens letztlich eine reine Ausforschung darstellen.
Des Weiteren erachtet der Senat das als Beweismittel für die tatsächliche Verfügbarkeit der vorgelegten Internetangebote im realen Anmietzeitraum benannte Sachverständigengutachten als ungeeignet. Denn aus dem von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit selbst vorgelegten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. und Dipl.Kffr. M. aus dem Verfahren 1 C 0221/07 AG Viechtach ergibt sich, dass von den dortigen (in den betreffenden Fragen aufgrund einer Vielzahl von Veröffentlichungen sehr fachkundigen) Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume ausdrücklich als nicht möglich erachtet wird. Im Übrigen unterläge eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Erhebung, die die Beklagte aber gerade angreift. Denn dann müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, was nach den auf konkreten Erhebungen fußenden Ausführungen im o. g. Sachverständigengutachten K./M. aber dazu führt, dass höhere Preise als bei fiktiver Kundenabfrage benannt werden, die sich ihrerseits dann den Schwacke-Preisen annähern, während die aufgrund fiktiver Kundenabfrage gegebenen Auskünfte sich auf einem Preisniveau bewegen, das deutlich unter dem durchschnittlichen Preis des Automietpreisspiegels von Schwacke liegt.
Auch das von der Beklagten vorgelegte weitere Gutachten eines DEKRA-Sachverständigen aus G., das in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Herzberg erstattet worden ist, belegt diese Tendenz, weil danach bei anonymer, fiktiver Kundenabfrage in einer örtlichen Vermietstation des Vermieters Avis ein niedrigerer Preis ermittelt worden ist als bei offizieller Nachfrage des Sachverständigen in der zentralen Verwaltungsabteilung desselben Unternehmens.
Im Ergebnis lassen sich somit hier auch in der konkreten Betrachtung aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote keine Umstände aufzeigen, die Bedenken gegen die (Mit)Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall begründen könnten und Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bieten würden.
Zum gleichen Ergebnis kommt für ähnliche Fallkonstellationen beispielsweise auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19. Oktober 2011 16 U 55/10 juris-Rdnrn. 11 ff. und Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnrn. 8 ff. sowie Urteil vom 11. August 2010 11 U 106/09, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 8 mit der weiteren Erwägung, dass die Schwierigkeiten und Kosten der Einholung von Sachverständigengutachten in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klagforderungen stünden und außerdem ohnehin nicht zu erwarten sei, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den bei der Schätzung herangezogenen Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen seien und zu genaueren Ergebnissen führen könnten).
3. Mit dem Ausgangspunkt der Mittelwertbildung von zwei Listen als Schätzungsgrundlage für den Normalpreis für die Anmietung eines Mietwagens auf dem maßgeblichen örtlichen Markt sind allerdings keineswegs im Detail alle Fragen geklärt, die letztlich zu einem rechnerisch nachvollziehbaren Ergebnis einer Schätzung nach dieser Maßgabe führen. Vielmehr besteht auch bei den einzelnen Berechnungsparametern in der Rechtsprechung vielfältiger Streit. Der Senat legt nachstehend die Berechnungsschritte dar, aus denen sich die im vorliegenden Fall ausgeurteilten Beträge ergeben. Er beabsichtigt, in Zukunft bei noch auftretenden Fällen prinzipiell die gleiche Berechnungsweise anzuwenden, es sei denn, die Entscheidungspraxis des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben Anlass zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsauffassung.
a) Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk:
Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist nach Ansicht des Senats der Anmietort maßgebend, also der Postleitzahlbezirk des Vermieters. Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (ebenso OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 47; LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 78; Riedmeyer, ZfS 2010, 70 bei Fußnote 17; BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 7/09, unter 4. im 3. Abs. der Gründe/Bl. 380 d. A.).
b) Jahrgang der Liste:
Die Berechnung hat unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen zu erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 47). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht pauschal auf eine Liste aus einem späteren Erhebungszeitraum zurückgegriffen werden, da es in nachfolgenden Erhebungszeiträumen durchaus auch zu Preissenkungen gekommen ist (s. dazu oben).
Die Fraunhofer-Tabelle 2009 stützt sich auf Daten, die im Zeitraum vom 12. Mai bis 3. August 2009 erhoben wurden (S. 14 der Erläuterungen zum Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009 des Fraunhofer Instituts). Die Liste des Jahres 2008 beruht auf Daten, die im Erhebungszeitraum vom 19. Februar bis 16. April gesammelt wurden (S. 7 der Erläuterungen der Tabelle zum Jahr 2008).
Entsprechendes muss allerdings auch für die Schwacke-Liste gelten. Deshalb kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht pauschal für alle streitgegenständlichen Fälle die Schwacke-Liste aus dem Jahr 2007 herangezogen werden. Die Schwacke-Liste 2007 ist im September 2007 veröffentlicht worden, die Schwacke-Liste für das Jahr 2008 im September 2008. Die Dateneingabe ist etwa 3 Monate zuvor erfolgt; dies ergibt sich aus den jeweiligen Erläuterungen im Editorial der Schwacke-Listen. Ferner wird dort mitgeteilt, dass sich die Preise bei Autovermietern in langen Zeiträumen ändern, und zwar in der Regel im Frühjahr. Demnach bildet der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 die Preise von Frühjahr 2007 bis Frühjahr 2008 ab, der Preisspiegel von 2008 die Preise von Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2009.
In entsprechender Weise ist aufgrund dieser Informationen davon auszugehen, dass die Fraunhofer-Erhebung von 2009 (mit der Datenerhebung zwischen Mai und August 2009) die ab Frühjahr 2009 geltenden Preise abbildet, die Fraunhofer-Tabelle von 2008 hingegen die Preise ab Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2009.
Nachdem hier die Mietzeiträume in allen streitgegenständlichen Fällen in der Zeit ab 15. März 2008 bis Ende März 2009 liegen, hat in allen Fällen die Normalpreisschätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 sowie des Fraunhofer-Marktpreisspiegels 2008 zu erfolgen.
c) Fahrzeugklasse:
Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist fraglich, ob dabei auf den angemieteten Ersatzwagen oder den beschädigten Unfallwagen abzustellen ist. Die Parteien haben im vorliegenden Streitfall die Einordnung in die Schwacke- bzw. Fraunhofer-Liste nach der Fahrzeugklasse des Mietwagens vorgenommen und streiten darüber, inwieweit wegen des Alters der Unfallfahrzeuge in Einzelfällen eine Geringergruppierung um mehr als eine Fahrzeugklasse (die die Klägerin selbst jeweils schon berücksichtigt hat) geboten ist.
Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansatz jedoch nicht zutreffend. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 68 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das gilt grundsätzlich auch für ältere Kraftfahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist (Geigel, a. a. O., m. w. N.). Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert tatsächlich bereits deutlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird (was nicht allein aus dem Alter des Fahrzeugs abgeleitet werden kann), kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedrigeres zurückzugreifen (vgl. Geigel, a. a. O., m. w. N.). Da der Beklagten aus den ihr vorliegenden Schadensgutachten der Zustand der Unfallwagen näher bekannt ist, hätte hierzu die Beklagte näher vortragen müssen. Denn in der Sache handelt es sich um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB, wenn trotz eines deutlich verringerten Gebrauchswertes des verunfallten Fahrzeugs ein neuwertiges klassengleiches Ersatzfahrzeug angemietet wird. Entsprechender Sachvortrag der Beklagten fehlt jedoch im vorliegenden Fall.
Aufgrund dessen ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu verfahren, dass ungeachtet der tatsächlichen Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs zunächst für die Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke- und Fraunhofer-Tabelle auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abzustellen ist und dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag zu berücksichtigen sind, den der Senat in seiner neueren Rechtsprechung auf 5 % der Mietwagenkosten bemisst (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 20 i. V. m. Rdnr. 28 und LG Dortmund, VRR 2011, 187 juris-Rdnr. 80 und Rdnr. 124; vgl. ferner OLG Celle, Urteil vom 30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris-Rdnrn. 31 ff. mit näherer Begründung des pauschalen Abzugsbetrags von 5 % für ersparte Eigenaufwendungen in Fällen ohne individuelle Besonderheiten). Diese Berechnungsweise korrespondiert damit, dass auch sonst die Anmietung eines kleineren, leistungsschwächeren und damit einer geringeren Fahrzeugklasse zuzuordnenden Mietfahrzeuges stets im Zusammenhang mit der Vorteilsausgleichung erörtert wird. Die Anmietung eines solchen klassenniedrigeren Fahrzeugs dient letztlich nur der Vermeidung des Abzugs von Eigenersparnissen (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 90 f.). Bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises eines Ersatzwagens kann deshalb darauf nicht abgestellt werden. Allerdings ist im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung zu beachten, dass ungeachtet der Ermittlung des Normalpreises nach der höheren Fahrzeugklasse letztlich die jeweils angefallenen tatsächlichen Mietwagenkosten die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schadensersatzbetrag bilden (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rdnr. 20).
d) Modus oder arithmetisches Mittel:
Die Fraunhofer-Tabelle weist von vornherein lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte aus. Bei den Schwacke-Listen ist dies anders. Dementsprechend besteht Streit, ob bei der Ermittlung des Normalpreises nach der Schwacke-Liste auf den sog. Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte) abzustellen ist oder auf das bei Schwacke ebenfalls ausgewiesene arithmetische Mittel. Die Rechtsprechung variiert auch hierzu erheblich. Auf den Modus stellen beispielsweise ab: OLG Köln (5. und 19. Zivilsenat, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 9 und NZV 2011, 450 juris-Rdnr. 8) sowie das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 48). Demgegenüber ziehen das LG Dortmund (a. a. O. juris-Rdnr. 82) sowie das OLG Hamm (RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 21) auch bei Schwacke das arithmetische Mittel heran. Letzteres erscheint dem Senat vorzugswürdig. Zum einen werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Außerdem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert in der Gesamtschau eine geringere Fehlerneigung. Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden (so zutreffend OLG Frankfurt, SP 2010, 401 juris-Rdnr. 28).
e) Abrechnungseinheit:
Sehr unterschiedlich wird in der Rechtsprechung des Weiteren die Frage gehandhabt, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer anzuwenden ist.
Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Tabelle weisen getrennte Preise für Mietdauern von 1 Tag, 3 Tagen und 7 Tagen (bzw. 1 Woche) aus, wobei die auf 1 Tag bezogenen Durchschnittspreise mit jeder Verlängerung der Abrechnungseinheit niedriger werden.
Jedenfalls kann nicht der im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin vertretenen Auffassung gefolgt werden, es sei stets für die gesamte Mietzeit nur der entsprechend vervielfältigte 1TagesSatz anzuwenden, weil bei der Anmietung die konkrete Mietzeit noch nicht bekannt gewesen sei. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. Februar 2010 VI ZR 139/08 unter B. 2. b), cc) der Gründe Bl. 368 d. A.) zutreffend darauf verwiesen, dass bei der Tarifermittlung zu berücksichtigen ist, wenn zum Zeitpunkt der Anmietung die konkrete Reparaturdauer noch nicht bekannt war. Das kann aber nur dann zur Anwendung der 1TagesPauschale führen, wenn bei verständiger Würdigung nicht mit einer längeren Reparaturdauer als einem Tag gerechnet werden musste. Das war indessen in keinem der streitgegenständlichen Mietverhältnisse der Fall, sodass die Normalpreisermittlungen der Klägerin insgesamt unzutreffend sind.
In der Rechtsprechung werden im Übrigen zwei Berechnungsvarianten angewandt. Dabei wird jeweils von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ausgegangen. Nach der einen Methode wird diese Gesamtzeit dann nachträglich in entsprechende Zeitabschnitte aufgeteilt und dazu die zugehörigen Preise der Tabellen ermittelt. Z. B. wird bei einem Mietzeitraum von 11 Tagen ein Wochentarif, ein 3-Tages-Tarif und ein 1TagesTarif addiert (so z. B. LG Dortmund, a. a. O. und OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 juris-Rdnrn. 47 und 54; ähnlich auch OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 14). Nach anderer Ansicht (z. B. OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 18) wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Bei einer tatsächlichen Mietdauer von 4 Tagen wird damit der Preis des 3-Tages-Zeitraumes durch 3 dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit 4 Tagen Gesamtmietdauer multipliziert.
Dem Senat erscheint die letzte Auffassung vorzugswürdig. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte ihren Grund darin hat, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wieder-Empfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Ferner hat die Beklagte durch Vorlage einer Preisinformation des Mietunternehmens Avis auch belegt, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen. Dies korrespondiert im Übrigen mit der konkreten Handhabung im vorliegenden Fall. Dort sind in sämtlichen Mietverträgen von vornherein gar keine Preisansätze für verschiedene Anmietzeiträume angegeben, obwohl das Vertragsformular dafür durchaus entsprechende Formularspalten vorsieht. Vielmehr ist in den anschließend erteilten Rechnungen immer ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer ausgeworfen worden, der abgesehen vom Fall 1 dann auch in keinem der Fälle im Einzelnen nach Zeitabschnitten der Tarife näher aufgespalten worden ist.
Demnach ist hier in den Fällen 5, 7, 8 und 10 der Preis nach dem 3-Tages-Tarif zu bestimmen, in den übrigen Fällen hingegen nach dem Wochentarif. Mindestmietzeiten von 3 Tagen bzw. 1 Woche waren dort auch jeweils von vornherein zu erwarten.
f) Vollkaskoversicherung:
Inwieweit Mehrkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung berücksichtigungsfähig sind, ist im Einzelnen in der Rechtsprechung ebenfalls umstritten.
Hier ist zwischen der Erlangung eines Vollkaskoschutzes als solchem mit einer Selbstbeteiligung zwischen 500 und 1.000 € sowie einer weiteren Ermäßigung des Selbstbeteiligungsbetrages auf 300 bis 350 € zu unterscheiden.
aa) Für den Vollkaskoversicherungsschutz mit höherer Selbstbeteiligung gilt Folgendes: Nach Auffassung des Senates hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war (vgl. Urteil vom 30. September 2009 14 U 63/09, SP 2010, 78 juris-Rdnr. 28). Mehrkosten zur Erlangung eines derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen, sofern nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist.
Die Fraunhofer-Tarife enthalten bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 € (vgl. dazu die Erläuterungen der entsprechenden Marktpreisspiegel, z. B. für das Jahr 2009 auf S. 18). Die Schwacke-Basistarife umfassen hingegen keine Vollkaskoversicherung. Diese Tarife weisen lediglich normal haftpflichtversicherte Fahrzeuge aus. Aus diesem Grund sind in den einzelnen Schwacke-Listen für die jeweiligen Jahre die Mehrkosten für eine Vollkaskoversicherung in einer Nebenkostentabelle gesondert ausgewiesen. Ausweislich der Erläuterungen (z. B. Bl. VII der Schwacke-Liste 2008) liegt die in der dortigen Tabelle zugrunde gelegte Selbstbeteiligung üblicherweise bei 500 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rd. 1.000 €.
Daraus folgt zunächst, dass im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzuzusetzen sind. Dann aber sind die Werte der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste prinzipiell vergleichbar und zunächst einmal nicht weiter zu korrigieren (so auch OLG Hamm, RuS 2011, 536 juris-Rdnr. 23).
bb) Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart worden ist (wie das im vorliegenden Rechtsstreit ausweislich der vorgelegten Mietverträge für die Fälle 1, 3, 4 und 8 der Fall ist), bleibt festzuhalten, dass dafür weitere Mehrkosten entstehen, die weder in den Werten von Fraunhofer noch von Schwacke enthalten sind und deshalb wie auch sonstige andere Nebenleistungen im Rahmen der Normalpreisberechnung später noch dem ermittelten arithmetischen Mittelwert aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind.
g) Sonstige Nebenleistungen:
Auch hier gilt, dass sie dem ermittelten arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen sind, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Ein Ansatz kann hier mit den jeweiligen Werten des arithmetischen Mittels aus der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste erfolgen.
Hingegen folgt der Senat nicht der von einigen Gerichten vertretenen Ansicht, bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffende Nebenleistung seien auch bei der Normalpreisermittlung nur diese niedrigeren Kosten maßgeblich (so aber z. B. OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rdnrn. 12 bis 15 und LG Karlsruhe, VVR 2010, 346 juris-Rdnr. 17). Denn dadurch würden nach Ansicht des Senats in unzulässiger Weise abstrakte mit konkreten Betrachtungsweisen vermengt (gegen eine „Rosinenpickerei“ insoweit zutreffend auch LG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2011 1 S 285/10 juris-Rdnr. 31). Der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis auf dem öffentlichen Markt muss einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden, da es insoweit lediglich auf den Endpreis ankommt und die Betrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten bezogen ist.
Im Übrigen kann die Ermittlung des Normalpreises nicht davon abhängen, ob der konkrete Vermieter nur einen pauschalen Gesamtpreis ausweist oder diesen nach den darin enthaltenen Sonderleistungen differenziert.
Im konkreten Streitfall geht es bei den Nebenleistungen um folgende Positionen:
aa) Bringen und Abholen:
Die Kosten für das Überbringen und spätere wieder Abholen des Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen (so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 11, das zutreffend darauf hinweist, ein pauschaler Vortrag der Beklagtenseite, die Geschädigten seien auf ein Bringen und Abholen nicht angewiesen, reiche nicht aus). Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.
bb) Winterreifen:
Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung überaus umstritten. Abgelehnt wird dies z. B. vom Landgericht Dortmund (a. a. O.), dem Landgericht Karlsruhe (VRR 2010, 346 juris-Rdnr. 22 m. w. N.), dem OLG Köln (5. Zivilsenat, MRW 2011, 12 juris-Rdnr. 5; 15. Zivilsenat, Urteil vom 14. Juni 2011 15 U 9/11 juris-Rdnr. 11). Eine vergütungspflichtige Zusatzleistung bejahen hingegen das Landgericht Kassel (a. a. O. juris-Rdnr. 32), das OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2011, 450 juris-Rdnrn. 23 bis 25), das OLG Karlsruhe (NZV 2011, 553 juris-Rdnr. 50) und das OLG Stuttgart (NZV 2011, 556 juris-Rdnr. 67 ff.).
Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Er schließt sich insoweit der ausführlichen und in allen Punkten überzeugenden Begründung des OLG Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung an. Dafür spricht noch zusätzlich, dass auch aus den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangeboten der Unternehmen Avis und Sixt ersichtlich ist, dass die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen zusätzlich zu vergüten ist. Das macht deutlich, dass Mietfahrzeuge auf dem Mietwagenmarkt mit Winterbereifung tatsächlich nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden. Dann aber ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterbereifung auch erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, a. a. O. juris-Rdnr. 68). Letzteres ist hier in allen Streitfällen, in denen die Mietverträge eine zusätzliche Winterbereifung ausweisen (Fälle 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11), zu bejahen. Auch Ende März können nach der Erfahrung des Senats durchaus noch Wetterlagen auftreten, in denen eine Winterbereifung erforderlich ist.
Die Kosten für eine erforderliche Winterbereifung sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. In den Schwacke-Basistarifen sind sie nicht enthalten, sondern nur über die Zusatzkostentabelle erfasst. Entsprechendes gilt aber auch für die Werte der Fraunhofer-Tabellen. Nach den Erläuterungen zu den Mietpreisspiegeln (z. B. für 2009 auf S. 17) sind bei der Preisermittlung nämlich Aufschläge und Zuschläge etwa für Winterreifen ausdrücklich vermieden worden, sofern sie extra ausgewiesen worden sind und nicht bereits im Preis enthalten waren. Da die Preiserhebung für den Mietpreisspiegel 2009 aber erst Mitte Mai begann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fraunhofer-Mietpreisspiegel Normalpreise abbilden, die Winterreifen inkludieren.
cc) Mehrkosten für einen zusätzlichen Fahrer:
Auch solche Zusatzkosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich aus, dass die Klagpartei vorträgt, in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt worden seien, sei das beschädigte Fahrzeug durch den zweiten Fahrer genutzt worden, der im Mietvertrag auch entsprechend aufgeführt ist (vgl. so auch OLG Köln, NZV 2010, 614 juris-Rdnr. 11).
Demgegenüber reicht ein pauschaler Vortrag der Beklagtenpartei, die Geschädigten seien auf diese Leistungen nicht angewiesen gewesen, für die Berücksichtigung als Einwand gemäß § 254 BGB nicht aus (OLG Köln, a. a. O.).
Die Kosten dafür sind weder in den Basistarifen des Schwacke-Mietpreisspiegels noch in der Fraunhofer-Tabelle enthalten und deshalb hinzuzusetzen.
h) Weiterer Berechnungsweg:
Von dem unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsparameter ermittelten Normalpreis sind dann ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 % sowie etwa schon geleistete Teilzahlungen des Geschädigten oder seiner Haftpflichtversicherung abzuziehen.
Der danach verbleibende Restbetrag stellt zunächst den nach dem Normaltarif noch geschuldeten offenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten dar.
Sollte sich bei der Berechnung zugunsten des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung eine Überzahlung ergeben, so kann diese nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 14) nicht mit offenen Beträgen aus anderen Fällen verrechnet werden, da es sich um gesonderte Streitgegenstände handelt und ein etwaiger Rückforderungsanspruch ohnehin an § 814 BGB scheitert.
4. Eine Prüfung der Einwendungen der Beklagten zu den hier konkret streitgegenständlichen Fällen, soweit diese nach den Ausführungen zu 3. erheblich sind, führt zu folgendem Ergebnis:
[folgen Einzelausführungen zu den einzelnen Fällen sowie die konkreten Berechnungen der Schadensersatzforderungen ...]