Das Verkehrslexikon
OLG Celle Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 181/11 - Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis
OLG Celle v. 29.02.2012: Zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei mehr 4.000 km Laufleistung eines Leasingfahrzeugs und zur Feststellungsklage für beabsichtigte Neuwagenabrechnung
Das OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 181/11) hat entschieden:
- Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 km Laufleistung aufwies.
- Zur Problematik eines Feststellungsbegehrens im Rahmen einer beabsichtigten Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis bei einem durch Verkehrsunfall beschädigten Leasingfahrzeug.
Siehe auch Neuwagenanspruch und Fahrzeugschaden
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 7. Januar 2011 auf Ersatz des an dem von ihr geleasten Pkw BMW 740 dx Drive entstandenen Sachschadens in Anspruch. Das Fahrzeug war am 7. Dezember 2010 erstmals zugelassen worden und wies zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 4.232 km auf. Der Neupreis für ein vergleichbares Neufahrzeug beläuft sich auf knapp 95.000 €. Die Reparatur der unfallbedingt entstandenen Schäden an dem BMW (u. a. am Pralldämpfer, dem Querlenker, der vorderen Antriebswelle und des Vorderachsenträgers) würde netto 22.375,03 € kosten. Der verbleibende merkantile Minderwert nach der Reparatur betrüge 5.100 €.
Die Parteien haben u. a. über die Frage gestritten, ob die Klägerin den ihr entstandenen Sachschaden auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Die Klägerin hat gemeint, ein solcher Anspruch stehe ihr zu. Die Höhe des auf dieser Basis zu ersetzenden Schadens für einen gleich ausgestatteten Neuwagen hat sie auf der Basis eines an sie selbst gerichteten Verkaufsangebotes der BMW AG, Niederlassung H., vom 15. März 2011 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 35 ff. d. A.) auf 72.839,28 € (94.819,30 € Nettokaufpreis einschließlich Auslieferung abzüglich bereits von der Beklagten zu 1 gezahlter 21.980,02 €) errechnet.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs BMW 740 dx Drive, Kennzeichen …, Fahrzeugident-Nr. …, gegen Nachweis der Anschaffung eines fabrikneuen Pkw mit den Ausstattungsmerkmalen des als Anlage K 2 überreichten Kostenvoranschlages der BMW-Niederlassung H., z. Hd. der BMW-Bank, Financial Services, …, 72.839,28 € zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit dem am 7. Oktober 2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Ersatz von 100 % der unfallbedingten Schäden zu. Der Ersatzanspruch belaufe sich aber nicht auf die Erstattung der Neuwertkosten. Denn die dafür von der Rechtsprechung angenommene Obergrenze von 3.000 km Fahrleistung sei hier deutlich überschritten. Auch die eingetretenen Schäden seien nicht so erheblich, dass sie die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs in erheblichem Maße beeinträchtigen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall das Integritätsinteresse geringer zu bewerten sei, weil es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Leasingobjekt handele. Demnach habe die Klägerin lediglich einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe der noch nicht beglichenen 20 % der Nettoreparaturkosten zzgl. des merkantilen Minderwertes, der sich auf insgesamt 5.495,01 € belaufe. Dieser Betrag habe jedoch der Klägerin nicht zugesprochen werden können, weil Entsprechendes nicht beantragt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagantrag unverändert weiterverfolgt, hilfsweise mit der Maßgabe, dass statt des Betrags von 72.839,28 € derjenige Betrag gezahlt werden soll, den die Leasinggeberin für die Ersatzbeschaffung aufwenden muss. Weiter hilfsweise beantragt sie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung.
Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Sie meint, bei zutreffender Anwendung der hierzu vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze oder zumindest deren sinnvoller Fortentwicklung hätte hier ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung festgestellt werden müssen. Die bei dem Unfall aufgetretenen Beschädigungen des BMW seien erheblich im Sinne der Rechtsprechung, weil es sich nicht um einfach austauschbare Blechteile gehandelt habe, sondern um wesentliche, sicherheitsrelevante Fahrzeugbestandteile. Das Fahrzeug sei auch noch als neuwertig anzusehen. Denn die vom Bundesgerichtshof hierzu im Jahre 1982 festgestellte Höchstgrenze von 3.000 km sei in Anbetracht des enormen technischen Wandels der letzten 30 Jahre heute nicht mehr zeitgemäß. Der technische Reparaturstandard habe sich bedeutend verbessert. Auch die Gesamtlaufleistung der Fahrzeuge sei heutzutage wesentlich angestiegen. Früher hätten Fahrzeuge allenfalls 100.000 km gelaufen, weil sie üblicherweise bis dahin schon durchgerostet gewesen seien. Heute würden hingegen mindestens doppelt so hohe Laufleistungen erreicht. Das gelte umso mehr, wenn es sich - wie beim streitgegenständlichen BMW - um einen großen Dieselmotor handele. Deshalb müsse man heute eine Neuwertigkeit noch bei einer Laufleistung von bis zu 6.000 km im ersten Zulassungsmonat annehmen. Genauer betrachtet könne es eigentlich noch nicht einmal auf die Laufleistung ankommen, sondern allenfalls auf die zeitliche Monatsgrenze. Dies sei schon im ersten Rechtszug unter Angebot von Sachverständigenbeweis vorgetragen worden. Soweit das Landgericht auf die bestehende Möglichkeit der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs mit ähnlicher Laufleistung und Zulassungszeit verwiesen habe, sei dies irrelevant. Denn solche Fahrzeuge seien nur mit Tageszulassung erhältlich. Das sei jedoch keine gleichwertige Art der Ersatzbeschaffung, weil die Klägerin dann zweite Halterin des Fahrzeuges würde. Im Übrigen müsse hier berücksichtigt werden, dass nach der Art der eingetretenen erheblichen Schäden auch die Garantie und Gewährleistungsansprüche (die von der Leasinggeberin nach den Leasingbedingungen an die Klägerin abgetreten worden seien) gegen den Hersteller bzw. Veräußerer des Fahrzeuges in erheblichem Umfang gefährdet würden. Die Ausführungen des Landgerichts zum vermeintlich geringeren Integritätsinteresse seien ebenfalls nicht tragfähig, denn der Klägerin stehe es frei, das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Leasinggeberin zu Eigentum zu erwerben.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
I.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Im Berufungsverfahren ist die vom Landgericht angenommene 100 %ige Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen unstreitig. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des zum Ausgleich der Beschädigung des BMW geschuldeten Schadensersatzes. Insoweit hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis hier nicht vorliegen.
a) Dabei kann dahinstehen, ob hier eine erhebliche Beschädigung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (wofür allerdings Einiges spricht). Denn jedenfalls war der BMW zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als Neuwagen zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1982, 163) ist dies „äußerstenfalls“ bis zu einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat anzunehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Grenze einer Laufleistung von 3.000 km ganz deutlich überschritten, nämlich um gut 41 %. Jenseits dieser Grenze kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur in Betracht, wenn wegen durch eine fachgerechte Reparatur nicht zu beseitigender konkreter technischer oder ästhetischer Mängel dem Geschädigten eine Weiterbenutzung unzumutbar ist (BGH, a. a. O.). Hierzu hat die Klägerin aber mit Substanz nichts vorgetragen. Etwaige Gewährleitungsunsicherheiten genügen dafür nicht, sondern sind nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O.) nur als besondere Umstände bei der Betrachtung für Laufleistungen zwischen 1.000 und 3.000 km zu berücksichtigen. Nachdem im vorliegenden Fall zudem auch die Monatsfrist für die Gebrauchsdauer schon bis zum letzten Tag, also voll ausgeschöpft war, besteht insgesamt kein Anhalt für eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung des ordnungsgemäß reparierten Unfallwagens, welche ganz ausnahmsweise trotz der Überschreitung einer Fahrleistung von 3.000 km noch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigen könnte.
Für eine rechtsfortbildende Ausweitung der 3.000 km-Grenze sieht der Senat keinen Anlass. Die heutzutage - möglicherweise - längere Gesamtnutzungszeit von Fahrzeugen lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie lange ein Pkw nach seiner erstmaligen Inbetriebnahme nach wirtschaftlicher Verkehrsanschauung noch als fabrikneu qualifiziert werden kann. Dass sich insoweit an der allgemeinen Anschauung durch Verbesserungen beim Durchrostungsschutz und der Langlebigkeit der Motoren etwas Entscheidendes geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch in seinem jüngsten Urteil vom 9. Juni 2009 (BGHZ 181, 242 - juris-Rdnr. 18) die sog. „Faustregel“ einer Fahrleistung von 1.000 km als Regelgrenze für die Bewertung von Fahrzeugen als fabrikneu ausdrücklich bestätigt (ebenso KG, Beschluss vom 2. August 2010 - 12 U 49/10 - zitiert nach juris und OLG Düsseldorf, SVR 2010, 181 - juris-Rdnrn. 15 und 16).
b) Ob das Landgericht mit Recht wegen der Sonderkonstellation bei Leasingfahrzeugen von einem geringeren Integritätsinteresse ausgegangen ist und ob dies ebenfalls gegen eine Abrechnung auf Neuwagenbasis spricht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. (Nach Ansicht des Senats spricht allerdings Einiges für die Argumentation des Landgerichts; eine Abrechnung auf Neuwagenbasis für geleaste Neufahrzeuge ohne derartige Einschränkungen bejahend aber OLG Nürnberg, NJW-RR 1995, 919.)
c) Des Weiteren kann dahinstehen, ob der vorliegende Feststellungsantrag in seiner gegenwärtigen Fassung gerechtfertigt ist. Daran bestehen in mehrfacher Hinsicht Zweifel.
Mit ihrem Begehren auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten Zug um Zug gegen Nachweis der Anschaffung eines fabrikneuen Pkw wollte die Klägerin ersichtlich der Anforderung des BGH Rechnung tragen, wonach eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei tatsächlicher Anschaffung eines Neuwagens möglich ist (vgl. dazu BGHZ 181, 242). Ob dies allerdings ausreicht, erscheint fraglich. Jedenfalls dürfte die bloße Anschaffung eines neuen, gleich ausgestatteten Fahrzeugs durch die Leasinggeberin hier nicht genügen, um eine die höheren Kosten dieses Restitutionsweges rechtfertigende Betätigung des Integritätsinteresses zu bejahen. Denn das erforderliche besondere Interesse an der Anschaffung eines Neuwagens ergibt sich aus dem kumulativen Mehrwert, den das Eigentum und die Nutzung eines Neufahrzeugs darstellen (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 26). Es müsste daher sichergestellt sein, dass der Neuwagen auch tatsächlich der Klägerin als Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dazu verhält sich aber der bisherige Antrag nicht.
Hingegen scheint es dem Senat zwar grundsätzlich statthaft zu sein, die Zahlungspflicht für den Fall des Nachweises der dafür erforderlichen Bedingung (Anschaffung des Ersatzfahrzeuges) im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Denn auch bei der Zahlung von Mehrwertsteuer für erst künftig durchzuführende Reparaturen wird - soweit ersichtlich - ein entsprechendes Feststellungsbegehren für zulässig erachtet (ebenso auch für den vorliegenden Fall einer Neupreisabrechnung LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 8 O 4576/10 - juris-Rdnr. 31). Fraglich ist aber, ob für die Betätigung des Integritätsinteresses nicht zeitliche Grenzen zu fordern wären (die dann in dem Feststellungsantrag ebenfalls noch zum Ausdruck zu bringen wären). Denn wenn etwa das bisherige Fahrzeug zunächst repariert worden wäre und bis zur Beendigung der regulären Laufzeit des Leasingvertrages weiterbenutzt würde, ehe es dann durch das auf Kosten der Beklagten anzuschaffende Neufahrzeug ersetzt würde, könnte dies aus Sicht des Senats die erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Schädigers nicht rechtfertigen. Das Kammergericht (a. a. O. - juris-Rdnr. 47) hält schon einen Zeitablauf von 7 Monaten zwischen Unfall und Neufahrzeugbestellung für zweifelhaft. Das OLG München (Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 - juris-Rdnr. 6) hat jedenfalls bei einem Zeitablauf von 17 Monaten Bedenken. Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schon mehr als 12 Monate seit dem Unfall vergangen. Zwar mag die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise nachvollziehbare finanzielle Gründe haben. Nach Auffassung des OLG München (zitiert bei KG, a. a. O., juris-Rdnr. 46) reicht jedoch das Unterlassen einer Neuanschaffung aus finanziellen Gründen nicht aus, um einen Verzicht auf das Merkmal der tatsächlichen Ersatzbeschaffung zu rechtfertigen.
Unabhängig davon bestehen im Übrigen auch Bedenken gegen die Ermittlung der in dem Hauptantrag zugrunde gelegten Höhe der künftigen Zahlungspflicht der Beklagten. Das zugrundeliegende Angebot der BMW-Niederlassung H. vom 15. März 2011 ist an die Klägerin persönlich gerichtet. Maßgebend sind jedoch die Erwerbskosten, die bei der Leasinggeberin als geschädigter Eigentümerin anfallen. Denn die Klägerin macht insoweit lediglich aufgrund entsprechender Ermächtigung deren fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Da die Leasinggeberin aber ebenfalls dem BMW-Konzern angehört, wie sich aus den Leasingbedingungen gemäß Anlage K 3 (Bl. 82 ff. d. A.) ergibt, ist davon auszugehen, dass sie ein Neufahrzeug zu wesentlich günstigeren Bedingungen erwerben könnte, als sie für einen normalen Endverbraucher gelten. Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin diesen Bedenken in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Rechnung tragen wollte, dürfte insoweit keinen hinreichend bestimmten Inhalt haben.
Letztlich können aber die vorgenannten Fragen insgesamt unentschieden bleiben, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt. Allerdings spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass die erhobene Feststellungsklage auch hieran scheitern würde.
d) Der weitere Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur näheren Sachaufklärung ist ebenfalls unbegründet. Denn der Rechtsstreit ist auf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstandes ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif.
2. Der Senat war schließlich auch gehindert, der Klägerin den restlichen Reparaturkostenschaden als Minus zum Neuwagenschaden zuzuerkennen (vgl. dazu KG, a. a. O., Rdnr. 61 ff.); denn bei beibehaltenem Feststellungsantrag kann das Gericht nicht von Amts wegen auf Leistung verurteilen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 308 Rdnr. 4).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.