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OLG Hamm Beschluss vom 05.10.2011 - III-3 RBs 271/11 - Verwerfung des Einspruchs bei Nichterscheinen eines nicht geladenen Verteidigers in der Hauptverhandlung

OLG Hamm v. 05.10.2011: Verwerfung des Einspruchs bei Nichterscheinen eines nicht geladenen Verteidigers in der Hauptverhandlung


Das OLG Hamm (Beschluss vom 05.10.2011 - III-3 RBs 271/11) hat entschieden:
Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft.


Siehe auch Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Der Oberbürgermeister der Stadt ... verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 3. Dezember 2009 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 420 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung am 1. Juli 2010, zu der weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG. Nach der Zustellung des Urteils am 12. August 2010 legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. August 2010, beim Amtsgericht am gleichen Tage eingegangen, Rechtsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Februar 2011, beim Amtsgericht am gleichen Tage eingegangen, begründete der Betroffene die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

1. Dem Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 44 Satz 1, 473 Abs. 7 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Der Betroffene hat (noch) ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung nicht auf seinem Verschulden, sondern auf dem ihm nicht zuzurechnenden Verschulden seines Verteidigers beruhte.

2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge, der Verteidiger sei zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht geladen worden, (vorläufig) Erfolg. Die weiter erhobenen Rügen bedürfen daher keiner Erörterung.

Der Betroffene macht unter Wahrung der Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu Recht geltend, dass das Amtsgericht seinen Verteidiger Rechtsanwalt ... entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zum Hauptverhandlungstermin am 1. Juli 2010 geladen hat.

Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt ..., dessen Bestellungsanzeige nebst Verteidigervollmacht sich seit Dezember 2009 bei den Akten befindet, nicht ordnungsgemäß zu dem Hauptverhandlungstermin geladen worden ist. Der zuständige Richter beim Amtsgericht hat zwar mit Verfügung vom 7. Juni 2010 die Ladung des Verteidigers und die Zustellung derselben gegen Empfangsbekenntnis angeordnet. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis des Verteidigers ist indes nicht zur Akte gelangt. Der Verteidiger hat erklärt, keine Ladung erhalten zu haben. Der auf der Ladungsverfügung angebrachte Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist als Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung bei dieser Sachlage für sich genommen nicht geeignet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 1980 - 1 Ob OWi 124/80 -, Rdnr. 5 ).

Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft (BayObLG, a.a.O., Rdnr. 6; NStZ-RR 2001, 377; OLG Bamberg, NJW 2007, 393; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 44; Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 25; Göhler, OWiG, 15. Aufl. [2009], § 74 Rdnr. 33; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 329 Rdnr. 11a), weil dem Verteidiger auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, namentlich für den ausgebliebenen Betroffenen Entschuldigungsgründe vorzutragen oder für ihn einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen (BayObLG, NStZ-RR 2001, 377; OLG Bamberg, a.a.O.; Senge, a.a.O.).

3. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückzuverweisen.



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