Das Verkehrslexikon

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Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung




Gliederung:


- Allgemeines



Allgemeines:


Terminsverlegung

Die Vollmacht des Rechtsanwalts

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren




OLG Hamm v. 25.06.2001:
Nach § 74 Abs. 2 OWiG darf das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Dass auch der geladene Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich. § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den Betroffenen nicht, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen. Der bevollmächtigte Verteidiger ist zudem auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

OLG Köln v. 26.03.2004:
Für die Verwerfung des Einspruchs, weil der Verteidiger der Hauptverhandlung fern geblieben ist, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 74 Abs. 2 OWiG betrifft nur aus Ausbleiben des von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen ohne genügende Entschuldigung.

KG Berlin v. 07.07.2010:
Im Strafbefehlsverfahren reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus. Aus dessen bloßem Schweigen und dem Absehen von einer Antragstellung darf nicht geschlossen werden, er sei vertretungsunwillig. Hierfür bedarf es vielmehr eindeutiger Indizien.

KG Berlin v. 23.02.2011:
Bleiben überraschend der Betroffene und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren aus, ist der Tatrichter aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht gehalten, vor der Verwerfung des Einspruchs auf der Geschäftsstelle nachzufragen, ob Schriftsätze eingegangen oder Anrufe erfolgt sind, die eine Mitteilung über die Verhinderung oder etwaige andere Erklärungen enthalten. Er kann – auch wegen der angespannten personellen Ausstattung der Gerichte - nicht davon ausgehen, dass ihm diese unaufgefordert in den Sitzungssaal gebracht werden.




OLG Bamberg v. 04.03.2011:
Erscheinen der Betroffene sowie sein Verteidiger nicht zum gerichtlich bestimmten Hauptverhandlungstermin, da das Gericht einen Terminsverlegungsantrag des durch Terminskollision verhinderten Verteidigers ohne stichhaltige Begründung abgelehnt hat, so verstößt das Gericht durch ein Einspruchsverwerfungsurteil gegen die Grundsätze fairer Prozessführung, wenn es das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise verletzt hat.

OLG Düsseldorf v. 04.04.2011:
§ 74 Abs. 2 OWiG betrifft nur das Ausbleiben des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung. Für die Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Verteidigers gibt es keine Rechtsgrundlage gibt. Vielmehr ist die Hauptverhandlung, wenn der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG in dessen Abwesenheit durchzuführen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist unerheblich.

OLG Jena v. 16.05.2011:
Ist der Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und erscheint auch sein Verteidiger nicht, so darf das Gericht über den Einspruch nicht durch Verwerfungsurteil entscheiden, sondern muss zur Sache verhandeln. Das Verwerfungsurteil muss aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen werden.

OLG Hamm v. 05.10.2011:
Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft.

OLG Köln v. 05.10.2011:
Ergeht gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG, obwohl sein Verteidiger zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, kann auf Seiten des Betroffenen eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch dann vorliegen, wenn der Verteidiger im Termin zwar möglicherweise keine Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) vorgelegt hätte, er aber - wie hier mit der Zulassungsrechtsbeschwerde detailliert vorgetragen - kraft der ihm als Verteidiger zustehenden Befugnisse dem Tatvorwurf rechtlich erhebliche Einwendungen entgegengesetzt hätte, die dem Tatgericht noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren und im Urteil demgemäß nicht berücksichtigt worden sind.

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