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OLG Köln Urteil vom 08.11.2011 - 15 U 54/11 - Zur Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels bei der Ermittlung des Normaltarifs
OLG Köln v. 08.11.2011: Zur Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels bei der Ermittlung des Normaltarifs
Das OLG Köln (Urteil vom 08.11.2011 - 15 U 54/11) hat entschieden:
Der Schwacke Automietpreisspiegel 2007 stellt eine geeignete Schätzgrundlage für die Mietwagenkosten dar, weil er vor allem auch die kurzfristige Anmietung berücksichtigt.
Siehe auch Mietwagenkosten und Unfallersatztarif
Gründe:
I.
Die Klägerin ist ein sich mit der Vermietung von PKW befassendes Unternehmen, dem die Erlaubnis u.a. zum geschäftsmäßigen Erwerb von auf den Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschaden gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteter Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung nach Maßgabe von Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 des RBerG i. d. F. vom 13.12.1935 erteilt wurde, und welches in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Sie hat an insgesamt elf Geschädigte, deren Fahrzeuge anlässlich von im Zeitraum von Juni 2009 bis Dezember 2009 stattgefundenen Verkehrsunfällen beschädigt wurden, Ersatzfahrzeuge für die wegen des jeweiligen Unfallschadens fahruntüchtigen und/oder nicht verkehrssicheren KfZ vermietet. Die erwähnten Geschädigten haben ihre auf den Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Unfallschädiger gerichteten Ansprüche an die Klägerin abgetreten, welche diese Ansprüche nunmehr gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Schädiger geltend macht. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden sowie die Berechtigung der Geschädigten zur Inanspruchnahme von Mietwagen ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten indessen darüber, ob die von der Klägerin berechneten und ersetzt verlangten Mietwagenkosten in der nach Abzug vorprozessual geleisteter Zahlungen der Beklagten verbliebenen Höhe auf die Beklagte abgewälzt werden können. Die Klägerin hat die von ihr als Unfallschaden der Zedenten ersetzt verlangten Mietwagenkosten auf der Grundlage eines dem Schwacke Automietpreisspiegel 2007 (im Folgenden nur: Schwacke-AMS) entlehnten „Normaltarifs“ bzw. „Grundpreises“ errechnet, dem ein jeweiliger pauschaler Aufschlag von 20 % sowie ggf. Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Winterreifen, Zusatzfahrer sowie für die Zustellung und Abholung der Unfallersatzfahrzeuge hinzugerechnet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin ermittelten, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietwagenkosten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 11 bis 16 d. A.) verwiesen. Die Auseinandersetzung der Parteien geht dabei im Kern um die Frage, ob der Schwacke-AMS geeignete Grundlage für die Bemessung der Höhe der als Unfallschaden ersatzfähigen Mietwagenkosten ist oder ob dieser Schaden anhand anderer Bemessungskriterien - etwa des von dem Fraunhofer Institut Arbeitswirtschaft und Organisation IAO erhobenen „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2009“ (im Folgenden nur Fraunhofer-Studie oder MPS) - zu ermitteln ist.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.044,93 € - statt der von der Klägerin geforderten 11.311,93 € - samt Zinsen verurteilt. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf die wegen der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass die ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-AMS gemäß § 287 ZPO zu schätzen seien. Die von der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage vorgebrachten Einwendungen überzeugten sämtlich nicht. Über die sich danach aus dem Schwacke-AMS ergebenden „Normaltarife“ hinaus könne die Klägerin grundsätzlich ebenfalls den in Ansatz gebrachten 20-prozentigen pauschalen Aufschlag verlangen, der jedoch in drei Fällen (Fälle 5, 8 und 11), in denen die Anmietung nicht zeitnah nach dem Unfall erfolgte, auf lediglich 10 % zu reduzieren sei. Die in Ansatz gebrachten Nebenkosten hat das Landgericht in allen Schadensfällen als ersatzfähig eingeordnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten, auf die vollumfängliche Klageabweisung unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzielenden Berufung bringt die Beklagte vor, dass das Landgericht die Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage des Schwacke-AMS hätte ermitteln dürfen. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertung habe sie - die Beklagte - durch den Vortrag konkreter Tatsachen die Eignung des Schwacke-AMS als Grundlage einer Schadensschätzung erschüttert. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Prof. Dr. L. vom 10.05.2007 (Anlage 2), die Studie des Dr. I. A. (Anlage 3) sowie dessen weitere Gutachten vom 31.08.2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 05.09.2011) und vom 29.09.2011(Anlage zum Schriftsatz vom 04.10.2011), ferner die Erhebung des Fraunhofer Instituts für das Jahr 2009 für den Postleitzahlenbereich X, die Ergebnisse eines in dem Verfahren 12 C 214/08 des Amtsgerichts Würzburg eingeholten Gutachtens des Dr. A. eine Mietwagenanmietung in der Region T. betreffend (vgl. Bl. 89 f d. A.) sowie die zu den verfahrensbefangenen Schadensfällen jeweils präsentierten Internet-Angebote der Mietwagenunternehmen U., F. und B. (Bl.141 ff d. A.). Des weiteren, so bringt die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, habe das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihren - der Beklagten - Vortrag zur Zugänglichkeit günstigerer Angebote im Zeitpunkt der Anmietungen nicht substantiiert bestritten habe. Es sei aber die Sache der Klägerin, die Unzugänglichkeit günstigerer Mietwagenangebote nachzuweisen. Die pauschalen Aufschläge seien schließlich ebenso wenig gerechtfertigt wie die für Zusatzfahrer und die Ausstattung der Mietfahrzeuge mit Winterreifen geltend gemachten Nebenkosten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Geschädigten auf Zusatzfahrer oder Winterbereifung angewiesen gewesen seien.
Die um Zurückweisung des Rechtsmittels nachsuchende Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht insbesondere die zu ersetzenden Mietwagenkosten zutreffend und mit den Angriffen der Berufung sämtlich standhaltenden überzeugenden Erwägungen auf der Basis des Schwacke-AMP ermittelt habe.
Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die - zulässige - Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Beklagte dringt mit ihrem Rechtsmittel lediglich insoweit durch, als die jeweiligen pauschalen Zuschläge (20 % bzw. - in den Schadensfällen 5, 8 und 11 - 10 %) auf die anhand des Schwacke-AMS ermittelten „Normalmietpreise“ und ferner die für Winterbereifung in Ansatz gebrachten Nebenkosten betroffen sind.
1. Soweit das Landgericht die von der Beklagten als Unfallschaden zu ersetzenden Mietwagenkosten nach Maßgabe von § 287 ZPO auf der Grundlage eines sich an dem Schwacke-AMS orientierenden „Normaltarifs“ ermittelt hat, ist das nicht zu beanstanden.
a) Was die generelle Tauglichkeit des Schwacke-AMS bzw. der darin ausgewiesenen Werte angeht, als Grundlage einer Schätzung der im Rahmen des Wiederherstellungsaufwands ersetzt verlangten Kosten für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen herangezogen zu werden, so hat der BGH diese ebenso wie der Senat in jüngerer Zeit bejaht (vgl. BGH, MDR 2011, 845 f; BGH, VersR 2011, 643 f; BGH, VersR 2011, 769 ff; OLG Köln, Urteile vom 14.06.2011 (15 U 9/11), 13.10.2009 (15 U 49/09) und 22.12.2009 (15 U 98/09) - jeweils mit weiteren Nachweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der erneuten Darstellung der den erwähnten Entscheidungen zugrunde liegenden Erwägungen ab, die beiden Parteien bekannt und in ihrem Vorbringen auch argumentativ verwertet sind. Danach kann im Rahmen der Ausübung des gemäß § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens auf Listen und Tabellen zurückgegriffen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass diese als Schätzungsgrundlage Mängel aufweisen, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Beklagte zieht die grundsätzliche Richtigkeit dieser Rechtsprechung auch nicht in Zweifel, sondern verficht den prozessualen Standpunkt, im vorliegenden Rechtstreit solche Mängel des der Schadensberechnung der Klägerin zugrundliegenden Schwacke-AMS dargestellt zu haben, die dessen Eignung, im konkreten Fall als Grundlage einer Schadensschätzung Verwendung zu finden, erschüttern mit der Folge, dass der Mietwagenschaden anderweitig bzw. unter Zugrundelegen anderer Werte - sei es der in anderen Listen oder Tabellen, wie beispielsweise der in der Fraunhofer-Studie ausgewiesenen Tarife, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - festzustellen ist.
b) Derartige, die Eignung des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage in Zweifel ziehende konkrete Mängel lassen sich dem Vorbringen der Beklagten indessen nicht entnehmen:
aa) Soweit die Beklagte auf den Umstand hinweist, dass die Fraunhofer-Studie 2009 durchgängig und auch in den hier betroffenen Postleitzahlenbereichen deutlich niedrigere Mietpreise ausweist, lässt das nicht den Schluss darauf zu, dass der Schwacke-AMS nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse widerspiegele und vermag das keinen die Tauglichkeit des Schwacke-AMS im vorbezeichneten Sinn in Frage stellenden Mangel zu begründen. Da die in der Fraunhofer-Studie ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt worden sind, bestehen vielmehr durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten - niedrigeren - Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwacke-AMS ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel. Dafür, dass die einwöchige Vorlauffrist für Mietwagenbuchungen auf die für die Anmietung eines Mietfahrzeuges geforderten Preise von nicht lediglich unerheblichem Einfluss ist, spricht neben der allgemeinen Lebenserfahrung auch der Umstand, dass die von der Beklagten in vorangegangenen Verfahren vorgelegten Preise für die Anmietung von PKW bei größeren Mietwagenunternehmen (B., U. und F.) je nach der Vorbuchungsfrist teilweise deutlich variierten (vgl. 15 U 49/09, Seite 11 des Urteils vom 13.10.2009). Dass eben dieser, die Marktverhältnisse aber mitprägende Umstand der Vorlaufrist zwischenzeitlich keine die Höhe der Mietpreise beeinflussende Kraft mehr entfalte, geht weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus dem Sachverhalt im Übrigen hervor. Die von ihr im vorliegenden Verfahren vorgelegten Internetangebote der Mietwagenunternehmen B., U. und F. (Bl. 141 ff d. A.) lassen lediglich die jeweiligen Vorbuchungsfristen nicht erkennen. Die in dem Schwacke-AMS ausgewiesenen Werte sind demgegenüber unstreitig auf der Grundlage zumindest auch eine kurzfristige Anmietung berücksichtigender Mietpreise ermittelt. Gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet aber in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, welches - sei es aus beruflichen, sei es aus privaten Gründen - an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen oder zumindest nicht verkehrssicheren beschädigten KfZ benötigt wird. Eine solche Situation kennzeichnet auch die hier zu beurteilenden Schadensfälle, in denen die Anmietung mit Ausnahme der Schadensfälle 5, 8 und 11 sämtlich noch am Unfalltag (Fälle 1 bis 3, 6 und 10) oder an dem dem Unfalltag folgenden Tag (Fälle 4, 7 und 9) angemietet wurden.
Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der gegenüber der Erhebungsmethode der den Mietwerten des Schwacke-AMS zugrundeliegenden Daten vorgebrachten Einwände. Selbst wenn diese Methode, bei welcher unstreitig der Zweck der Befragung gegenüber den befragten Mietwagenunternehmern offengelegt worden ist, bei einer nicht unbeachtlichen Anzahl der Befragten dazu geführt haben sollte, höhere als die tatsächlich geforderten Mietwagenpreise zu nennen, um so Einfluss auf das als ersatzfähig anzuerkennende Preisniveau zu nehmen, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss darauf, dass über das gesamte Bundesgebiet verteilt alle Angeschriebenen gleichermaßen dieser Tendenz in einem Umfang erlegen sind, dass hierdurch das in dem Schwacke-AMS abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft die tatsächlichen Marktverhältnisse betreffend eingebüßt hat und deshalb seine Eignung als Schätzungsgrundlage zu verwerfen ist.
bb) Soweit die Beklagte sich auf die Gutachten des Prof. Dr. J. L. vom 10.05.2007 (Anlage 2) sowie die Studie des Dr. I. A. („Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“, Anlagen 3 f) und dessen in dem Verfahren bei dem Amtsgericht Würzburg angefertigtes Sachverständigengutachten bezieht, werden auch hieraus keine Mängel erkennbar, welche im vorliegenden Fall die Tauglichkeit des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage in Zweifel ziehen. Den erwähnten Publikationen bzw. Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Maß die darin getroffenen Feststellungen für die hier betroffenen örtlichen Marktverhältnisse Auswirkungen zeigen.
cc) Die von der Beklagten für die hier jeweils betroffenen Postleitzahlengebiete vorgelegten Internetangebote der Mietwagenanbieter U., F. und B. führen zu keiner von der vorbezeichneten Würdigung abweichenden Beurteilung. Diese Mietwagenangebote zeigen ebenfalls keine sich auf die zu entscheidenden Fälle auswirkenden konkreten Mängel des Schwacke-AMS auf und ziehen daher dessen Eignung als Schätzungsgrundlage nicht in Zweifel.
Dabei kann es dahinstehen, inwieweit es sich bei dem Internetmarkt um einen durch besondere Voraussetzungen, wie beispielsweise - neben der Verfügbarkeit eines Computers - längere Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit des Besitzes einer Kreditkarte, geprägten Sondermarkt handelt, dessen Gegebenheiten nicht ohne weiteres auf den allgemeinen Mietwagenmarkt und dabei insbesondere den durch die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit von Fahrzeugen bestimmten Bereich der Anmietung sog. Unfallersatzfahrzeuge übertragen werden können. Jedenfalls was die für Internetbuchungen typische Voraussetzung der Verwendung einer Kreditkarte angeht, bestehen durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der per Internet angebotenen Mietwagenpreise mit den anhand des Schwacke-AMS ermittelten Mietpreisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschädigten in den konkreten Fällen ihre ggf. vorhandenen Kreditkarten im Rahmen der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge hätten einsetzen müssen. Denn jedenfalls ist es generell den Geschädigten nicht ohne weiteres abzuverlangen und es kann auch nicht als in jedem Fall bestehende Zahlungsmodalität in die Gestaltung der Mietwagenpreise einbezogen werden, dass eine etwa vorhandene Kreditkarte bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs eingesetzt wird. Gerade bei Unfällen liegt es nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offen halten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen - wie dies unstreitig bei der Klägerin der Fall ist - die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug auch ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten. Ist schon danach nicht zu erkennen, dass die in den vorbezeichneten Internetangeboten ausgewiesenen Mietwagenpreise mit der an dem Schwacke-AMS orientierten Preisgestaltung vergleichbar sind, die Unfallgeschädigten daher ein Ersatzfahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen per Internet günstiger als zu den auf der Basis des Schwacke-AMS ermittelten Mietpreisen hätten anmieten können, gilt das weiter auch mit Blick auf den Umstand, dass aus den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten mit Ausnahme der von dem Anbieter U. genannten Mietpreise nicht hervorgeht, in welchem Maße sich der Abschluss von Kaskoversicherungen und die etwaige Verminderung von Selbstbeteiligungen auf den von dem Mieter letztlich für die Anmietung eines Fahrzeugs zu entrichtenden Preis auswirkt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die den erwähnten Internetangeboten, die das jeweils angebotene Fahrzeug nur der „Klasse“ nach beschreiben und sich nicht auf einen bestimmten PKW beziehen, jeweils zugrundeliegende Mietdauer nicht nur als solche variabel gestaltet ist, sondern diese Variabilität Einfluss auf die Preisgestaltung hat. Die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen geschieht in aller Regel in einer Situation, in der die konkrete Dauer der Mietzeit von vornherein nicht exakt festgelegt ist, sondern von der typischerweise zunächst nur geschätzten Dauer der Instandsetzung des ausgefallenen unfallbeschädigten Fahrzeugs bzw. der Ersatzbeschaffung abhängt. Die zunächst veranschlagte Mietdauer kann entweder kürzer, aber auch länger ausfallen, was einen bei „regulärer“ Anmietung eines Fahrzeugs nicht anfallenden Dispositionsaufwand des Vermieters begründet. Dass dieser sich aus der Ungewissheit der Mietdauer ergebende Dispositionsaufwand in die Preisgestaltung der Klägerin und auch anderer Mietwagenanbieter einfließt und sich marktpreisbeeinflussend niederschlägt, liegt auf der Hand und wurde im Termin ebenso erörtert wie der weitere Umstand, dass die Klägerin lediglich die tatsächlich in Anspruch genommene - ggf. kürzere - Mietzeit in Rechnung stellt und Verlängerungen unproblematisch möglich sind. Dass die von der Beklagten angeführten Angebote der Mietwagenunternehmen U., F. und B. in eben diesen, die Preisgestaltung beeinflussenden Aspekten mit den anhand der Werte des Schwacke-AMS ermittelten höheren Mietpreisen der Klägerin vergleichbar sind, hat die Beklagte auch mit der Vorlage der weiteren Gutachten des Dr. A. vom 31.08.2011 betreffend das Verfahren 15 U 39/11 und dessen zu dem vorliegenden Verfahren erstellten Gutachten vom 29.09.2011 nicht aufzuzeigen vermocht. Diese Gutachten geben keinen Aufschluss darüber, dass und inwiefern andere Mietwagen-Anbieter, darunter die vorstehenden Anbieter U., F. und B., den Gesichtspunkt der variablen und ggf. verkürzten Mietdauer preislich verarbeiten. Den vorbezeichneten Parteigutachten des Dr. A. zufolge sind zwar einige Anbieter nicht bereit, eine Preisreduzierung bei frühzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs durchzuführen, was im Umkehrschluss darauf hinweist, dass die anderen in die Erhebung einbezogenen befragten örtlichen Mietwagenanbieter zu einer solchen Preisreduzierung bereit waren. In welchem jeweiligen Umfang die Möglichkeit einer solchen Preisreduzierung in die Preisgestaltung einfließt und ob auch danach noch eine von den Werten des Schwacke-AMS relevant abweichende Preisgestaltung vorliegt, geht aus den Erhebungen der erwähnten Gutachten jedoch nicht hervor. Die von dem Gutachter angeführten Preise der in seine Erhebung einbezogenen Mietwagenkosten lassen weder erkennen, auf der Grundlage welcher Vorbuchungsfristen sie bemessen sind noch wird deutlich, inwiefern sich die Flexibilität der Mietdauer preislich auswirkt, konkret: was eine etwa erforderliche Verlängerung der Mietzeit kostet und ob eine solche kurzfristig möglich ist und in welcher Höhe eine Kostenerstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs gewährt wird. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwiefern Kaskoversicherungen und die Höhe der Selbstbeteiligungen sowie sonstige Nebenkosten preislich berücksichtigt sind. Mangels Aufschlüsselung, ob und auf welche Weise die erwähnten Faktoren bei den von dem Gutachter Dr. A. den Mietwerten des Schwacke-AMS gegenübergestellten Mietpreisen Berücksichtigung gefunden haben, lässt sich nicht auf eine Vergleichbarkeit der auf der Grundlage des Schwacke-AMS geschätzten Mietkosten mit den von dem Gutachter angeführten niedrigeren Mietpreisen schließen, so dass den in den vorbezeichneten Gutachten des Dr. A. jeweils ausgewiesenen Mietwerten als solchen keine die Repräsentativität der Werte des Schwacke-AMS und dessen Eignung als Grundlage einer Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten erschütternde Wirkung zukommt.
c) Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe die Zugänglichkeit günstigerer Normaltarife nicht bestritten, vermag das ebenfalls keine von der des Landgerichts abweichende Würdigung der Ersatzfähigkeit der auf der Grundlage der Schwacke-Normaltarife ermittelten Mietwagenkosten herbeizuführen. Auf die Zugänglichkeit eines „Normaltarifs“ kommt es nur dann an, wenn der Geschädigte Mietwagenkosten ersetzt verlangt, die auf der Grundlage eines Tarifs, insbesondere eines „Unfallersatztarifs“ ermittelt sind, die zu einem wesentlich höheren als dem im Falle regulärer Anmietung zu entrichtenden Mietzins führen (vgl. BGH, NJW 2009, 58 ff; BGH, r+s 2009, 481). Da die Klägerin den hier geltend gemachten Mietwagenschaden aber anhand Schwacke-basierter Normaltarife bzw. „Grundpreise“ berechnet, kommt es auf Zugänglichkeit eben dieser Normaltarife nicht an.
2. Ist es nach alledem nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den ersatzfähigen Mietwagenschaden auf der Grundlage des Schwacke-AMS geschätzt hat, muss die Klägerin sich allerdings sowohl hinsichtlich der daneben in Ansatz gebrachten pauschalen Aufschläge als auch hinsichtlich der Nebenkosten Einschränkungen gefallen lassen.
a) Was die den Normalmietpreisen jeweils hinzugerechneten pauschalen Aufschläge auf den Normalmietpreis angeht, so ist deren Berechtigung auch in den Schadensfällen, in denen die Anmietung noch am Unfalltag oder am darauffolgenden Tag und/oder außerhalb der üblichen Geschäftszeit erfolgte, nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den Schadensfällen nicht ersichtlich, in denen die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch am Unfalltag oder an dem diesen folgenden Tag oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt ist. Denn allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug sogar noch am Schadenstag und außerhalb üblicher Geschäftszeiten von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Der Umstand, dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, trägt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die „Grund“- bzw. Normalmietpreis rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen.
b) Zu Recht macht die Beklagte weiter auch die fehlende Ersatzfähigkeit der Kosten für die Winterbereifung geltend. Der Senat hat die Ersatzfähigkeit dieser Nebenkosten bereits in seinem Urteil vom 14.06.2011 - 15 U 9/11 - mit der Erwägung verneint, dass die Klägerin verpflichtet war und ist, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen. Dazu zählt aber die Ausrüstung mit Winterreifen, soweit dies nach den jahreszeitlich zu erwartenden Witterungs- und Straßenverhältnissen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuggebrauchs erforderlich war. Die gesonderte Inrechnungstellung der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen ist vor diesem Hintergrund weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt; der Senat hält an seiner die Ersatzfähigkeit von Zusatzkosten für die Ausstattung der Ersatzmietwagen mit Winterreifen verneinenden Erwägung fest. Das gilt auch unter Berücksichtigung eines mit der Montage und Demontage sowie der Lagerung von Winterreifen etwa verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands. Inwiefern sich dieser Aufwand, der gleichermaßen für die Aus- und Umrüstung der Fahrzeuge mit Sommerreifen greift, kalkulatorisch gerade und nur hinsichtlich des die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen betreffenden Aufwands niederschlägt, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar zu machen vermocht.
c) Ersatzfähig sind demgegenüber jedoch die Kosten für Zusatzfahrer. Betroffen sind die Schadensfälle 1, 3, 6 und 8 bis 11. In den Mietverträgen (vgl. Bl. 20, 26, 37, 45, 50, 53 und 58 d. A.) sind jeweils Zusatzfahrer („2. Mieter“) entweder namentlich genannt (Fälle 2, 8, 9 und 10) oder aber es ist im Falle des gewerblichen Fahrzeugs (Fall 1) angegeben dass „diverse Firmenfahrer mit FS Kl. 3“ oder „Familienangehörige“/“Tochter und Sohn mit FS“ das Fahrzeug mitbenutzen würden (Fälle 3, 6 und 11). Damit ist hinreichend konkret durch die Klägerin dargelegt, dass die angemieteten Fahrzeuge durch Zusatzfahrer genutzt werden sollten. Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, weshalb die Angaben in den Mietverträgen falsch sein sollen, unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten; maßgeblich ist allein, ob es für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde bzw. eine solche Nutzung vorgesehen war.
3. Insgesamt stehen der Klägerin danach lediglich noch 8.273,11 € zu:
[folgt die Berechnung im einzelnen ...]
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich Fragen, die - soweit sie die rechtlichen Grundlagen betreffen - als solche in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt sind; im Übrigen sind in ihren Auswirkungen auf den Einzelfall beschränkte Subsumtionen betroffen.
Wert: 11.044,93 €.