1. |
Die Missachtung der erkennbaren Durchfahrthöhe durch den Führer eines gemieteten Lkw ist grobfahrlässig, insbesondere wenn durch ein an der Einfahrt angebrachtes Verbotsschild sowie zusätzlich durch farbige Ballons auf die begrenzte Durchfahrthöhe hingewiesen wurde.
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2. |
Ist im formularmäßigen Automietvertrag eine Haftungsfreistellung des Mieters "nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung" vereinbart, so stellt es eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er für den Fall der groben Fahrlässigkeit die volle Haftung tragen soll. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zu einer Schadensteilung zwischen Vermieter und Mieter.
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"8. Verhalten bei Unfällen und sonstige Schadensfälle Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. [...] 10. Haftung des Mieters a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziff. 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten [...] sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden (...) zu ersetzen. b. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart, stellt Europcar den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; [...] c. Die Haftungbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziff. 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen [...]. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit." |
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an die Klägerin über einen vom Beklagten Nr. 1 bereits bezahlten Betrag von Euro 750,00 Euro hinaus weitere 5.467,71 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte Nr. 1 seit 22.1.2009, die Beklagte Nr. 2 ab Zustellung der heutigen Klageschrift, sowie der Beklagte Nr. 1 4,00 Euro Mahnkosten zu bezahlen.
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die Klage abzuweisen.
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