Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.04.1993 - 2 Ss (OWi) 4/93 - Zum Begriff des Grundstücks beim Abbiegen aus dem fließenden Verkehr in eine Parktasche

OLG Düsseldorf v. 16.04.1993: Zum Begriff des Grundstücks beim Abbiegen aus dem fließenden Verkehr in eine Parktasche


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.04.1993 - 2 Ss (OWi) 4/93) hat entschieden:
  1. Das Abbiegen von der Fahrbahn in eine Parktasche/Parkbox ist kein - der gesteigerten Sorgfaltspflicht des StVO § 9 Abs 5 unterliegendes - Abbiegen in ein Grundstück.

  2. Eine analoge Anwendung kommt im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht in Betracht.


Siehe auch Einfahren von einem "anderen Straßenteil" und Parken


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gem. § 80 I Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu, da sie Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen, ob markierte Parkflächen (Parktaschen, Parkboxen) der hier in Frage stehenden Art als Grundstück i.S. von § 9 V StVO anzusehen sind und welcher Sorgfaltsmaßstab für das Abbiegen in solche Flächen gilt.

...

3. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 9 V StVO nicht. Die in Frage stehende Parkfläche ist kein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift.

a) Die Auffassung dazu, was nach § 9 V StVO als Grundstück anzusehen ist, sind in Rechtsprechung und Literatur geteilt.

Zu § 17 I StVO a.F., nach dem den Fahrzeugführer "beim Fahren in ein Grundstück oder aus einem Grundstück" eine gesteigerte Sorgfaltspflicht traf, wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass Grundstücke im Gegensatz zu öffentlichen Straßen private Grundflächen darstellten. Für jedermann zugelassene und tatsächlich genutzte Verkehrsflächen schieden danach als Grundstück nach § 17 I StVO a.F. aus (vgl. BGH - VI. Zivilsenat, VerkMitt 1957, 129; OLG Hamm, VerkMitt 1961, 36: OLG Hamburg, VerkMitt 1963, 7; BayObLG, VerkMitt 1963, 13; OLG Schleswig, VerkMitt 1964, 72; OLG Düsseldorf, -1. Strafsenat, VerkMitt 1970, 69; OLG Stuttgart, NJW 1971, 66; (Jagusch, in: Floegel/Hartung, StraßenverkehrsR, 18. Aufl., § 17 StVO Anm. 1). Demgegenüber wurde aber bereits damals geltend gemacht, es komme darauf an, dass es sich um eine von der Fahrbahn abgegrenzte Fläche handele (vgl. OLG Hamm, VRS 11, 233).

Nach Inkrafttreten der Neufassung der StVO ist die Auffassung in den Vordergrund getreten, die den Grundstücksbegriff (§§ 9 , 10 StVO) funktionell bestimmt und insoweit als maßgeblich ansieht, dass es sich um eine Fläche handelt, die nicht dem fließenden Verkehr dient (OLG Celle, DAR 1973, 306; OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat, DAR 1988, 243; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NZV 1988, 231; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 31. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 45). Demgegenüber wird aber auch an dem überkommenen Grundstücksbegriff festgehalten (OLG Karlsruhe, VRS 44, 229 (230); OLG Köln, VRS 58, 222; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 53; Booß, StVO, 3. Aufl., § 9 StVO Anm. 9 und VerkMitt 1974, 35; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, § 9 StVO Rdnr. 31; Drees/Kuckuk/Werny, StraßenverkehrsR, 7. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 53).

b) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Wortlaut des § 9 V StVO ist nicht eindeutig. Er lässt ein funktionelles Verständnis des Grundstücksbegriffs zu. Der Zusammenhang der §§ 9 , 10 StVO spricht eher für die hier vertretene Ansicht. § 10 StVO sieht Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche ersichtlich nicht als Grundstücke an, was sie nach einem funktionellen Grundstücksbegriff jedoch sind. Es liegt nahe, dass der Begriff des Grundstücks in § 9 StVO mit dem in § 10 StVO übereinstimmt. § 10 StVO betrifft das "Einfahren und Anfahren", also den Beginn der Teilnahme am fließenden Verkehr. § 9 StVO regelt mit dem "Abbiegen in ein Grundstück" einen Fall des Verlassens des fließenden Verkehrs.

Die Entstehungsgeschichte der §§ 9 , 10 StVO bestätigt die hier vertretene Auffassung. Ausgehend von dem vorherrschenden Verständnis begründete § 17 I StVO a.F. eine gesteigerte Sorgfaltspflicht lediglich, soweit in private Grundstücke eingefahren oder aus ihnen ausgefahren wurde. § 10 StVO n.F. sollte demgegenüber dem Umstand Rechnung tragen, dass eine erhöhte Sorgfalt auch von dem zu verlangen sei, der sich nicht aus einem (privaten) Grundstück, sondern auch von Gehwegen, Seitenstreifen, von der Fahrbahn abgetrennten Parkplätzen oder auch vom Fahrbahnrand aus in den fließenden Verkehr begibt (vgl. amtl. Begr., VkBl 1970, 806f.). Eine Aufgabe des herkömmlichen Grundstücksbegriffs war damit nicht verbunden. In § 9 V StVO wurde dann der besondere Sorgfaltsmaßstab nicht nur für das Abbiegen in ein Grundstück, sondern auch für das Wenden und Rückwärtsfahren festgelegt.

Ein entsprechendes Verständnis hat nach wie vor seine Berechtigung. Eine Differenzierung, wie sie in § 10 StVO einerseits und § 9 V StVO andererseits zum Ausdruck kommt, ist sachgerecht. Das Abbiegen in ein (privates) Grundstück ist in seiner Gefährlichkeit eher mit dem Wenden und Rückwärtsfahren zu vergleichen als ein Verlassen des fließenden Verkehrs schlechthin. Ein entsprechendes Abbiegen in ein privates Grundstück stellt sich regelmäßig als für den fließenden Verkehr besonders gefährlich dar, was für die sonstigen Fälle des Verlassens des fließenden Verkehrs nicht in gleichem Maße gilt.

Danach können von der Fahrbahn lediglich durch einen (aufgemalten) Sicherheitsstreifen abgetrennte Parktaschen nicht als Grundstück i.S. des § 9 V StVO angesehen werden.

Einer Vorlage an den BGH gem. § 46 I OWiG, § 121 GVG bedarf es nicht. Zum einen liegt bereits eine Entscheidung des BGH zum Grundstücksbegriff vor (VerkMitt 1957, 129), zum anderen betreffen die einen funktionellen Grundstücksbegriff verwendenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen nicht Flächen der hier in Frage stehenden Art. Darauf kommt es aber an (vgl. BGH, VRS 59, 345 (346)).

c) Eine entsprechende Anwendung des § 9 V StVO, wie sie verschiedentlich erwogen worden ist (vgl. KG, - 12. Zivilsenat, VerkMitt 1982, 8), scheitert an dem auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Analogieverbot (vgl. Göhler, 10. Aufl., § 3 Rdnr. 9). Auch hierzu bedarf es keiner Vorlage an den BGH.

4. Nach den vom AG getroffenen Feststellungen hat die Betr. fahrlässig gegen § 8 I 1, § 1 II StVO und auch § 9 I StVO verstoßen. Diese Verstöße stehen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang, so dass Tateinheit (§ 19 OWiG) anzunehmen ist.


III.

Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verurteilt die Betr. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 I 1, 9 I und 1 II StVO i.V. mit § 49 I Nr. 1, 8.9 StVO und § 24 StVG. Eines Hinweises nach § 71 I OWiG, § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen ist, dass sich die Betr. anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. hierzu Göhler, § 71 Rdnr. 50b). Die Geldbuße ist gem. § 1 IV BKatV unter Erhöhung des Regelsatzes von 100 DM (Nr. 12 BKat) bestimmt worden. Maßgeblich hierfür ist, dass die Betr. gegen insgesamt drei bußgeldbewehrte Verkehrsvorschriften verstoßen hat."